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   BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03   

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https://dejure.org/2004,1510
BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03 (https://dejure.org/2004,1510)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2004 - IXa ZB 273/03 (https://dejure.org/2004,1510)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 (https://dejure.org/2004,1510)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erweiterte Pfändung von überjährigen Rückständen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich einer absichtlichen Entziehung der Zahlungspflicht

  • zvi-online.de

    ZPO § 850d Abs. 1 Satz 4
    Beweislast des Schuldners für nicht absichtliches Sich-Entziehen der Zahlungspflicht bei Pfändung von überjährigen Unterhaltsrückständen

  • Judicialis

    ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850d Abs. 1 S. 4
    Darlegungs- und Beweislast bei Pfändung wegen mehr als ein Jahr rückständiger Unterhaltsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erweiterte Pfändung überjähriger Rückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsansprüche - Darlegungs- und Beweislast für erweiterte Pfändung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 718
  • MDR 2005, 649
  • FamRZ 2005, 440
  • WM 2005, 290
  • Rpfleger 2005, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 91/87

    Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    "Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257).

    Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "absichtlich" um eine innere Tatsache handelt, läßt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zutage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257).

  • OLG Frankfurt, 13.07.1999 - 26 W 52/99
    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Die Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-RR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090), mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar.
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner - gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372, 373; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 359), trotz bestehender Möglichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt.
  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß (vgl. BGH Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner - gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372, 373; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 359), trotz bestehender Möglichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt.
  • OLG Köln, 04.06.1993 - 2 W 65/93
    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Die Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-RR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090), mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar.
  • KG, 18.10.1985 - 1 W 2887/85
    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
    Auch ist nicht erforderlich, daß der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgll. KG Rpfleger 1986, 394, 395; Stöber aaO Rn 1089).
  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 553/11

    Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der

    "Absichtlich entzogen" hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung schon dann, wenn er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert (vgl. BGH 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 718) .

    Der Schuldner (oder Drittschuldner) trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

    Zulässigkeit der Pfändungen von Ansprüchen aus dem schuldrechtlichen

    Dies nimmt der Schuldner hin (zu seiner Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03, FamRZ 2005, 440 = Rpfleger 2005, 204 = NJW-RR 2005, 718).
  • AG Zeitz, 01.11.2023 - 5 M 1100/22
    Hierbei trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 2005, 718).

    Als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, wird es auch angesehen, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt (BGH NJW-RR 2005, 718).

  • AG Zeitz, 10.05.2023 - 5 M 1122/22
    Hierbei trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 2005, 718).

    Als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, wird es auch angesehen, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt (BGH NJW-RR 2005, 718).

  • BGH, 09.03.2005 - VII ZB 47/05

    Tenor einer Beschlussberichtigung

    Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des IXa-Zivilsenats vom 21. Dezember 2004 -IXa ZB 273/03 werden unter II. 1. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es im ersten Satz statt.
  • LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Insoweit hat das erkennende Gericht seine bisherigen Auffassung, wonach der Schuldner lediglich ein entsprechendes schlüssiges Vorbringen des Gläubigers über die absichtliche Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit zu widerlegen habe (vgl. die Beschlüsse der Kammer v. 09.10.03 - 5 T 480/03; v. 05.08.98 - 5 T 458/98 u. v. 30.03.98 - 5 T 162/98), ausdrücklich aufgegeben und hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 440 ff.; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 15, 43; Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 11; Beschluss der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 322/05).
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