Rechtsprechung
BGH, 27.10.2004 - XII ZR 175/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 242 Bb, 313
Staffelmiete über Gewerberaum - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vereinbarung der Nettogrundfläche des Mietobjekts als Berechnungsgrundlage für den Mietzins; Übereinstimmung des Begriffs der Gesamtnutzfläche mit dem der Nutzfläche im Sinne der Deutschen Industrie Norm (DIN) 277; Auslegung von Verträgen als eine dem Tatrichter ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vereinbarung der Geschäftsraummiete pro Quadratmeter nach der Gesamtnutzfläche; keine Störung der Geschäftsgrundlage bei einer langfristigen Staffelmietvereinbarung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 § 313
Anpassung einer Staffelmiete an die Marktentwicklung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sinkende Mieten - Gewerbestaffelmietvertrag anpassen?
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Staffelmietvereinbarung im Gewerberaummietrecht
- channelpartner.de (Kurzinformation)
Gewerberaum - Vertragsrisiko bei Staffelmiete
- streifler.de (Zusammenfassung)
"Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen"
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Gewerbemieten: Staffelmiete gilt weiter
- mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)
Keine Anpassung von Gewerbestaffelmiete, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 236
- MDR 2005, 264
- NZM 2005, 63
- ZMR 2005, 112
- NJ 2005, 217
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des …
Auszug aus BGH, 27.10.2004 - XII ZR 175/02
Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).Der Mieter bleibt daher in der Regel auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen (BGH, Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).
Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, so ist der Vertrag anzupassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO).
Allein die Tatsache, daß die Beklagte mittlerweile vergleichbare Geschäftsräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte, rechtfertigt nämlich nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Äquivalenzstörung (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO).
- BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99
Unikatrahmen
Auszug aus BGH, 27.10.2004 - XII ZR 175/02
Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37).
- BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04
Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts …
Das Risiko von Fehlkalkulationen bei langfristigen Staffelmietvereinbarungen trägt mithin bei Wohnraummietverhältnissen der Vermieter (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 53; zu Gewerberaummietverträgen BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, unter 2 b). - BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12
Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des …
aa) Bei den gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58, NJW 1959, 2203; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59, NJW 1962, 250, 251; Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253; Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384, 2385; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, 237;… Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 34;… NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 62;… Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 25). - OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18
Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in …
Allenfalls bei außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb der Verantwortungssphäre der Beteiligten kann bei einer Überschreitung der Opfergrenze einer Partei eine Anpassung oder Beendigung des Vertrags angezeigt sein, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer und damit unzumutbarer Folgen unabweislich ist (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2004, XII ZR 175/02; BGH, Urteil v. 09.12.1970, VIII ZR 245/68).
- OLG Karlsruhe, 14.11.2017 - 8 U 87/15
Gewerberaummiete: Jahrelange Nichtgeltendmachung von vertraglich vereinbarten …
Vereinbart wurde vielmehr - (wieder-)beginnend mit dem 1. Januar 2009 - eine Staffelmiete, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02 -, juris, Rn. 10 und 47 ff.). - OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - 24 U 66/10
Gewerberaummietrecht - Wann ist Mietzins sittenwidrig?
Nur in ganz eng begrenzten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen kann eine Anpassung der Miete verlangt werden (vgl. BGH NZM 2005, 63 sub 2b m. w. Nachw.). - OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Glaubhaftmachung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
Ein solches ist nur anzunehmen, wenn die Parteien zuvor ernsthaft über die Berechtigung der Forderung gestritten haben oder mit dem Anerkenntnis eine erkannte rechtliche Unsicherheit ausräumen wollen (vgl. zuletzt BGH WM 2003, 1626; BGH NJW-RR 2005, 236).