Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3647
OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04 (https://dejure.org/2005,3647)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 U 195/04 (https://dejure.org/2005,3647)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 3 U 195/04 (https://dejure.org/2005,3647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    HGB §§ 425 Abs. 1, 431 Abs. 3, 435, 449
    Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der verspäteten Zustellung einer Expresssendung; Entstehen eines Schadens wegen der Versäumung einer Ausschreibungsfrist auf Grund der verspäteten Zustellung eines Briefs; Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal der ...

  • tis-gdv.de

    Lieferfrist

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 431 Abs. 3; ; HGB § 435; ; HGB § 449

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 425 Abs. 1; HGB § 431 Abs. 3; HGB § 435; HGB § 449
    Schaden durch verspätete Zustellung von per Express versendeten Angebotsunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 1 § 431 Abs. 3 §§ 435 449
    Transportrecht - Verspätete Zustellung einer Expresssendung (Angebotsunterlagen)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung der Post wegen verzögerter Auslieferung von Angebotsunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Kurzinformation)

    Qualifiziertes Verschulden bei Lieferfristüberschreitung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Post für verspätete Auslieferung von Angebotsunterlagen (IBR 2005, 1309)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1487
  • VersR 2006, 995
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Diese Grundsätze sind auch auf die Beklagte als Massengutfrachtführerin anwendbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 470).

    Die Vermutungswirkung greift allerdings nur dann, wenn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Absender einen Sachverhalt vorträgt, der nach den Umständen des Falles ein bewusst leichtfertiges Verhalten mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann oder wenn sich die Anhaltspunkte für das qualifizierte Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469).

    Die hier anzuwendenden Grundsätze ergeben sich aus den allgemein anerkannten, nicht nur für das Transportrecht bedeutsamen Grundsätzen der sekundären Behauptungslast (BGH, Urt. v. 21.9.2000, BGHZ 145, 170, 183 f. = TranspR 2001, 29, 33; Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469); eine Differenzierung nach Schadensarten ist daher nicht angebracht (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 409 zur Beschädigung; ebenso Senat, Urteil v. 27.7.2004, 3 U 57/04).

    Auch neben einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kommt eine anspruchsmindernde Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten in Betracht (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 471); relevant wird die Mitverursachung jedoch nur bei einem gravierenden Verschulden des Geschädigten (Koller, TransportR, 5. Aufl., § 435 HGB Rn19), an dem es hier fehlt.

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 34/00

    Einlassungspflicht des Spediteurs bei Beschädigung von Transportgut

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Dass die Beklagte es unterlassen hat, hierzu Angaben zu machen, obwohl ihr entsprechender Vortrag zumutbar war - insoweit hätte der Beklagten angesichts der zeitnahen Reklamation der Klägerin, die bereits unter dem 16.5.2001 erfolgt war, eine Rekonstruktion des Hergangs anhand von Dienstplänen, Befragung von Mitarbeitern etc. ursprünglich jedenfalls noch möglich sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 410); auch auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber angegeben, hierzu keinerlei weitere Angaben machen zu können -, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

    Die hier anzuwendenden Grundsätze ergeben sich aus den allgemein anerkannten, nicht nur für das Transportrecht bedeutsamen Grundsätzen der sekundären Behauptungslast (BGH, Urt. v. 21.9.2000, BGHZ 145, 170, 183 f. = TranspR 2001, 29, 33; Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469); eine Differenzierung nach Schadensarten ist daher nicht angebracht (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 409 zur Beschädigung; ebenso Senat, Urteil v. 27.7.2004, 3 U 57/04).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen (BGH, Urt. v. 25.3.2004, BGHZ 158, 322, 328 f. = TranspR 2004, 309, 310 f.).

    Wer wie die Beklagte über weite Strecken der Beförderung bewusst auf jegliche Möglichkeit der zeitnahen Kontrolle des Verbleibs einer termingebundenen Sendung verzichtet, nimmt dabei angesichts der unbestimmten Vielzahl möglicher Fehlerquellen ohne weiteres billigend in Kauf, dass die Sendung gegebenenfalls auch erst verspätet ausgeliefert werden kann (zu diesem Schluss bei Fehlen elementarer organisatorischer Vorkehrungen vgl. auch BGH Urt. v. 25.3.2004, BGHZ 158, 322, 332 f. = TranspR 2004, 309, 312).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Die hier anzuwendenden Grundsätze ergeben sich aus den allgemein anerkannten, nicht nur für das Transportrecht bedeutsamen Grundsätzen der sekundären Behauptungslast (BGH, Urt. v. 21.9.2000, BGHZ 145, 170, 183 f. = TranspR 2001, 29, 33; Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469); eine Differenzierung nach Schadensarten ist daher nicht angebracht (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 409 zur Beschädigung; ebenso Senat, Urteil v. 27.7.2004, 3 U 57/04).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Sie lässt sich auch nicht mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2001 rechtfertigen (TranspR 2002, 452 a.E.), in dem ausgeführt wird, die Rechtsprechung zum Verlust von Transportgut sei nicht ohne weiteres auf die Beschädigung von Transportgut zu übertragen.
  • OLG Köln, 08.04.2003 - 3 U 146/02

    Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Express-Sendung; Zustandekommen

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Zum Einen hat die Beklagte sich hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs in Bezug auf die Entgegennahme und Beförderung des Express-Briefs darauf beschränkt, lediglich in allgemeiner Form anzugeben, dass dieser Ablauf im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sei; schon nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ist daher ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu vermuten (vgl. Senat, Urt. v.8.4.2003, 3 U 146/02, VersR 2003, 1148, 1149).
  • KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00

    Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04
    Soweit die Beklagte allerdings meint, das Landgericht habe den im Sachverständigengutachten ermittelten Wert um ersparte Aufwendungen kürzen müssen, hat sie ihr diesbezügliches tatsächliches Vorbringen trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt; das geht, da sie für diese in den Bereich der Vorteilsausgleichung fallende Frage (vgl. MüKo-Oetker, 4. Auflage, § 249 BGB Rn222, Rn234) darlegungs- und beweispflichtig ist (KG VersR 2004, 483 f.; allgemein zur Vorteilsausgleichung Palandt-Heinrichs, Vorb. vor § 249 BGB Rn 123 a.E. mit zahlr. Nachw. aus der BGH-Rechtsprechung), zu ihren Lasten.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 U 173/10

    Frachtführerhaftung: Qualifiziertes Verschulden bei offensichtlichem

    Für eine Heranziehung von § 425 Abs. 2 HGB ist jedoch nur dann Raum, wenn den Geschädigten ein gravierendes Verschulden trifft (OLG Köln NJW-RR 2005, 1487; Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 19 a).
  • LG Bonn, 05.08.2015 - 3 O 365/13

    Schadensersatz bei verspäteter Zustellung des Angebots ohne Mitverschulden!

    Diese kann keine Anwendung finden, weil die Beklagte selbst die gewählte Beförderung als Frachtgut einordnet und unter E2 Paket bezeichnet (vgl. OLG Köln, 3 U 195/04, Urteil v. 24.05.2005).

    Der Frachtführer muss im Rahmen der Expresslieferung besondere Vorkehrungen treffen, um eine termingerechte Beförderung zu gewährleisten, ansonsten ist seine Betriebsorganisation fehlerhaft (vgl. OLG Köln, 3 U 195/04, Urteil v. 24.05.2005).

  • LG Erfurt, 22.06.2012 - 10 O 1676/10

    Zum Schadensersatzanspruch gegenüber dem Frachtführer wegen verspäteter

    Ein solcher besonders schwerer Pflichtenverstoß kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn in der Organisation des Betriebsablaufs des Frachtführers ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen die Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen fehlen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2005, Aktenzeichen 3 U 195/04).

    Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2005, Aktenzeichen 3 U 195/04).

  • AG Bonn, 07.04.2016 - 102 C 206/15

    Anspruch eines Postkunden auf Schadensersatz und Zahlung vorgerichtlicher

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.05.2005, AZ: 3 U 195/04, zit. nach juris, RZ 19).
  • LG Bonn, 08.06.2006 - 14 O 31/06
    Der dritte Senat des Oberlandesgerichts Köln hat bereits in seinem am 24.05.2005 verkündeten Urteil (3 U 195/04), der Beklagten als Partei bekannt, ausgeführt, dass eine Betriebsorganisation, bei der der Frachtführer ausreichende Vorkehrungen, die ihn in der Lage versetzen, für die termingerechte Ausführung zu sorgen, nicht trifft, Lieferverzögerungen leichtfertig verursacht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht