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   BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04   

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https://dejure.org/2005,1695
BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04 (https://dejure.org/2005,1695)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VIII ZR 133/04 (https://dejure.org/2005,1695)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 (https://dejure.org/2005,1695)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrektur eines Urteils in Form einer Ergänzung bei einem versehentlichen Übersehen eines Berufungsantrags; Beantragung einer Korrektur eines Urteils innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung dieses Urteils; Ergänzung eines unvollständigen Urteils durch eine Ergänzung ...

  • Judicialis

    ZPO § 321

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321
    Ergänzung des Berufungsurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Übergehen eines Berufungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 790
  • MDR 2005, 1069 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 881 (Ls.)
  • AnwBl 2005, 104
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Demgemäß ist anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen nach seiner Auffassung nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, nur mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nicht zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rdn. 2, 4; vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351).
  • OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

    Da dies nicht geschehen ist, ist nachträglich die Rechtshängigkeit des übergangenen Feststellungsantrages entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 -, Rn. 19, juris), so dass dieser nur noch in seiner tenorierten Fassung Gegenstand der Berufung ist.
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 314/15

    Widerruf der zur Finanzierung von Lebensversicherungsprämien geschlossenen

    Das Berufungsurteil ist auf einen so begründeten Anspruch nicht eingegangen, so dass seine Rechtshängigkeit mit Ablauf der in §§ 320, 321 ZPO genannten Fristen entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
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