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   BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05   

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https://dejure.org/2006,574
BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05 (https://dejure.org/2006,574)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2006 - IV ZR 134/05 (https://dejure.org/2006,574)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - IV ZR 134/05 (https://dejure.org/2006,574)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vom Arbeitgeber abgeschlossener Versicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers; Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung; Eingeschränkt unwiderrufliches Recht des Arbeitnehmers zum Bezug von Versicherungsleistungen im Insolvenzfall; Recht auf den ...

  • Judicialis

    VVG § 166; ; InsO § 47

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 166; InsO § 47
    Auslegung der Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 166; InsO § 47
    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall; Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Direktversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung mit unwiderruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers ? Bezugsrecht unter dem Vorbehalt des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ? Kein ?vorzeitiges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Insolvenz: Wie ist die Bezugsberechtigung ausgestaltet?

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Insolvenz: Wie ist die Bezugsberechtigung ausgestaltet?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers (Bestätigung von BGH, VersR 2005, 1134)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Insolvenzfestigkeit einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktversicherung als Bestandteil der Insolvenzmasse bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1258
  • ZIP 2005, 1036
  • ZIP 2006, 1309
  • MDR 2007, 91
  • NZI 2006, 527
  • VersR 2005, 1059
  • VersR 2006, 1059
  • WM 2006, 1393
  • DB 2006, 1488
  • NZA-RR 2006, 532
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).

    Maßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 18. Juni 2003 unter II 1 aE).

    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).

    Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212).

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 12 U 29/03

    Kapitallebensversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung: Anspruch des

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des Rückkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).

    Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165).

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).

    Dieser Rechtsprechung ist der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat für einen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten.

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rdn. 21).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212).

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 58/02

    Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).
  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).
  • LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
    Es kommt darauf an, wie die AVB aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft.
  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

    Widerruf einer Versorgungszusage

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

    Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 Tz. 12; NJW 1999.3558 [3559]; Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rz. 146; jeweils m. w. N.).
  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur die Interessen der Beklagten als Versicherungsnehmerin, sondern auch die der versicherten Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - zu II 3 a der Gründe mwN) .
  • OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10

    Zur Gültigkeitsdauer und Verjährung von Erlebnisgutscheinen

    Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 RdNr. 12; BGHZ 142, 103 = NJW 1999, 3558 [3559]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in den Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln der vorliegenden Art auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft vorsehen, schon vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Betriebsübergang endet.

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, WM 2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, WM 2006, 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, nv Rn. 11).
  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem

    Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern "an sich" eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei

    Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).
  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.

    Demgegenüber hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln, wie hier eine vorliegt, auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsehen, schon vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Betriebsübergang endet.

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der

    Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 23; 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258) .
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur die Interessen der Beklagten als Versicherungsnehmerin, sondern auch die der versicherten Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - zu II 3 a der Gründe mwN) .
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06

    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 985/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

  • LAG Hamm, 22.09.2006 - 4 Sa 629/06

    Betriebliche Altersversorgung, Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht,

  • OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen

  • OLG Brandenburg, 30.09.2015 - 11 U 113/14

    Lebensversicherung: Wirksamkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts

  • LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes von zwei

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 776/09

    Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf

  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

  • LAG Baden-Württemberg, 24.04.2007 - 8 Sa 32/06

    Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 U 71/14

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • LG Hamburg, 21.06.2013 - 306 O 381/11

    Privatversicherungsrecht: Rentenversicherungsverträge eines Arbeitgebers für

  • BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
  • AG Göttingen, 09.03.2012 - 21 C 117/11

    Insolvenzfestigkeit des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer

  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 7 U 62/06

    Zur Frage der Massezugehörigkeit eines Versicherungsvertrags

  • LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 O 209/07

    Insolvenzfestigkeit des von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen

  • OLG Dresden, 29.09.2009 - 4 U 636/08
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