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   BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05   

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https://dejure.org/2006,792
BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schlüssige Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Angabe der auf eine Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten zur schlüssigen Darlegung des Zustimmungsanspruchs zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete auf der Grundlage des Mietspiegels

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Mieterhöhung der Bruttokaltmiete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete; Begründung mit den Pauschalwerten des Berliner Mietspiegels formell wirksam; Formanforderung an Mieterhöhung

  • Judicialis

    BGB § 558 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 1
    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der Bruttokaltmiete

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Mieterhöhungsverlangen aufgrund Mietspiegels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Statistischer Durchschnittswert der Betriebskosten reicht nicht!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Begründung bei Mieterhöhungsbegehren mit einer Betriebskostenpauschale

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Statistische Durchschnittswerte

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Erhöhung einer Bruttokaltmiete nur mit konkreten Betriebskosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • bethgeundpartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei Bruttokaltmiete: Genügt die Angabe eines dem Mietspiegel entnommenen durchschnittlichen Betriebskostenanteils?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei Teilpauschalmiete (IMR 2006, 141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1599
  • MDR 2007, 263
  • NZM 2006, 864
  • ZMR 2006, 916
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05
    Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227 unter II 1 a m.w.Nachw.).

    Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO m.w.Nachw.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1).

    Ihrem Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokaltmiete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; dieser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten des Mietspiegels (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1 b bb (2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat.

    Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die Klägerin in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2005 (aaO) keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in deer Bruttokaltmiete tatsächlich enthaltenen Betriebskostenanteils vorzutragen.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete), den er - wie hier die Klägerin - mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die betreffende Wohnung entfallenden Betriebskosten und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NZM 2006, 101, unter II 1 b bb (2); vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NZM 2006, 864, unter II 2; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 1).

    Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO, unter II 1 b).

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 unter II 1 b).
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