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   BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06   

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https://dejure.org/2006,2425
BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06 (https://dejure.org/2006,2425)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - I ZB 16/06 (https://dejure.org/2006,2425)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06 (https://dejure.org/2006,2425)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbare Vorschriften für eine auf die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen, vermieteten Sache gerichteten Zwangsvollstreckung; Zulässigkeit einer Vollstreckung nach § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der Herausgabevollstreckung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Zwangsgeld bei Räumungsanspruch; Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    ZPO § 885; ; ZPO § 886; ; ZPO § 888

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 885 § 886 § 888
    Vollstreckung der Herausgabe von Teilen einer Wohnungseigentumsanlage an die Eigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1091
  • MDR 2007, 1159
  • NZM 2007, 852
  • ZMR 2007, 600
  • WM 2007, 1337
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06
    Kann der Gläubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten vollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstreckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder aufgrund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken.
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06
    Kann der Gläubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten vollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstreckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder aufgrund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken.
  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 328/03

    Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06
    Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 883 Rdn. 4; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 883 ZPO Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 883 Rdn. 8 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 19).
  • BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 10/03

    Vollstreckung der Räumung und Herausgabe eines Altenwohnheims

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschl. v. 14.2.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 19/11

    Räumungsvollstreckung: Behandlung von auf dem Grundstück befindlichen Tieren;

    Richtet sich die Herausgabevollstreckung, auch soweit die Vollstreckungsmaßnahme die Räumung des Grundstücks von der Damwildherde erfasst, vorliegend ausschließlich nach § 885 ZPO, kann nicht ergänzend zur Durchsetzung des Vollstreckungstitels die Bestimmung des § 888 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a).

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, und zwar zum einen für den Fall, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03, BGHRep 2003, 707), und zum anderen für die Konstellation, dass die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet ist und der Schuldner durch Zwangsmittel angehalten werden soll, den Dritten zur Räumung der herauszugebenden Flächen zu bewegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 13).

    Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 11; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a).

  • OLG Celle, 12.10.2007 - 2 U 152/07

    Einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht

    Kann der Gläubiger aufgrund eines erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten, an den der Schuldner die unbewegliche Sache weiter vermietet hat, vollstrecken und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder aufgrund eines eigenen Herausgabeanspruches (§§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 2 BGB) oder nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken (vgl. BGH MDR 2007, 1159).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2010 - 5 W 81/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet (Wöstmann in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 3 Rdn. 4), bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (siehe OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07 - ebenso OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 25 RVG Rdn. 14; wohl auch - ohne explizite Begründung - BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - I ZB 16/06 - NJW-RR 2007, 1091; teilweise wird auch bei der Schuldnerbeschwerde auf das Gläubigerinteresse abgestellt: OLG Hamm, MDR 2009, 1362; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 876; wiederum anders - Abstellen auf das Interesse des Schuldners, die Handlung nicht erfüllen zu müssen - Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 4264).
  • BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21

    Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel

    Grundsätzlich ist ein Titel nach seinem Inhalt zu einer doppelten Vollstreckung nach § 883 ZPO und § 888 ZPO - wie sie hier von der Gläubigerin erstrebt wird - nur dann geeignet, wenn aus ihm die Herausgabepflicht in Bezug auf eine Sache und eine eigenständige - gegebenenfalls sachbezogene - Handlungs- oder Unterlassungspflicht hervorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016, I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 13; Beschluss vom 14. Dezember 2006, I ZB 16/06, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2004, IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 14. Februar 2003, IXa ZB 10/03, juris; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, § 883 Rn. 4; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 883 Rn. 19 f.; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 883 Rn. 14 ff., § 888 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2023 - 26 W 5/23

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich ohne Räumungsverpflichtung

    Ist nämlich Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach den §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - I ZB 16/06 -, NJW-RR 2007, 1091).

    Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach den §§ 885, 886 ZPO käme vielmehr nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung auf Grund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - I ZB 16/06 -, NJW-RR 2007, 1091; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 1062; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer (Hrsg.), Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 885 ZPO, Rdnr. 5).

  • LG Braunschweig, 02.03.2012 - 6 S 360/11

    Räumungsanspruch gegen die Eigentümer einer Wohnung wegen Überlassung der Nutzung

    Ein solcher Fall liegt vor bei einer Vermietung bzw. Verpachtung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.09.1993 zu 2 Z BR 63/93, zitiert nach [...], sowie die bereits von Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 zu I ZB 16/06, die sich zwar nicht mit der Anspruchsgrundlage, sondern nur mit der Vollstreckung auseinandersetzt, aber einen solchen Anspruch gegen den Mieter voraussetzt).
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