Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Tierhalter, Haftung, Schaden, Entlastungsbeweis
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 833 Abs. 2 BGB
Tierhalter, Haftung, Schaden, Entlastungsbeweis - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls durch eine entlaufene Kuh; Haftung des Halters bei Verkehrsunfall durch ein entlaufenes Tier; Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier; Anforderungen an das Führen des Entlastungsbeweises durch den ...
- Judicialis
BGB § 833 Abs. 2
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 833; BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4
Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Tierhalters bei Verkehrsunfall durch ein entlaufenes Tier - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 833 Abs. 2
Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Tierhalters nach § 833 S. 2 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Problem-Kuh in Ostwestfalen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Milchkuh ausgebüxt - Kuh kollidiert mit Auto - Landwirt haftet für den Schaden
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Tierhalter haften nicht grundsätzlich
- juraforum.de (Kurzinformation)
Landwirt haftet für entlaufene Tiere
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Schäden durch Tiere - Kuh
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 29.08.2005 - 3 O 187/05
- OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 36
- NZV 2006, 155
- VersR 2006, 1559
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- LG Köln, 18.07.2001 - 9 S 312/00
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.Da nämlich der Schadenseintritt regelmäßig indiziert, dass eine Ausbruchsmöglichkeit bestanden hat, muss der Tierhalter auch nach dieser Ansicht darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen; so ausdrücklich selbst LG Köln, NJW-RR 2001, 1606.
- BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02
Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten …
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Die scheinbar abweichende Ansicht des Landgerichts gebietet eine Bejahung der Erfolgsaussicht auch nicht im Lichte höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzliche und umstrittene Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend vorweg entschieden werden dürfen; BGH MDR 2003, 477. - OLG Celle, 03.03.1975 - 9 U 168/74
Ausbruch von Tieren (Rinder) von einer Weide; Anscheinsbeweis für eine …
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
- BGH, 11.01.1956 - VI ZR 296/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382. - LG Frankfurt/Main, 02.12.1969 - 14 O 121/69
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382. - BGH, 25.05.1965 - VI ZR 15/64
Zur Bewachung einer Gastwirtschaft verwendeter Bernhardiner - Halten des Hundes …
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2005 - 9 W 45/05
Ob in Fällen der Schadensverursachung durch ein entwichenes Weidetier der Vortrag, auf welche konkrete Weise das Tier die Sicherungsmaßnahmen überwunden hat, zum Entlastungsbeweis gehört, ist umstritten; vgl. Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. , Rz. 22 zu § 833; dagegen LG Köln in NJW-RR 2001, 1606 einer Anmerkung von Wussow zu LG Frankfurt in VersR 1970, 382f folgend und Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB 2001, Rz. 146 zu § 833. Es entspricht aber der zumindest bis zu den vorstehend zitierten Gegenstimmen einhelligen Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich wie ein Tier aus einer umzäunten Weide herausgekommen ist, zu dessen Lasten geht; vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Rz. 10 zu § 833 BGB, BGH VersR 1956, 127, VersR 1965, 719f, OLG Celle VersR 1975, 665, OLG Frankfurt VersR 1982, 908, LG Frankfurt VersR 1982, 382.
- OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 25 U 159/12
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer auf die Fahrbahn …
Das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich, wie das Tier aus der umzäunten Weide herausgelangt sei, geh zu Lasten des Tierhalters (BGH, VersR 1956, 127; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 36). - OLG Zweibrücken, 30.09.2020 - 1 U 9/18
Mithaftung eines Motorradfahrers bei einem Unfall mit einer Katze
Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es - wie in den vorgenannten Fällen - im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb - mit oder ohne Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers - zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az. 9 U 7/05 [1/3]; OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2005, Az. 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16.11.2000, Az. 7 U 64/00 [20%]). - VG Münster, 07.08.2007 - 7 K 646/05
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung einer den Naturhaushalt und das …
Nichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf den von den Klägern angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 - 9 W 45/05 -, wonach der betroffene Tierhalter den Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB trotz einer 1, 30 m hohen Umzäunung nicht hatte führen können.