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   OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04   

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https://dejure.org/2004,6082
OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04 (https://dejure.org/2004,6082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2004 - 20 U 151/04 (https://dejure.org/2004,6082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 20 U 151/04 (https://dejure.org/2004,6082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Rechtsschutzversicherung; Gegenseitige Kostenaufhebung im Falle eines Vergleichs; Prozentuale Erstattung der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme ohne Rechtspflicht; Vergleichbarkeit eines Prozessvergleichs ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 5 Abs. 3; ZPO § 91 a
    Bindung an gerichtliche Kostenverteilung gem. § 91 a ZPO nach Vergleich ohne Kostenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB (1994) § 5 Abs. 3; ZPO § 91a
    Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine abweichende Kostenquote nach Abschluss eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Kosten bei einem gerichtlichen Vergleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 331
  • VersR 2005, 1142
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04
    Sie ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGHZ 123, 83 unter III 1 b = VersR 1993, 957); dass der Rechtschutzversicherte im Prozess einen Rechtsanwalt hinzuziehen wird, ändert an diesem Auslegungsmaßstab schon deshalb nichts, weil der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages beurteilen können muss, welchen Deckungsschutz der Versicherer verspricht.
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 89/98

    Auslegung von Risikoausschlußklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04
    Da die Klausel den von der Beklagten durch §§ 1, 2, 5 Abs. 1 ARB 94 versprochenen Versicherungsschutz wieder einschränkt, es sich also um eine Ausschlussklausel handelt, ist sie zudem grundsätzlich eng auszulegen in dem Sinne, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet und die Klausel den Ausschluss hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, VersR 1999, 748 unter 2 a m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76

    Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04
    Der erkennbare Zweck ist derselbe, der in den älteren Musterbedingungen mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75 verbunden gewesen ist (vgl. dazu BGH, VersR 1977, 809 unter I 1; OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.1983 - 12 U 126/82

    Versicherungsschutz; Rechtsschutzversicherung; Vergleich; Prozeßvergleich;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04
    Der erkennbare Zweck ist derselbe, der in den älteren Musterbedingungen mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75 verbunden gewesen ist (vgl. dazu BGH, VersR 1977, 809 unter I 1; OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839).
  • OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13

    Rechtsschutzversicherung: Fehlende Kostenregelung bei außergerichtlichem

    Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 b) ARB nicht vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel die Leistungspflicht nur in Bezug auf diejenigen Kosten ausschließt bzw. begrenzt, die gerade durch die einverständliche Erledigung entstanden sind (das beträfe vor allem die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts; in diesem Sinne OLG Hamm, VersR 2005, 1142), oder ob sie sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus dem Versicherungsschutz ausnimmt (so Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. E 2010, § 5 ARB 2008, Rdn. 49).
  • LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16

    Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherungsvertrags bzgl. Erstattung der

    Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin unterfallen nicht der Ausschlussregelung in § 5 (3) b) ARB 94. Diese Regelung bezieht sich nur auf die anwaltlichen Einigungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind und nicht auf alle anderen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten (OLG Hamm 20 U 151/04, Urteil vom 08.12.2004 = Versicherungsrecht 2005, 1142, Dr. Bauer in NJW 2006, Seite 1484 ff. (1487), a. A. Obarowski in Versicherungshandbuch, 3. Auflage, § 37 Rn. 258, Prölss/Martin, 29. Auflage, 500, § 5 ARB Rn. 49, Wendt in R+S 2012, Seite 217 ff. (219).
  • LG Hagen, 23.03.2007 - 1 S 136/06

    Anspruch des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung auf

    Der Versicherungsnehmer müsste der Klausel weiter entnehmen können, dass "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung" auch solche Kosten gemeint sein sollen, die bereits vorher angefallen waren (so z. B. LG C, aaO; Bauer in Harbauer, RSV, 7. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 168; a. A. allerdings OLG I3, NJW-RR 2005, 331 ff; Bauer, NJW 2006, 1484 ff (1487)).
  • LG Wuppertal, 30.09.2011 - 6 S 16/11
    Der Versicherungsnehmer müsste der Klausel weiter entnehmen können, dass "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung" auch solche Kosten gemeint sein sollen, die bereits vorher angefallen waren (so z. B. LG C, aaO; Bauer in Harbauer, RSV, 7. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 168; a. A. allerdings OLG I3, NJW-RR 2005, 331 ff; Bauer, NJW 2006, 1484 ff (1487)).
  • LG Kiel, 25.07.2008 - 11 O 1/07

    Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit der am Transparenzgebot gemessenen

    Dieser Zweck wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich und wird auch durch die rechtliche Diskussion darüber, ob die Klausel mit dem Begriff des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses auf das von diesem wirklich Gewollte abzustellen und nicht auf das, was im Prozess beantragt worden ist, nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 331; BGH NJW 2006, 513; Harbauer a.a.O. ARB 94 2000, § 5 Rn. 20; Prölls-Martin-Armbrüster a.a.O. § 5 ARB 94 Rn. 15).
  • AG Köln, 02.11.2005 - 137 C 418/05

    Geltendmachen einer Forderung gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung

    Der Erstattungsanspruch ist nicht durch § 5 Abs. 3 b) ARB 94 ausgeschlossen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 2005, 1142 f).
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