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   BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04   

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https://dejure.org/2005,1859
BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04 (https://dejure.org/2005,1859)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04 (https://dejure.org/2005,1859)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 (https://dejure.org/2005,1859)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der streitenden Parteien; Beachtung des Grundsatzes der Kostenparallelität bei der Verteilung der Prozesskosten; Sittenwidrige Schädigung des Streithelfers durch Auferlegung seiner ...

  • Anwaltsblatt

    § 98 ZPO, § 101 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 98; ; ZPO § 101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 98 § 101
    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenaufhebung im Vergleich: Kosten des Streithelfers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenrecht - Streithelfer muss auf seine Kosten achten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenrecht - Streithelfer muss auf seine Kosten achten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Kostenaufhebung! (IBR 2005, 352)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1159
  • MDR 2005, 957
  • FamRZ 2005, 1080
  • AnwBl 2005, 507
  • BauR 2005, 1057
  • ZfBR 2005, 465
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
    Der Streithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der Hauptpartei tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).

    Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, aaO.) In diesem Beschluß wird lediglich darauf hingewiesen, daß für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an den Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu tun.

  • OLG Celle, 09.04.1976 - 15 W 13/75
    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
    Der Senat sieht deshalb, anders als teilweise vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 142, 143; OLG Celle, NJW 1976, 2170, 2171), grundsätzlich keinen Ansatz für eine materiellrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigende Beurteilung, die erforderlich ist, wenn von dem Streithelfer ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, oder auch eine sittenwidrige Schädigung durch die unterstützte Partei ins Feld geführt wird.
  • OLG Zweibrücken, 06.02.2002 - 4 W 7/02

    Streithilfe: Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Prozessvergleich

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
    Der Senat sieht deshalb, anders als teilweise vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 142, 143; OLG Celle, NJW 1976, 2170, 2171), grundsätzlich keinen Ansatz für eine materiellrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigende Beurteilung, die erforderlich ist, wenn von dem Streithelfer ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, oder auch eine sittenwidrige Schädigung durch die unterstützte Partei ins Feld geführt wird.
  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
    Diese Vereinbarung ist im Anwendungsbereich der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich (BGH, Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
    Der Streithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der Hauptpartei tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.) nicht zu (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353).

    Dass der Nebenintervenient nach dieser Rechtsprechung (ebenso: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 10. März 2005  VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 = ZfBR 2005, 465) ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei keine Kosten erstattet erhält, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität.

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).

    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (BGH, NJW-RR 2005, 1159).

    Haben sich die Hauptparteien in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei demgemäß ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2003, 3354; NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW-RR 2005, 1159; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 101 Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 31; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rn. 24).

    Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen (BGH, NJW-RR 2005, 1159; OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 32).

    Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 ZPO ist zwingend und lässt keinen Spielraum für die Prüfung, ob die Interessen des Streithelfers durch die zwischen den Hauptparteien erzielte Einigung hinreichend gewahrt sind (BGH, NJW-RR 2005, 1159).

    Will der Streithelfer geltend machen, die solchermaßen getroffene Kostenregelung verstoße zu seinem Nachteil gegen Treu und Glauben oder stelle zu seinen Lasten eine sittenwidrige Schädigung dar, hat er etwa daraus folgende Schadensersatzansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (BGH, NJW-RR 2005, 1159).

    Für die Berücksichtigung solcher materiell-rechtlicher Gesichtspunkte, denen nachzugehen ggf. auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern kann, ist weder im Rahmen der Kostenentscheidung noch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren der geeignete Ort (BGH, NJW-RR 2005, 1159; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 32; Wendtland, NJW 2019, 944 m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 28.08.2013 - 12 W 65/12

    Kosten der Nebenintervention: Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, auch wenn sie diesen ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH BauR 2005, 1057; BGH NJW 2011, 3721 ff ; OLG Düsseldorf BauR 2013, 637; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Herget in Zöller, ZPO, 29.Aufl., Rdn.6/11 zu § 101 ZPO).

    Der Streithelfer muss auch ansonsten die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozesshandlungen der Hauptpartei tragen, so dass es keinen Anlass gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH BauR 2005, 1057).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353 f.).

    In diesem Beschluss wird lediglich darauf hingewiesen, dass für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an den Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu tun (vgl. BGH BauR 2005, 1057).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO nicht zu (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353).

    Die gesetzliche Regelung lässt insbesondere keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind (vgl. BGH BauR 2005, 1057, 1058).

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06

    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

    Haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach dem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 3 U 537/14

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

    Eine solche Vereinbarung ist gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011, ebd.; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159 , [...] Rn. 8 = BauR 2005, 1057 f. = FamRZ 2005, 1080 f.; vom 3. April 2003, aaO).

    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 und vom 10. März 2005, aaO).

  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach

    Insoweit gilt nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159).
  • BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht

    Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • OLG München, 07.04.2011 - 5 W 602/11

    Streitwertbeschwerde des Streithelfers: Zulässigkeit bei einer Kostenregelung in

    Denn der Streithelfer kann nicht besser stehen als die unterstützte Klagepartei, die gleichfalls vom Gegner eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht verlangen kann (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2009 - 17 W 46/08, NJW-RR 2009, 1078 unter II).

    Dies gilt auch dann, wenn der Streithelfer wie hier am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, unter II 2 a und c) und selbst dann, wenn die Parteien den Vergleich insoweit mit dem Ziel geschlossen haben sollten, Erstattungsansprüche des Beschwerdeführers auszuschließen (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 2).

    Diese muss der Streithelfer aber in einem gesonderten Verfahren (nach Maßgabe eines dort festzusetzenden Gegenstandswerts) geltend machen (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 3).

    Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht; der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05

    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch

    Aus § 101 Abs. 1 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Streithelfer hinsichtlich seiner Kosten genau so zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Partei ("Kostenparallelität"), und aus der Bezugnahme des § 101 Absatz 1 ZPO auf § 98 ZPO hat die Rechtsprechung geschlossen, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften eine von den Hauptparteien durch Vergleich getroffene Kostenregelung für den Streithelfer auch dann maßgeblich ist, wenn er am Vergleich nicht teilgenommen hat und sogar wenn im Vergleich die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich ausgenommen sind (BGH NJW 1961, 460 = MDR 1961, 219; NJW 1967, 983 = MDR 1967, 392 jeweils m.w.N.; MDR 1977, 392; BGHZ 154, 351 = NJW 2003, 1948 = FamRZ 2003, 1088; NJW 2003, 3354; FamRZ 2005, 1080 = NJW-RR 2005, 1159 = MDR 2005, 957; OLG Hamm JurBüro 1985, 1561 = VersR 1986, 556; OLG Hamburg ZfSch 1991, 236; OLG München MDR 1998, 989; OLG Köln OLGReport 2006, 586 = AG 2006, 590; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Rdnrn. 6 ff zu § 101 ZPO).
  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09

    Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten: Berücksichtigung des

    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18

    Kostentragungspflicht eines Streithelfers bei außergerichtlicher Einigung der

  • LG Köln, 31.07.2013 - 28 O 128/08

    Streit um Nutzungsrechte: TV-Rechte auf Internet übertragbar?

  • OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10

    Berichtigung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Streithelfers

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08

    Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts

  • BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14

    Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen

  • OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 23 U 44/11

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers

  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

  • OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen

  • OLG Hamm, 07.10.2021 - 10 W 54/21

    Kostenentscheidung; sofortige Beschwerde; Kostenerstattungsanspruch des

  • OLG Stuttgart, 25.11.2005 - 3 U 42/05

    Kostenentscheidung: Anspruch eines Streithelfers auf Erstattung

  • OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20

    In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines

  • LG Berlin, 19.05.2009 - 5 O 340/07

    Kostenentscheidung: Anspruch eines Streithelfers auf Erstattung

  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10

    Ergänzung der Kostenentscheidung um die Kosten der Nebenintervention

  • LG Bonn, 15.12.2009 - 11 O 52/09

    Handelsvertreter - Provision - Wettbewerbsrecht - Verwirkung der Provision

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 26.10.2007 - 434 Z - 6/07
  • LG Osnabrück, 26.07.2006 - 18 O 34/06

    Squeeze Out, Nebenintervention

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