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   BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03   

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https://dejure.org/2004,8321
BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,8321)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2004 - X ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,8321)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,8321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Werklohn; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Zweiwochenfrist; Probleme des Faxempfangs des Gerichts; Versendung an eine alternative Faxadresse des Justizzentrums; Erfordernis der Überprüfung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 3; ; ZPO § 238 Abs. 3; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Nr. 1; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Übermittlung an einen anderen Telefaxanschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 923
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st. Rechtspr. unter anderem BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 12).

    Zu den Pflichten eines Anwalts gehört es, bei Zugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift anhand dieser Mitteilung zu überprüfen oder durch geeignetes Personal überprüfen zu lassen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098).

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.7.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st. Rechtspr. unter anderem BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 12).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.7.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03).
  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.7.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03).
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - X ZB 3/03
    Dem steht hier nicht entgegen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 46/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweises des Beklagten auf den Fristablauf am 20. Mai 2014, sondern schon in dem Moment, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Versäumung der Berufungsfrist hätte bemerken müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1975 - VI ZB 2/75, VersR 1975, 860 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923; vom 19. Juni 2008 - V ZB 29/08, juris Rn. 5, 6; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208, jeweils mwN).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung

    Er hätte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist spätestens bis zum 17. September 2010 Wiedereinsetzung beantragen müssen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, MDR 2005, 526, 527).
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 357/14

    Rückzahlung des Kaufpreises für ein ersteigertes Pferd nebst Zinsen sowie für die

    Maßgebend für den Fristbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/97, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923 unter II 2 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 10).
  • OLG Bamberg, 26.09.2022 - 7 UF 165/22

    Örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils

    Der Wegfall des Hindernisses ist dann anzunehmen, wenn der Fristadressat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2005, 923).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 13 UF 62/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des

    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 18 Abs. 1 FamFG auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sind (BGH NJW-RR 2004, 282; NJW-RR 2005, 76; NJW-RR 2005, 923; FamRZ 1996, 934; MüKoFamFG/Pabst, § 18 FamFG, Rn. 13).
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