Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Schadenersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen Verstrahlung einer Wohnung durch gestohlenen radioaktiven Abfall: Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer stillgelegten und im Rückbau befindlichen atomaren Wiederaufbereitungsanlage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatz wegen der Verstrahlung einer Wohnung durch plutoniumhaltige Materialien; Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer radioaktive Materialien lagernden stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage; Pflicht des Betreibers zur Berücksichtigung der Möglichkeit ...
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1
Pflichten des Betreibers einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage hinsichtlich Entwendungsgefahr durch Zugangsberechtigte - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage - sog. "Innentätersszenario" bei der Sicherheitsauslegung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Über Verwaltungsrecht hinausgehende Pflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hermanns-rechtsanwaelte.de , S. 2 (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht, Wiederaufbereitungsanlage
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 27.04.2005 - 9 O 266/04
- OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
- BGH, 28.11.2006 - VI ZR 98/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1167
- NJW-RR 2007, 432 (Ls.)
- VersR 2007, 122
- BauR 2007, 569
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85
Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat, und dass durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1).
- BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83;… BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat, und dass durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83;… BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1).
- BGH, 08.07.1980 - VI ZR 158/78
Entlastung eines Verlags von der Haftung für durch ein Buch bewirkte …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Waren die Sicherheitsvorkehrungen, obwohl sich in der Anlage immer noch so gefährliches Material wie radioaktive Stoffe befand, untergeordneten Mitarbeitern übertragen, so liegt darin ein Organisationsmangel, der ebenfalls eine Haftung nach § 31 BGB begründet (BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 1980, 2810).
- BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89
Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Es fehlt aber an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zukünftig zu solchen Ausfällen kommen wird, so dass die Klage unbegründet ist (vgl. BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 19). - BVerwG, 09.02.2005 - 7 B 160.04
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Seit Bekanntwerden des Vorfalls ist zudem das Innentäterszenario auch bei der Planung und Genehmigung neuer Anlagen außerhalb des Landes B. berücksichtigt worden (vgl. BVerwG - Beschluss vom 9.2.2005 - 7 B 160/04; VGH München DVBl 2004, 44). - BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55
Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05
Waren die Sicherheitsvorkehrungen, obwohl sich in der Anlage immer noch so gefährliches Material wie radioaktive Stoffe befand, untergeordneten Mitarbeitern übertragen, so liegt darin ein Organisationsmangel, der ebenfalls eine Haftung nach § 31 BGB begründet (BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 1980, 2810).
- LG Essen, 01.07.2020 - 16 O 11/18
Schmerzensgeld, Luftfahrtunternehmen, Flugschule
Die zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich dabei nicht ausschließlich anhand öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder entsprechender DIN-Normen oder vergleichbarer Zertifizierungen, sondern sind eigenständig zivilrechtlich nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei auch die Zumutbarkeit für den von der Verpflichtung Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH NJW 1984, 801; NJW 1985, 620; NJW 1994, 2232; OLG Jena, NJW 2006, 624; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1167;… Spindler in BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2020, § 823, Rn. 397 und 91).