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   BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04   

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https://dejure.org/2005,1593
BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04 (https://dejure.org/2005,1593)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - III ZR 451/04 (https://dejure.org/2005,1593)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 (https://dejure.org/2005,1593)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 296; BGB §§ 157 Ge, 652
    Maklervertrag einer GmbH bei Veräußerung "ihres Unternehmers" kann sowohl bei Veräußerung der Aktiva wie bei Geschäftsanteilsveräußerung eingreifen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten; Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel; Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht; Voraussetzungen des für eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer weiteren ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Auslegung eines Maklervertrages bezüglich der Feststellung der provisionsverpflichteten Partei

  • Judicialis

    ZPO § 296; ; BGB § 157 Ge; ; BGB § 652

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 296; BGB § 157; BGB § 652
    Auslegung eines Provisionszahlungsversprechens einer GmbH für die Veräußerung "ihres Unternehmens"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 296; BGB § 157 § 652
    Rechtzeitige Erhebung der Einrede fehlender Prozesskostensicherheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerrecht - Auslegung eines Maklervertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 496
  • MDR 2006, 767
  • FamRZ 2006, 408 (Ls.)
  • VersR 2006, 506
  • WM 2006, 636
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 119/04

    Anforderungen an den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Mit Rücksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349, 359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zunächst beabsichtigten Unternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsgüter der Klinikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen.

    Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprüfen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben.

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.).

    Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landgericht angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den Streitwert auf 250.000 EUR festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 aaO S. 149).

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154, 155).
  • BGH, 03.04.1968 - VIII ZR 38/66

    Verpflichtung zu weiterer Zahlung unabhängig von einem Erfolg der

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alternative mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG) ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alternative mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG) ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154, 155).
  • BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00

    Sicherheitsleistung eines im Ausland ansässigen Beklagten

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Für eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO jetzt erforderlichen Parteiantrag.
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04
    Sie führt - unmittelbar oder kraft ergänzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungslücke anzunehmen wäre, nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf den von der Klägerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist.
  • BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61

    Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert

  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 280/01

    Voraussetzungen der Ausländersicherheit

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1991 - 10 U 67/91
  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Jedoch sind die notwendigen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufklärung auf-Kommentar: grund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45 ; Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498 , Rn. 14).
  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 70/15

    Haftung eines zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung vom Bauherrn

    Die Auslegung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Regelungszweck des Vertrags verkennt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (s. hierzu etwa Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, NJW-RR 2006, 496, 497 Rn. 12; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107, 1108 Rn. 14) nicht hinreichend Rechnung trägt.
  • LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 125/14

    Bewerbungsverfahren für ein Stipendium: Auskunftsanspruch des Bewerbers über den

    Umstritten ist im Einzelnen, ob Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft dogmatisch auch nach der Neufassung des § 241 BGB am 1.1.2002 auf dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben, also § 242 fußen (so etwa BGH, Teilurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 -, NJW-RR 2006, 496; OLG Hamm NJW 2013, 1167) oder bereits Gewohnheitsrecht geworden sind (Staudinger/Schmidt (1995), BGB, § 242 Rdn. 829 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05

    Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils

    Es kann sich auch nach § 112 Abs. 3 ZPO die Situation ergeben, dass eine einmal geleistete Sicherheit nicht ausreicht und der Kläger auf Verlangen eine weitere Sicherheit zu leisten hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen

    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 21 U 69/17

    Anforderungen an den Nachweis der Kaufgelegenheit durch den Verkäufermakler

    Dann kommt es nach der Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalls an, ob der Maklerkunde danach im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten zustande gekommen (BGH, Urteil vom 21.12.2005 - III ZR 451/04 - zitiert nach juris, dort Rn. 11; Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 10/95 - zitiert nach juris, dort 5 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2015 - 7 U 130/14 - BeckRS 2016, 12256).
  • LG Düsseldorf, 20.04.2010 - 4b O 170/09

    Prozesskostensicherheit

    Die Einrede mangelnder Sicherheit für Prozesskosten gemäß § 110 ZPO gehört zu den die Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 S. 1 ZPO grundsätzlich gleichzeitig und vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben sind (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, BeckRS 2007, 14861; BGH NJW-RR 2006, 496; BGH NJW-RR 2005, 148).

    Wird die Einrede gemäß § 110 ZPO erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben, ist sie verspätet und nach § 296 Abs. 3 ZPO, der auch bei frühen ersten Terminen Anwendung findet, nur noch dann beachtlich, wenn ihre verspätete Erhebung genügend entschuldigt ist (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, BeckRS 2007, 14861; BGH NJW-RR 2006, 496; Schulte/Kühnen, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 264; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 296 Rdnr. 31).

    § 296 Abs. 2 ZPO wird von den Sonderregelungen der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO verdrängt und findet deshalb auf Rügen, die die Zulässigkeit einer Klage betreffen, keine Anwendung (BGH NJW-RR 2006, 496; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959).

  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19

    Baltic Cable AB II

    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, juris Rn. 12 und vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72).
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