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   OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05   

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https://dejure.org/2005,11374
OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. April 2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 126
  • afp 2005, 287
  • afp 2006, 287
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Auch in seinen neueren Entscheidungen vom 24.03.1998 (NJW 1998, 2889) und vom 10.11.1998 (NJW 1999, 1322, Fall "Helnwein") , in denen der soziale Achtungsanspruch bzw. das eigene Lebensbild als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streit waren, ist das Bundesverfassungsgericht dabei geblieben, dass ohne Beeinträchtigung kein Zivilrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe, indem es darauf abgehoben hat, dass der Einzelne - der ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte- vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person nur insoweit geschützt werde, als diese von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (so auch Soehring, Presserecht, 3. Auflage Rz. 18.4).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Als hier nicht notwendig abschließend aufzuzählende Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung die Privat- und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (sozialer Achtungsanspruch), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und das Recht, vor dem Unterschieben nicht getaner bzw. nicht so getaner Äußerungen verschont zu werden, anerkannt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1980, 2070, 2071 -"Eppler").
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Auch in seinen neueren Entscheidungen vom 24.03.1998 (NJW 1998, 2889) und vom 10.11.1998 (NJW 1999, 1322, Fall "Helnwein") , in denen der soziale Achtungsanspruch bzw. das eigene Lebensbild als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streit waren, ist das Bundesverfassungsgericht dabei geblieben, dass ohne Beeinträchtigung kein Zivilrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe, indem es darauf abgehoben hat, dass der Einzelne - der ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte- vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person nur insoweit geschützt werde, als diese von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (so auch Soehring, Presserecht, 3. Auflage Rz. 18.4).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (OLG Köln AfP 2006, 287, 288 = NJW-RR 2006, 126; Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Tz. 5; Korte, a.a.O., § 5 Rn. 27).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Insbesondere liegt keine bloße wertneutrale Falschdarstellung (dazu BGH v. 11.03.2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Tz 24 f.; Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 216) vor.
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    Diese - hier zunächst unterstellt - falsche Tatsachenbehauptung wäre schließlich auch nicht etwa nur eine sog. wertneutrale Falschdarstellung (dazu auch Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), weil der Kläger im Verfahren nicht ausreichend substantiiert bestritten hat, dass er konkretere Kenntnis von Inhaltsdivergenzen kurz danach noch zu einem Zeitpunkt erlangt haben dürfte, in dem - zumindest theoretisch - die irreversible und endgültige Vernichtung der Datenträger mit entsprechenden Anstrengungen möglicherweise noch aufzuhalten gewesen wäre.
  • LG Darmstadt, 26.01.2018 - 8 O 304/16

    Ansprüche des Betroffenen bei einer objektiv falschen Berichterstattung unter

    Soweit die Beklagtenseite die Auffassung vertritt, zwischen "an den Kopf knallen" und "in den Kopf schießen" bestehe angesichts der erkennbaren Ablehnung von [...] durch den Kläger kein wesentlicher Unterschied, so wird nicht verkannt, dass es ausnahmsweise an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts fehlen kann, wenn eine Falschmeldung für den Betroffenen inhaltlich nicht negativ ist, sondern eine gleichsam "wertneutrale" Falschmeldung vorliegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 2006, 126 f. [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] ; Langtext zit. nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 127/18

    Zur Störerhaftunghaftung für einen Facebook-Account

    Dementsprechend kann ein Anspruch auf Unterlassung von lediglich wertneutralen Falschmeldungen nicht geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 2006, 126 [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] ; vgl. auch BGH NJW 2006, 609 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 274/04] Rn. 11), es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten (Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Rn. 4 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06
    Die dem entgegenstehenden Ausführungen des OLG Köln im Urteil vom 28.4.2005 - 15 U 9/05 - vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
  • OLG Dresden, 22.11.2010 - 23 U 1260/10

    Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nämlich nur vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 39 ; BGH VersR 2008, 695 ; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126).
  • LG Berlin, 30.08.2007 - 27 O 174/07
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt keinen absoluten Schutz gegenüber falschen, die eigene Person betreffenden Darstellungen, sondern nur dann, wenn diese ein gewisses Gewicht haben, von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind und gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch betrifft (vgl. hierzu BGH AfP 2006, 321 ff., OLG Köln AfP 2005, 287 m.w.N.).
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