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   OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04   

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https://dejure.org/2004,3272
OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04 (https://dejure.org/2004,3272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2004 - 7 U 96/04 (https://dejure.org/2004,3272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 7 U 96/04 (https://dejure.org/2004,3272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Betriebsgelände - Haftungsausschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilungsabkommen über Ansprüche nach § 116 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X); Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII); Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte"; Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte durch gemeinsam ...

  • Judicialis

    SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Gemeinsame Betriebsstätte - zum Haftungsausschluss gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis beim Abkommen von der Fahrbahn für ein Verschulden des Fahrzeugführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 536
  • MDR 2005, 336
  • NZV 2005, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH NJW 2004, 947).

    Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (ständige Rechtsprechung: zuletzt BGH NJW 2004, 947).

    Die Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 2004, 947), der der Senat folgt, hinreichend geklärt.

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens zu bewerten ist, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu einem fremden Unternehmen gegeben sein (BGH NJW-RR 2004, 884).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der Beteiligten typischerweise zu rechnen war (sog. Alltagsrisiko, vgl. BGH NJW 2004, 949).
  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01

    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Bei dem von der Klägerin gewährten Verletztengeld handelt es sich um übergangsfähige Leistungen im Sinne von § 116 SGB X (BGH NJW 2003, 1871).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbestimmung profitiert, kann als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGH a.a.O., sowie BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2004 - 7 U 96/04
    Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbestimmung profitiert, kann als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGH a.a.O., sowie BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220).
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Der Beklagte zu 1 erfüllte mit der Durchführung der Fahrten zum einen die ihm im Verhältnis zur Beklagten zu 2 obliegende Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung und zum anderen die von dieser gegenüber der B. AG vertraglich übernommene Verpflichtung zum Transport ihrer Arbeitnehmer (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80, VersR 1982, 270; OLG Brandenburg, VRS 106, 247, 248 f.; OLG Karlsruhe VersR 2000, 863; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 536, 537).

    Die Gefahr, dass der Kläger dem Beklagten zu 1 beim Aussteigen aus dem Bus Schaden zufügen könnte, ist rein theoretischer Natur (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 536 sowie zur Gefahrengemeinschaft: Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381, 382).

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Dafür reicht aber ein bloßes Mitfahren in einem Kraftfahrzeug nicht aus, da sich Fahrer und Beifahrer typischerweise nicht gegenseitig gefährden, sondern allein der Fahrer den Beifahrer (so ausdrücklich OLG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2004 - 7 U 96/04, MDR 2005, 336, 337).
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