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   BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04   

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https://dejure.org/2005,885
BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,885)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - IX ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,885)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - IX ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,885)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Anspruchs des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz; Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen; Schadensersatzzahlungen als Entgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Änderung eines Schuldenbereinigungsplans

  • zvi-online.de

    InsO § 61; UStG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1
    Keine Erfassung der Umsatzsteuer beim Schadensersatzanspruch des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter ohne Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    InsO § 61; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 61; UStG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 1
    Umfang der Ansprüche des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Echter Schadensersatz" umfasst nicht die Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 189
  • ZIP 2005, 2265
  • MDR 2006, 593
  • NZI 2006, 99
  • WM 2005, 2399
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH NJW 1994, 1941, 1942; DStRE 2001, 661, 663; BFH UR 2002, 217, 218).

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten - etwa eines Bürgen im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung - für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird (BFHE 196, 376, 379; BFH UR 2002, 217, 219).

    Der Schaden kann somit umsatzsteuerrechtlich auch nicht teilweise als Entgelt eines Dritten für die Leistung der Klägerin angesehen werden (vgl. BFH UR 2002, 217, 218 f).

    c) Keines der vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH UR 2002, 217, 218 f; NJW 2003, 2190, 2191; DStRE 2003, 681, 682) trägt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung.

    In dem zuerst genannten Fall war Kern der Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, dass Letzterer ähnlich einem Bürgen (BFH UR 2002, 217, 219, 220) anstelle des in Konkurs gefallenen Leistungsempfängers das ausstehende Entgelt für die erbrachten Leistungen entrichtet und damit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erfüllt.

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 50/03

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Dies hat der Senat bereits wiederholt so entschieden (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; v. 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223).

    Auch in dem in BFHE 102, 327, 330 ff abgedruckten Urteil, auf das sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2004 (IX ZR 50/03, n.v.) vorausgegangenen Berufungsurteil (NZI 2003, 263, 266) bezogen hat, ging es nicht um den Ersatz des Vertrauensschadens, sondern um Garantiezahlungen, die der Bundesfinanzhof als Entgelte für eine künftige Leistung beurteilt hat.

  • BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03

    Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichteintreten der Annahmen eines

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Dies hat der Senat bereits wiederholt so entschieden (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; v. 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223).

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Ersatzzahlung des persönlich in Anspruch genommenen Verwalters nicht auf einem Leistungsaustausch beruht (BGH, Urt. v. 17. Dezember 2004, aaO; zustimmend Weinbeer AnwBl. 2004, 518; vgl. ferner Peter/Burhoff/Stöcker, UStG [66. Lfg. 2005] § 1 Rn. 432 f).

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    c) Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682).

    Der Beklagte zahlt daher nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern weil er nach dem Gesetz für den Schaden einzustehen hat (vgl. BFH/NV 1999, 987, 989).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Der Massegläubiger verdient daher nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzverwalters, also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände (BGHZ 159, 104, 117 ff).

    Der Anspruch aus § 61 InsO hat ebenfalls nicht die Aufgabe, die Unfähigkeit der Masse zur Befriedigung des Vertragspartners auszugleichen (vgl. BGHZ 159, 104, 118).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    b) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (NJW 2003, 2190).

    c) Keines der vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH UR 2002, 217, 218 f; NJW 2003, 2190, 2191; DStRE 2003, 681, 682) trägt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung.

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    c) Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682).

    c) Keines der vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH UR 2002, 217, 218 f; NJW 2003, 2190, 2191; DStRE 2003, 681, 682) trägt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung.

  • BGH, 10.05.1977 - VI ZR 48/76

    Enstehung des vom Konkursverwalter wegen schuldhafter Masseverkürzung zu

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Bereits zu § 82 KO hat der Bundesgerichtshof betont, dass der Verwalter keineswegs für die Erfüllung der Forderung des Unternehmers - gar nach Art eines Ausfallbürgen - persönlich "geradezustehen" habe (BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848).

    Diese Einstandspflicht beruht auf einem eigenständigen, von dem Geschäft des Leistenden mit der Masse losgelösten Zurechnungsgrund (BGH, Urt. v. 10. Mai 1977, aaO).

  • BFH, 22.11.1962 - V 192/60 U

    Vorliegen eines echten Schadensersatzes bei Entschädigung die ein

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 612 f; BFHE 76, 298, 300).
  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 27 U 45/02

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter einer AG wegen

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04
    Auch in dem in BFHE 102, 327, 330 ff abgedruckten Urteil, auf das sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2004 (IX ZR 50/03, n.v.) vorausgegangenen Berufungsurteil (NZI 2003, 263, 266) bezogen hat, ging es nicht um den Ersatz des Vertrauensschadens, sondern um Garantiezahlungen, die der Bundesfinanzhof als Entgelte für eine künftige Leistung beurteilt hat.
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 71/99

    Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers; Umsatzsteuerpflicht des

  • BFH, 24.06.1971 - V R 101/68
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

    Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).

    Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO).

    Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    aa) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche Entgeltminderung vorliegt, kommt es, wie bereits aufgezeigt, nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten, sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff.; und vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - V R 1/09).
  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

    Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH, BFH/NV 1999, 987 [989]; DStRE 2003, 681 [682]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 9; BGH, NJW-RR 2007, 1066 Rn. 13).

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung i.S. des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, NJW-RR 1998, 803 = WM 1998, 609 [612f.]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2007, 1066 Rn. 13; BFHE 76, 298 [300]).

    Danach ist etwa eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB a.F., soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und damit selbst steuerbarer Umsatz (BGH, NJW 2001, 3535 [3536]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 10).

    Beruht die Ersatzzahlung demgegenüber nicht auf einem Leistungsaustausch, so handelt es sich um "echte" Schadensersatzleistungen, die ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht (BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 11; BGH NJW-RR 2007, 1066 Rn. 14; BFHE 178, 485 [489]] = BeckRS 1995, 22011557).

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