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   BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03   

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03 (https://dejure.org/2004,3558)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03 (https://dejure.org/2004,3558)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 (https://dejure.org/2004,3558)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 221
  • MDR 2004, 1444
  • WM 2004, 1742
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 6 U 91/96

    Hängender Panther, Eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
    Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß der Schuldner im Verfahren nach § 889 ZPO seine bisher erteilte Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Umfang des Entscheidungssatzes nachbessern und an Eides statt versichern muß, weil Grund für die Annahme besteht, daß er die von ihm zugesagte und bisher erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und richtig erteilt hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 126, 127).
  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Abgabe einer

    In der Rechtsprechung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41), ist anerkannt, dass diese Abänderungsbefugnis auch dem zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt berufenen Vollstreckungsgericht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7).

    (b) Vor diesem Hintergrund eröffnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO die Möglichkeit, eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen und anzuordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7).

    Vielmehr ist sie - wovon das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist - auch dann möglich, wenn die ursprünglich erteilte Auskunft unrichtig war und eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Das Vollstreckungsgericht kann im Verfahren nach § 889 ZPO anordnen, dass der Schuldner seine bisherige unvollständige Auskunft nachbessert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41).

  • BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach

    Bei einer derartigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 f.).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines

    Dann muss der Schuldner die erteilte Auskunft vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls ergänzen und berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 [juris Rn. 20]; Bartels in Stein/Jonas aaO § 889 Rn. 9; siehe bereits oben Rn. 29).

    Das gilt auch, wenn die Formel in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist, weil der Verpflichtete sonst gezwungen wäre, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben (vgl. BGHZ 92, 62 [juris Rn. 13] - Dampffrisierstab II; BGH, NJW-RR 2005, 221 [juris Rn. 20, 22]; NJW-RR 2015, 58 [juris Leitsatz 2, Rn. 10 f.]; OLG Bamberg, NJW 1969, 1304 [juris Rn. 5 bis 7]; BeckOK.BGB/Lorenz aaO § 261 Rn. 4; Erman/Artz, BGB, 16. Aufl., § 261 Rn. 1; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 261 Rn. 2; Knöfler in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 261 Rn. 3; Soergel/Forster, BGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Stürner aaO § 889 Rn. 4; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 889 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 8; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 889 Rn. 6; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976, S. 352 Fn. 112; Zöller/Seibel aaO § 889 Rn. 3; aA jurisPK.BGB/Toussaint aaO § 261 Rn. 9; MünchKomm.BGB/Krüger aaO § 261 Rn. 5; Staudinger/Bittner/Kolbe aaO § 261 Rn. 5; Winter, NJW 1969, 2244 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15

    Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit

    Eine solche Korrektur ist selbst für den Fall anerkannt, in dem ein Kläger verpflichtet wurde, eine eidesstattliche Versicherung mit nicht auslegbar bezeichnetem Inhalt zu leisten; hier ist dem Grundsatz, dass niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden kann, ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen kann und der Schuldner nach Korrektur seiner bisher unvollständigen Auskunft anschließend die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 181/03 -, NJW-RR 2005, 221 f.).
  • LAG München, 16.04.2015 - 3 Ta 124/15

    Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung, Stufenklage - 2. Stufe

    Es bleibt Sache des Amtsgerichts zu prüfen, ob der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung dem Urteil entspricht, wobei das Amtsgericht sogar berechtigt ist, die vom Prozessgericht (hier: Arbeitsgericht) festgelegte Formel der Versicherung beschlussmäßig zu ändern, wenn die Abgabe mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt den Schuldner zu einer inhaltlich falschen Erklärung zwingen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03 - NJW-RR 2005, 221 ; vom 12.06.2014 - I ZB 37/13 - NJW-RR 2015, 58 ).
  • LG München I, 25.08.2022 - 16 T 10239/22

    Änderung der eidesstattlichen Versicherung

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 2611 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen kann, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert sowie im Anschluss die vollständige Auskunft an Eides statt versichert, wenn der Schuldner durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt zu einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, Az: IXa ZB 181/03, juris Rn 20-22; BGH, Beschluss vom 12.06.2014, Az: I ZB 37/13, juris Rn 11; Seibel in Zöller, 34. Aufl., Rn 3 zu § 889 ZPO; Stürner in BeckOK zur ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, Rn 4 zu § 889 ZPO).
  • LG München I, 16.09.2022 - 16 T 10239/22

    Erfolglose Gehörsrüge im Verfahren auf Änderung der eidesstattlichen Versicherung

    Vor diesem Hintergrund steht der Beschluss vom 25.08.2022 auch nicht im Widerspruch zu den von Schuldnerseite zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2004, Az: IXa ZB 181/03 sowie vom 12.06.2014, Az: I ZB 37/13 und war daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zur Fortbildung des Rechts oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht geboten.
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