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   BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04   

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BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04 (https://dejure.org/2005,1544)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2005 - V ZR 202/04 (https://dejure.org/2005,1544)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 (https://dejure.org/2005,1544)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausgleichsansprüche gegenüber Grundstückseigentümern für Telekommunikationslinien

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Aufopferungsansprüche

  • Judicialis

    TKG a.F. § 57 Abs. 2 Satz 2; ; TKG a.F. § 58 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG (a.F.) § 57 Abs. 2 S. 2 § 58 S. 2
    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Telekommunikationsleitungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.: Verjährung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch für erweiterte Telekommunikationsnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus dem TKG

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1683
  • MDR 2005, 1278
  • WM 2005, 1801
  • MMR 2005, 690
  • DB 2005, 2521 (Ls.)
  • K&R 2005, 466
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß das Energieversorgungsunternehmen, das das Leitungsnetz unterhält, einerseits Inhaber des Duldungsanspruchs nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. und andererseits Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 TKG a.F. ist, und zwar unabhängig davon, ob es die die Ausgleichspflicht begründende Telekommunikationslinie selbst betreibt oder an Dritte vermietet und auf diese Weise nutzt (BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33).

    Es ging dem Gesetzgeber darum, rasch und flächendeckend ein Netz terrestrischer Telekommunikationslinien herzustellen (Senat, BGHZ 145, 16, 25 f. m.w.N.).

    Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte.

    Das zeigt der vorliegende wie der in der mehrfach erwähnten Senatsentscheidung (BGHZ 145, 16) entschiedene Fall.

    Auch § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. stellt eine Entschädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Senat, BGHZ 145, 16, 29 ff., 31 f.).

    Der Betreiber einer Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht rechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von einer ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1 TKG a.F., Senat, BGHZ 145, 16).

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).

  • BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00

    Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, die Ausweitung bisher gestatteter

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte.

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Obwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der Bundesgerichtshof einer - zeitweilig selbst erwogenen - Einschränkung der Norm dahin, zusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt (BGHZ 77, 215, 220 ff.).

    Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine richterliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215, 222 f.).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Eine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann, ist rechtlich möglich (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.; 141, 232, 233 f.); sie muß sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756, jeweils m.w.N.; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f.; Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sie sind daher jeweils einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich (BGHZ 111, 158, 167).

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur Entstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 114/04, NJW 2005, 739).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142, 174, 179; 68, 193, 222).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 GG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; 79, 174, 198).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 GG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; 79, 174, 198).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
    Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142, 174, 179; 68, 193, 222).
  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 180/95

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 244/99

    Bestimmung des zuständigen Senats in einer Streitigkeit betreffend eine

  • BGH, 09.02.1995 - I ZR 35/93

    Super-Spar-Fahrkarten - übertriebenes Anlocken; Wertreklame

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804).

    Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804).

    Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 - NJW-RR 2005, 1683, 1686).
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Verjährungsregeln müssen mit Rücksicht auf von Verfassungs wegen geschützte Forderungsrechte stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683 unter III 3 c [juris Rn. 19] m.w.N.).

    Ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, kann daher nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 aaO m.w.N.).

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    § 27 Abs. 2 S 1 SGB IV genügt insbesondere den Anforderungen an eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs. 1 S 2 GG, weil der Gläubiger eine faire Chance hat, seinen Erstattungsanspruch geltend zu machen (vgl zu dieser Anforderung BGH Urteil vom 17.6.2005 - V ZR 202/04 - Juris RdNr 19 mwN) .

    Die Gläubigerinteressen sind damit hinreichend gewahrt (kritisch im Zivilrecht demgegenüber BGH Urteil vom 17.6.2005 - V ZR 202/04 - Juris RdNr 19; für Verfassungswidrigkeit: Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, RdNr 9 Vor § 194).

  • BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04

    Höhe des Ausgleichsanspruchs

    Für diesen Anspruch gilt aber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803).

    Funktionsherrschaft über die LWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das mittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in erster Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung vermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der vorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von Leitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tatsächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    Es ist neben dem Telekommunikationsunternehmen berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentümer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgesehenen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    Diese Frage hat der Senat im zweiten Sinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803).

    bb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung der Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der Annahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstückseigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Telekommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energieversorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe.

    § 58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199 BGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805).

    Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 98/11

    Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer

    Ob diese Befugnis auf dem Eigentum an dem Leitungsnetz oder auf einem vertraglichen Nutzungsrecht beruht, ist ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683, 1684; Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, NJW-RR 2006, 384).

    Stehen das Eigentum und das Nutzungsrecht an der Telekommunikationslinie - wie hier - unterschiedlichen Personen zu, sind beide Schuldner des Ausgleichsanspruchs (Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, aaO; Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, aaO; Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200, 201 Rn. 18).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004 von diesem Betreiberbegriff abgehen wollte, bestehen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683, 1684 r. Sp. sowie von Graevenitz in Wissmann, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 182 u. Kap. 4 Rn. 9).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    Der Gläubiger muss eine faire Chance haben, seine Ansprüche zu verfolgen (BGH vom 17.6.2005 - V ZR 202/04 - NJW-RR 2005, 1683, 1686) .
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16

    Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht

    Die jeweilige Verjährungsreglung muss aber einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger gewährleisten, wozu gehört, das der Gläubiger eine faire Chance erhalten muss, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19; MünchKomm/Grothe BGB, 7. Auflage, Vor § 194, Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby BGB, Bearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 194 ff., Rn 8).

    Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19).

  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 21 U 82/09

    Voraussetzungen einer Nachentschädigung im Gesamtschuldnerausgleich unter der

    Im Rahmen zweier Musterprozesse stellte der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 klar, dass der Nachentschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers (auch) gegen den Energieversorger besteht (BGH Urt. vom 17.06.2005, V ZR 202/04; Urt. vom 16.09.2005, V ZR 242/04).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17.06.2005, V ZR 202/04) trotz der insoweit unterschiedlichen Formulierungen sowohl im Anwendungsbereich des alten wie des neuen TKG.

    Darüber hinaus besteht die Entschädigungspflicht auch dann, wenn - wie hier - das Leitungsnetz zuvor zwar auch für die interne Telekommunikation des Energieversorgers genutzt wurde, sodann jedoch eine erweiterte Nutzung für die öffentliche Telekommunikation erfolgt (BGH Urt. vom 07.07.2000, V ZR 435/98; Urt. vom 17.06.2005, V ZR 202/04).

  • BGH, 17.07.2009 - V ZR 254/08

    Abwälzung der Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 7 U 151/16

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei noch nicht festgestellter Abstammung

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 216/06

    Gewährleistungsbürgschaft: Verjährung von Haupt- und Bürgschaftsansprüchen nach

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09

    Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

  • OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07

    Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2

  • LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15

    Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühr im

  • OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 9 U 154/07

    Zwangsversteigerung: Widerspruch gegen den Teilungsplan durch den

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2011 - 9 Sa 258/10

    Urlaubsabgeltung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsunfähigkeitsrente,

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22

    Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Sammelklage eines

  • VG Karlsruhe, 30.09.2020 - 4 K 103/19
  • BVerwG, 10.12.2020 - 8 C 26.20

    Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und

  • LG Aachen, 25.07.2007 - 42 O 207/05
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 202/05

    Verjährung von Ansprüchen des Grundstückseigentümers gegen Versorgungsträger

  • ArbG Essen, 28.09.2011 - 6 Ca 1516/11

    Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des

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