Rechtsprechung
BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Verletzung des Anspruchs der Drittwiderbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- Judicialis
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung auch für einen Drittwiderbeklagten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers (IBR 2006, 1125)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 284
- MDR 2006, 589
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11
Fluch der Karibik
Mängel in der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). - BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt. - OLG Köln, 19.09.2013 - 24 U 15/10
Honoraransprüche eines Ingenieurbüros bei abschnittsweiser Beauftragung
Anders als bei der Bezeichnung des Berufungsklägers (vgl. BGH NJW-RR 2006, 284 für die Berufung des Drittwiderbeklagten) sind an die Bezeichnung des Berufungsbeklagten geringere Anforderungen zu stellen; Bestimmtheit genügt grundsätzlich (…vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 519 Rn. 31).
- OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14
Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines …
Darüber, wer Rechtsmittelführer ist, gibt nicht allein dessen ausdrückliche Bezeichnung Aufschluss; dies ist vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen zu ermitteln (BGH, NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414). - BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04
Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines …
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt. - BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.).Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO).
- OLG München, 07.11.2019 - 29 U 4165/18
Bewerbung von Billigpreisen durch den Franchisegeber einer Restaurantkette
So ist nach ständiger Rechtsprechung der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8 mit Verweis auf die weiteren Nachweise bei BGH, NJW-RR 2004, 572 [573]).Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8).
- BGH, 15.03.2006 - IV ZB 38/05
Anforderungen an die Erklärung der Berufungsrücknahme
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - in juris dokumentiert - und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991 unter II), sind nicht erfüllt. - LAG Niedersachsen, 21.07.2008 - 9 Sa 378/08
Notwendiger Inhalt der Berufungsschrift - Bezeichnung des Berufungsbeklagten
Dennoch müssen die Parteien des Rechtsmitelverfahrens zweifelsfrei feststellbar sein (in Anlehnung an BGH v. 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 und vom 22.11.2008 XI ZB 43/04).Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelpartei nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses und damit danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt darstellt, aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens zweifelsfrei erkennbar sein müssen (…BGH vom 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 - Rn. 5, zitiert nach Juris; BGH vom 22.11.2008 - XI ZB 43/04 -, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8; BAG vom 04.07.1973 - 1 AZB 12/73 - NJW 1973, 1949;… Grunsky in Stein/Jonas, ZPO § 518 Rn. 19).
- BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift; …
Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). - OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 148/06
Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Rechtmittelführers - Zum …
- OLG Brandenburg, 22.11.2011 - Kart U 4/09
Eintritt einer teilweisen Unmöglichkeit beim Hostingvertrag
- OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02
Papierpolster mit System
- BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
- LAG Niedersachsen, 11.05.2006 - 4 Sa 1949/05
Eingruppierung eines Tierarztes
- BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
- BGH, 23.03.2021 - XI ZB 8/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung bei …
- LAG Niedersachsen, 24.08.2009 - 9 Sa 2001/08
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der …
- OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 12 U 96/07
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an …
- LG Köln, 28.01.2016 - 29 S 82/15
Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus der Eigentümerversammlung …
- OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 17/13
Erstattung der Kosten des Rechtsmittelgegners bei falscher Bezeichnung in der …
- OLG Köln, 09.06.2011 - 19 U 9/11
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift