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   OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5296
OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04 (https://dejure.org/2004,5296)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2004 - 4 W 190/04 (https://dejure.org/2004,5296)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Oktober 2004 - 4 W 190/04 (https://dejure.org/2004,5296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers"; Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers"; Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks

  • Judicialis

    BGB § 1018; ; BGB § 1090

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018; BGB § 1090
    Zur inhaltlichen Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für Grunddienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 102
  • NJW-RR 2005, 102 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02

    Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit - Nutzung für alle Zeit in beliebiger

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04
    Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers" ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (Anschluss an BayObLG MDR 2003, 684).

    Eine Dienstbarkeit, die wie hier das Recht einräumt, ein Grundstück "nach Belieben" zu nutzen, ist daher inhaltlich nicht zulässig (BayObLG MDR 2003, 684 = ZflR 2003, 597).

    Diese Problematik hat es aber nun in der Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 entschieden, sodass das dem Landgericht unterlaufene Fehlzitat unerheblich ist.

    Auf die Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 hatte aber schon das Landgericht ausdrücklich und insoweit unter zutreffendem Zitat (wenn auch unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung derselben Entscheidung an anderer Fundstelle, nämlich der ebenfalls im Palandt angegeben Fundstelle ZflR 2003, 597) verwiesen.

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04
    Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Eintragungsantrag weiter und meinen, nach der Entscheidung BGH NJW 1992, 1101 sei eine auf eine Teilfläche beschränkte Dienstbarkeit unter Ausschluss eines Nutzungsrechts des Eigentümers zulässig.

    Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der zitierten Entscheidung, die exakt den auch hier gegebenen Fall einer auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit zur Nutzung nach Belieben betrifft, ausdrücklich auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90 - (veröffentlicht u.a. in NJW 1992, 1101) ausgesprochen.

    All das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der zitierten Entscheidung in einer differenzierenden Abgrenzung zum vom Bundesgerichtshof in NJW 1992, 1101 entschiedenen Fall im Einzelnen dargelegt.

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 55/84

    Rechte des Inhabers einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04
    Es sind danach also Dienstbarkeiten mit einem bestimmten Nutzungszweck zulässig, die in diesem Rahmen den Eigentümer von jeder eigenen gleichgerichteten Nutzung ausschließen (z.B. Wegerecht an einem Weg, den der Eigentümer selbst nicht nutzen darf, Biervertriebsrecht mit Ausschließlichkeitsklausel: BGH NJW 1985 2474).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102).
  • OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10

    Zulässigkeit einer Benutzungsdienstbarkeit: Nutzung von Zimmern bzw.

    Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    14 a) Eine Grunddienstbarkeit, die das Recht einräumt, ein Grundstück oder auch nur einen Teil desselben, "beliebig zu benutzen", wäre deshalb nicht zulässig (KG DNotZ 1992, 673; BayObLGZ 1986, 54; BayObLG NotBZ 2003, 198; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    Jedoch verlangt § 1018 BGB, und zwar auch bei einer Ausübungsbeschränkung auf Grundstücksteile (dazu OLG Celle NJW-RR 2005, 102), dass dem Berechtigten nicht sämtliche dem Eigentümer offenstehenden Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden dürfen, sondern nur einzelne davon (Demharter FGPrax 1995, 227/228).

  • OLG Köln, 06.08.2013 - 2 Wx 199/13

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch von den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 15.10.2004 - 4 W 190/04 - NJW-RR 2005, 102) und des BayObLG (MDR 2003, 684), in denen ausdrücklich von einer "beliebigen Nutzung" die Rede ist.
  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 2 W 47/10

    Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    In derartigen Fällen wird auch in der neueren Rechtsprechung - in Abgrenzung zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - vertreten, dass die Dienstbarkeit unzulässig sei (OLG Celle, NJW-RR 2005, S. 102 , unter Berufung auf BayObLG, MDR 2003, S. 684; vgl. aber auch BayObLG, NJW-RR 2005, S. 604 ).
  • AG Köln, 14.05.2013 - MG-23840

    Beschränkung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit auf öffentlich-rechtlich

    Die genannte Entscheidung des OLG Celle 4 W 190/04 trifft nicht den hiesigen Sachverhalt.
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