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   LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04   

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https://dejure.org/2004,6167
LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04 (https://dejure.org/2004,6167)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 7 S 129/04 (https://dejure.org/2004,6167)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 7 S 129/04 (https://dejure.org/2004,6167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der schadensrechtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls wegen eines unsachgemäßen Überholvorgangs im Straßenverkehr; Anforderungen an die Einhaltung eines sicheren Seitenabstandes beim Überholen eines Mofas mit einem Moped auf der rechten Seite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Illegales Autorennen: Zur zivilrechtlichen Haftung bei Autorennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mofa contra Moped - Jugendliche liefern sich illegales Rennen - keine Haftung für Unfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 105
  • NZV 2005, 262
  • SpuRt 2005, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Denn grundsätzlich sind für die Haftung der beteiligten Rennfahrer untereinander die vom BGH (NJW 1975, 109) entwickelten Grundsätze über die Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten anzuwenden (OLG Hamm NZV 1997, 515).

    Dies folgt aus dem Grundgedanken, daß es anstößig ist, wenn der Verletzte den Schaden auf einen Dritten abwälzen will, der ebensogut diesen hätte treffen können (BGHZ 63, 140; OLG Celle, VersR 1980, 874).

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung eines anderen Sportlers ist als sorgfaltswidrig zu bewerten; eine Haftung kommt nur bei gewichtigen Regelverstößen in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 m.w. Nachw.).

    Daraus folgt einerseits, dass auch die Teilnehmer eines privaten Rennens sich dem Regelwerk, das bei organisierten Rennveranstaltungen Anwendung findet, stillschweigend unterwerfen, und andererseits, dass, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, zwar keine auf die Verletzungsgefahr bezogene Risikoübernahme wie bei Sportarten, die gegeneinander betrieben werden, vorliegt, so aber doch die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, dass eine Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248; Pardey, VersR 1994, 145 u. ZfS 1995 283 f.).

  • OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Dies folgt aus dem Grundgedanken, daß es anstößig ist, wenn der Verletzte den Schaden auf einen Dritten abwälzen will, der ebensogut diesen hätte treffen können (BGHZ 63, 140; OLG Celle, VersR 1980, 874).
  • OLG Hamm, 12.05.1997 - 13 U 198/96
    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Denn grundsätzlich sind für die Haftung der beteiligten Rennfahrer untereinander die vom BGH (NJW 1975, 109) entwickelten Grundsätze über die Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten anzuwenden (OLG Hamm NZV 1997, 515).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 363/51

    Sorgfaltspflicht eines Rennfahrers

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Auch bei Autorennen gelten deshalb grundsätzlich die Haftungsbestimmungen des StVG (BGHZ 5, 318), wobei hinsichtlich der Sorgfaltspflichten die besonderen Voraussetzungen des Rennens berücksichtigt werden müssen (Scheffen, NZV 1992, 389 m.w. Nachw.).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Haftungsfreistellung, sondern um eine tatsächliche Übereinkunft dahingehend, dass sich die Rennteilnehmer freiwwillig in Gefahrensituationen begeben und es ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde, den anderen bei Verwirklichung der sportarttypischen Gefahr entgegen dem vorherigen eigenen Verhalten haftbar zu machen (BGHZ 34, 355 ff.).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Es ist ein besonderer, durch die Eigenart des Sports geprägter Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, VersR 1976, 775, 776).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92

    Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden -

    Auszug aus LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
    Daraus folgt einerseits, dass auch die Teilnehmer eines privaten Rennens sich dem Regelwerk, das bei organisierten Rennveranstaltungen Anwendung findet, stillschweigend unterwerfen, und andererseits, dass, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, zwar keine auf die Verletzungsgefahr bezogene Risikoübernahme wie bei Sportarten, die gegeneinander betrieben werden, vorliegt, so aber doch die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, dass eine Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248; Pardey, VersR 1994, 145 u. ZfS 1995 283 f.).
  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Wörtlich vorher abgesprochen zu sein braucht dies nicht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVO, Rz. 29; OLG Bamberg, NZV 2011, 208; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm, NZV 1997, 515 und LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Denn hierunter fallen auch - wovon das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeht - sog. 'wilde' , d.h. nicht organisierte Spontanrennen (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1997, 367 = VRS 93, 470; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; vom 20.12.2004 - 1 Ss OWi 753/04; vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; LG Duisburg NZV 2005, 262 f. sowie zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 08.10.2010 - 2 Ss OWi 1611/10; vgl. auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 29 StVO Rn. 2 und König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 29 StVO Rn. 2, jeweils mit zahlr.
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