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   BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03   

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https://dejure.org/2004,4099
BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03 (https://dejure.org/2004,4099)
BayObLG, Entscheidung vom 26.03.2004 - 1Z BR 114/03 (https://dejure.org/2004,4099)
BayObLG, Entscheidung vom 26. März 2004 - 1Z BR 114/03 (https://dejure.org/2004,4099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 2079; ; EGBGB Art. 3 Abs. 3; ; EGBGB Art. 25 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2079; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1
    Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Wirkungen der Anfechtung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins; Anfechtung eines Testaments; Unkenntnis von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten; Hypothetischer Wille des Erblassers; Bestehenbleiben der letztwilligen Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 91
  • FGPrax 2004, 130
  • FamRZ 2005, 140
  • Rpfleger 2004, 566
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung als Gesamtstatut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (vgl. . BayObLGZ 2003, 68/72; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 15).

    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).

  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 133/00

    Voraussetzungen der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Danach wird im Gegensatz zur Testamentsanfechtung wegen Irrtums gemäß § 2078 BGB von Gesetzes wegen als Regelfall vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte (BayObLGZ 2000, 364/366 m.w.N.).

    Die Prüfung ist darauf zu richten, wie der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung verfügt haben würde, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung des Testaments zu diesem bestimmt haben (vgl. BGH NJW 1981, 1735/1736; BayObLGZ 1971, 147/151; 2000, 364/367).

  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 1a Z 26/88

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Maßgeblichkeit des hypothetischen

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Für einen solchen Schluss hätte es der Feststellung bedurft, der Erblasser habe die Testamentsänderung geflissentlich, d.h. absichtlich unterlassen (vgl. BayObLGZ 1980, 42/50; 1989, 116/120).

    Sie trifft nicht den übergangenen Pflichtteilsberechtigten, sondern den eingesetzten Erben dafür, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage wie im Testament geschehen letztwillig verfügt hätte (BayObLGZ 1989, 116/120).

  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Für einen solchen Schluss hätte es der Feststellung bedurft, der Erblasser habe die Testamentsänderung geflissentlich, d.h. absichtlich unterlassen (vgl. BayObLGZ 1980, 42/50; 1989, 116/120).

    Die unter den Voraussetzungen des § 2079 Satz 1 BGB erfolgte Anfechtung des Testaments bewirkt grundsätzlich die Nichtigkeit des ganzen Testaments (BayObLGZ 1971, 147/151; 1980, 42/49; Palandt/Edenhofer § 2079 Rn. 7; AnwK-BGB/Fleindl § 2079 Rn. 16).

  • BayObLG, 03.08.2001 - 1Z BR 101/00

    Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).
  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 171/80

    Voraussetzungen des Erbersatzanspruchs

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Die Prüfung ist darauf zu richten, wie der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung verfügt haben würde, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung des Testaments zu diesem bestimmt haben (vgl. BGH NJW 1981, 1735/1736; BayObLGZ 1971, 147/151; 2000, 364/367).
  • OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96

    Übergehen des Pflichtteilsberechtigten; Anfechtbarkeit eines Testamentes;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Die Feststellung des hypothetischen Willens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann gemäß dieser Vorschrift je nach den Umständen auch zu dem Ergebnis führen, dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte auf Grund der Anfechtung seinen gesetzlichen Erbteil erhält, die letztwillige Verfügung im Übrigen aber bestehen bleibt (RGZ 59, 60/64; BayObLGZ 1971, 147/152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59/62; Palandt/Edenhofer aaO; AnwK-BGB/Fleindl aaO).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Das gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und gegen dessen Beweiswürdigung gerichtete Vorbringen der weiteren Beschwerde läuft letzten Endes auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen als das Landgericht, also dessen Tatsachenwürdigung durch die des Beteiligten zu 3 zu ersetzen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1976, 101/104).
  • BayObLG, 15.01.1999 - 1Z BR 110/98

    Nachweis des Überlebens eines Verschollenen

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Die entsprechende Tatsachenwürdigung des Landgerichts kann wegen § 27 FGG, § 559 ZPO vom Gericht der weiteren Beschwerde nur insoweit überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden, hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden (st. Rspr.; z.B. BayObLGZ 1999, 1/4).
  • RG, 06.10.1904 - IV 97/04

    Anfechtung aus § 2079 B.G.B.

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03
    Die Feststellung des hypothetischen Willens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann gemäß dieser Vorschrift je nach den Umständen auch zu dem Ergebnis führen, dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte auf Grund der Anfechtung seinen gesetzlichen Erbteil erhält, die letztwillige Verfügung im Übrigen aber bestehen bleibt (RGZ 59, 60/64; BayObLGZ 1971, 147/152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59/62; Palandt/Edenhofer aaO; AnwK-BGB/Fleindl aaO).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

  • OLG Schleswig, 07.12.2015 - 3 Wx 108/15

    Erbscheinsverfahren: Wirkungen der Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines

    Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung nach § 2079 Satz 2 BGB, wonach - ausnahmsweise - etwas Anderes gelten kann, nämlich wenn zur Überzeugung des Gerichts ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung festgestellt werden kann, dass es - trotz des Vorhandenseins des übergangenen Pflichtteilsberechtigten - bei dem Testament bleiben soll oder dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte seinen gesetzlichen Erbteil erhalten soll und es im Übrigen ganz oder teilweise bei dem Testament bleiben soll (BayObLG NJW-RR 2005, 91; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2079 Rn.6).".

    Die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung und auch größere Teile der Literatur folgen indes seit langem der Auffassung, wonach die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge hat; einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (BayObLG NJW-RR 2005, 91 juris Rn. 31 und FamRZ 1983, 952; …

  • KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den

    Die Prüfung ist darauf zu richten, wie die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung verfügt haben würde, wenn sie zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die sie zur Zeit der Errichtung der Testamente zu diesen bestimmt haben (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 91 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 26 m. w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 14.05.2018 - 8 W 302/16

    Nachlasssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1522; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59; BayObLG NJW-RR 2005, 91; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnr. 6; Czubayko in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2079 BGB, Rdnr. 23).
  • OLG Rostock, 20.09.2019 - 3 W 43/19

    Erbscheinsverfahren: Anfechtung des Testaments durch einen übergangenen

    Allein der Umstand, dass er sein Testament nach der Geburt des Beteiligten zu 4) nicht geändert hat, reicht hierfür nicht aus (BayObLG Beschl. v. 26.03.2004, 1Z BR 114/03, NJW-RR 2005, 91; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2015, 3 Wx 108/15NJW 2016, 1831; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2079 Rn. 5).

    Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser auch so getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (BayObLG Beschl. v. 26.03.2004, 1Z BR 114/03, NJW-RR 2005, 91; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2015, 3 Wx 108/15NJW 2016, 1831; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.05.2018, 8 W 302/16, 8 W 340/16, ZErb 2018, 211).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16

    Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten

    Die Prüfung ist darauf zu richten, wie der Erblasser damals verfügt haben würde, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die spätere Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung des Testaments zu diesem bestimmt haben (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.05.1981, Az. IVa ZR 171/80, BGHZ 80, 290 ff., Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 26.03.2004, Az. 1Z BR 114/03, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).
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