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   KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04   

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https://dejure.org/2004,3127
KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04 (https://dejure.org/2004,3127)
KG, Entscheidung vom 05.11.2004 - 9 U 162/04 (https://dejure.org/2004,3127)
KG, Entscheidung vom 05. November 2004 - 9 U 162/04 (https://dejure.org/2004,3127)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nennung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung; Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem den Gegenstand der Berichterstattung ; Unzulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung; Person in beruflicher Stellung als Ministerialrat; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Namensnennung im Rahmen einer Berichterstattung bei Überwiegen des den Gegenstand der Berichterstattung betreffenden Informationsinteresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 350
  • GRUR 2006, 260 (Ls.)
  • NJ 2005, 275
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    a) Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, daß auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, daß auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).

    Mag der Kläger selbst auch keinen Anlass zu einer identifizierenden Darstellung gegeben haben, etwa dadurch dass er seinerseits den Anlass der Berichterstattung durch eigenes offensives Verhalten ein Stück weit in die Öffentlichkeit gebracht habe (OLG Brandenburg NJW 1999, 3339) oder eine Auseinandersetzung um die Schließung der Gedenkstätte öffentlich geführt habe (BGH NJW 2000, 1036), wie es die Beklagte - offensichtlich zu Unrecht - behauptet.

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Äußerungen zu der Sozialsphäre eines Betroffenen dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden (BVerfG AfP 2003, 43).
  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 62/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Organisationsverschulden,

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit läßt nicht zu, einer Person, durch die Berufung auf ihre Privatsphäre eine solche Kritik zu unterbinden (BGH NJW 1994, 127).
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Mag der Kläger selbst auch keinen Anlass zu einer identifizierenden Darstellung gegeben haben, etwa dadurch dass er seinerseits den Anlass der Berichterstattung durch eigenes offensives Verhalten ein Stück weit in die Öffentlichkeit gebracht habe (OLG Brandenburg NJW 1999, 3339) oder eine Auseinandersetzung um die Schließung der Gedenkstätte öffentlich geführt habe (BGH NJW 2000, 1036), wie es die Beklagte - offensichtlich zu Unrecht - behauptet.
  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH NJW 1980, 1790).
  • KG, 28.04.1987 - 9 U 1052/87

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit Inhalt der Unterlassung der

    Auszug aus KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, daß auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350).

  • LG Berlin, 21.11.2013 - 27 O 423/13

    Unzulässige identifizierende Berichterstattung über eine Firma

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (KG v. 5.11.2004, 9 U 162/04, juris Rn. 19).
  • KG, 30.09.2005 - 9 U 21/04

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens wird verletzt durch

    Ein bei natürlichen Personen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkanntes Recht auf Anonymität (BGH NJW 1991, 1532; Senat NJW-RR 2005, 350) ist damit unvereinbar.
  • KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09

    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens:

    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • LG Berlin, 28.06.2007 - 27 O 282/07
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ( BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht ( KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • LG Berlin, 14.08.2008 - 27 O 695/08
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350).

  • LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13

    Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397; (KG 'Berlin, Urteil vom 05. November 2004 - 9 U 162/04 -, juris).
  • LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ( BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht ( KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10

    Identifizierende Berichterstattung muss unbekannter Adliger nicht hinnehmen

  • LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
  • OLG Dresden, 27.11.2017 - 4 W 993/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverpixelte Abbildung

  • OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 178/22

    Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden

  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 179/22

    Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

  • KG, 19.02.2010 - 9 U 32/09

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattungsinteresse an der Person eines

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