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   BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04   

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BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,1600)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2005 - V ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,1600)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - V ZR 140/04 (https://dejure.org/2005,1600)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1023 Abs. 1
    Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit (hier: Wegerecht) durch bloße tatsächliche Ausübung nur bei Bestimmung der ursprünglichen Ausübungsstelle durch tatsächliche Ausübung möglich, nicht bei Bestimmung durch ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienstbarkeit: Verlegung der Ausübungsstelle; Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit durch bloße tatsächliche Ausübung; Schadenersatz nach Beeinträchtigung eines Wegerechts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grunddienstbarkeit, Ausübungsstelle der -

  • Judicialis

    BGB § 1023 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1023 Abs. 1
    Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegerecht als Dienstbarkeit: Verlegung bedarf Grundbucheintrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1023 Abs. 1
    Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit (hier: Wegerecht) durch bloße tatsächliche Ausübung nur bei Bestimmung der ursprünglichen Ausübungsstelle durch tatsächliche Ausübung möglich, nicht bei Bestimmung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verlegung des Wegerechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 237
  • MDR 2006, 380
  • WM 2006, 336
  • Rpfleger 2006, 67
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1984 - V ZB 8/83

    Umfang und Ausübung eines Leitungsrechts

    Auszug aus BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04
    Beides ist zulässig (Senat, BGHZ 90, 181, 183).

    Denn die Verlegung erforderte eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183 und Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777).

  • BGH, 21.11.1975 - V ZR 237/73

    Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit - Verlangen einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04
    Ob danach durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten der Inhalt der Dienstbarkeit dahingehend geändert wurde, dass die Ausübungsstelle bestimmt und diese Inhaltsänderung in das Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

    Denn die Verlegung erforderte eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183 und Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/81

    Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04
    Denn die Verlegung erforderte eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183 und Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04
    Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM 2003, 1917, 1918 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005, V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16).

    In einem derartigen Fall kann der Berechtigte nach einer Verlegung gemäß § 1023 BGB die Abwehransprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB geltend machen, wenn er bei der Ausübung des Wegerechts an der neuen Ausübungsstelle behindert wird (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 18).

    Die Verlegung der Ausübung stellt dann eine nach §§ 877, 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Änderung des Rechts dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 15).

    Ist diese nicht erfolgt, erstreckt sich die Dienstbarkeit auch nicht auf den neuen Weg (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 16).

    (2) Wurde die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt, besteht die Rechtsfolge einer Vereinbarung über deren Verlegung darin, dass beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug des Vereinbarten durch Eintragung in das Grundbuch haben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16).

    Dieser Anspruch besteht - auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der Ausübungsstelle verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben - solange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 327 Rn. 16).

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Aus der über viele Jahre praktizierten tatsächlichen Handhabung der Ausübung der Dienstbarkeit, die für die Feststellung einer von den Berechtigten und den Verpflichteten gewollten örtlichen Ausübungsbeschränkung Bedeutung haben kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 238), ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Hamm, 02.05.2016 - 5 U 102/15

    Erlöschen einer Wegegrunddienstbarkeit durch Verjährung

    Die Vertragsparteien müssten dann in dem Fall einer Gesamtbelastung des Grundstücks durch eine Grunddienstbarkeit trotz gewollter Ausübungsbeschränkung keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Ausübungsstelle treffen (vgl. BGH NJW 2002, 3021 - Rdnr. 17 zitiert nach Juris und BGH NJW-RR 2006, 237 ff - Rdnr. 13 zitiert nach Juris sowie Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB, Rdnr. 7).
  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 36/14

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines

    Eine Verlegung der Ausübungsstelle erfordert dann eine dingliche Einigung (§§ 873, 877 BGB) über die Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit und deren Eintragung in das Grundbuch (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 15; Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183; Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275).
  • OLG Hamm, 16.02.2012 - 5 U 143/11

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Wegerecht

    Eine Grundbucheintragung wäre zwingend erforderlich gewesen, weil die Ausübungsstelle nach der in Bezug genommenen Bewilligung bestimmt war, so dass es sich bei der Vereinbarung vom 03.05.1986 nicht um eine bloße Ausübungsregelung, sondern um eine inhaltliche Änderung des Wegerechts gehandelt hat (BGH NJW-RR 2006, 237).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 29/11

    Verletzung eines sonstigen Rechts bei Überfahren eines mit einer Dienstbarkeit

    Denn sie hat die zu duldende Benutzung des belasteten Grundstücks - das ungestörte Betreiben der unterirdischen Ferngasleitung - behindert (vgl. zur Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 239; Staudinger/Mayer, aaO, 14. Bearbeitung 2009, § 1027 Rn. 3 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2018 - 5 W 89/17

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden

    Eine solche Ausübungsbeschränkung im Sinne des § 1026 BGB kann sich unmittelbar aus der Art der Dienstbarkeit, aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Ausübungsstelle oder auch aus einer endgültigen Festlegung des Ausübungsbereichs durch tatsächliches Handeln des Berechtigten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1026, Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 Wx 196/20

    Schutzstreifen "entlang der Leitungsachse" genügt Bestimmtheitsgrundsatz

    Die Festlegung der Ausübungsstelle kann entweder durch Rechtsgeschäft erfolgen oder die eine Grunddienstbarkeit vereinbarenden Parteien können die Bestimmung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen (BGH NJW-RR 2006, 237; MüKoBGB/Mohr, a.a.O., § 1023 Rn. 16, m.w.N.).

    Dazu kann etwa in der Dienstbarkeitsurkunde selbst auf Bezugspunkte im Gelände oder auf eine bereits vorhandene Anlage verwiesen werden (vgl. BGH FGPrax 2018, 245; BGH NJW-RR 2006, 237); dem Bestimmtheitserfordernis kann auch dadurch entsprochen werden, dass in der Dienstbarkeitsurkunde förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verwiesen wird (Senat BeckRS 2020, 21154 und 2017, 103733; OLG Hamm NJW-RR 2014, 21; MüKoBGB/Mohr., a.a.O., § 1023 Rn. 16).

    Überlassen die Parteien die Bestimmung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten, machen sie also die Festlegung der Ausübungsbeschränkung nicht zum Inhalt der Dienstbarkeit, muss die Ausübungsstelle nicht in der Eintragungsbewilligung festgelegt und nicht im Grundbuch eingetragen werden (BGH NJW-RR 2006, 237; BGH NJW 1984, 2210); der Bestimmtheitsgrundsatz gilt insoweit nicht (BGH DNotZ 2002, 721; MüKoBGB/Mohr, a.a.O., § 1023 Rn. 16).

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 10.04.2014 - 1 C 1110/13

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit: Duldungspflichten bei nicht näher

    Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 07.10.2005, V ZR 140/04 (WM 2006, 336) ausgeführt: "Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten zu duldenden Benutzung des Weges behindert wird.
  • LG Landshut, 18.01.2019 - 55 O 3260/17

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit mit Geh- und Fahrrecht

    Denn die Verlegung erfordert eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie der Eintragung in das Grundbuch bedarf (BGH, Urteil v. 07.10.2005, Az.: V ZR 140/04, juris, m.w.N.).
  • OLG München, 25.07.2017 - 34 Wx 390/16

    Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des Grundstücks

  • OLG München, 09.12.2010 - 34 Wx 144/10

    Grundbuchverfahren: Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Umfangs eines Geh- und

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 1 C 151/22

    Erweiterung eines Geh- und Fahrrechts

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 7 U 90/21

    Grunddienstbarkeit: Keine Abänderung ohne Eintragung!

  • VG München, 07.10.2009 - M 25 K 08.3614

    Aufforstungserlaubnis; Nachbarklage; Beeinträchtigung dinglicher Rechte

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