Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 27.02.2007

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5972
OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06 (https://dejure.org/2007,5972)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2007 - 8 U 1939/06 (https://dejure.org/2007,5972)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. April 2007 - 8 U 1939/06 (https://dejure.org/2007,5972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlicher Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Bezug auf die am 01.05.2004 beigetretenen EU-Staaten; ...

  • Judicialis

    EuGVVO Art. 66 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 66 Abs. 1
    Gültigkeit der EuGVVO für die am 1.5.2004 beigetretenen EU-Staaten nur für ab diesem Zeitpunkt erhobene Klagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1145
  • NJ 2007, 367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 229/91

    Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Die Regelung ermöglicht die Rechtsverfolgung im Inland durch Begründung - auch - der internationalen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 94, 156, 157 f.; 120, 334, 346).

    Zum inländischen Vermögen rechnen die in Deutschland befindlichen Sachen des Beklagten (§ 90 BGB) und diejenigen Forderungen, die dieser gegen inlandsansässige Schuldner - ggf. auch den Kläger selbst (vgl. BGHZ 120, 334, 346) - hat, § 23 Satz 2 Alt. 1 ZPO.

  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Sie setzt im Erkenntnisverfahren neben der Vermögensbelegenheit als weiteres ungeschriebenes Merkmal einen hinreichenden Inlandsbezug der Streitsache voraus (grundlegend BGHZ 115, 90, 94 ff.).

    Welchen Umfang das inländische Vermögen haben, insbesondere ob es zur vollen oder "angemessenen" Befriedigung des Klageanspruchs ausreichen muss, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BGHZ 115, 90, 93 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 41/87

    Gerichtsstand - Vermögen - Bank - Überprüfung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei im Erkenntnisverfahren nach allgemeinen Grundsätzen verteilt: Für das Vorhandensein inländischen Vermögens des Beklagten trägt sie der Kläger (vgl. BGH WM 1987, 1353, 1354; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 23 Rn. 6), für den Einwand rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des besonderen Gerichtsstandes des § 23 ZPO wegen fehlender Befriedigungsaussicht des Gläubigers der Beklagte (vgl. BGH WM 1996, 2351, 2352 f.).

    Es kann dahinstehen, ob hierin die überhaupt nur erhebliche Behauptung steckt, das genannte Konto habe - bei Einreichung der Klageschrift oder zu einem späteren Zeitpunkt während des Prozesses - ein Guthaben ausgewiesen (vgl. BGH WM 1987, 1353, 1354; vgl. auch OLG Hamburg VersR 1994, 746, 748: bei Kontokorrentkonto Aktivsaldo erforderlich).

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 359/83

    VOB-Vertrag: Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Die Regelung ermöglicht die Rechtsverfolgung im Inland durch Begründung - auch - der internationalen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 94, 156, 157 f.; 120, 334, 346).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05

    Gerichtsstand der belegenen Sache

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Ein Vermögen i.S.v. § 23 ZPO liegt immerhin dann nicht vor, wenn die Vollstreckung zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 1/05 m.w.N., Volltext in juris).
  • OLG Hamburg, 09.07.1992 - 6 U 57/92

    Auslieferungsanspruch; Verfrachter; Seefrachtvertrag; Hafen; Schiffsfracht;

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Es kann dahinstehen, ob hierin die überhaupt nur erhebliche Behauptung steckt, das genannte Konto habe - bei Einreichung der Klageschrift oder zu einem späteren Zeitpunkt während des Prozesses - ein Guthaben ausgewiesen (vgl. BGH WM 1987, 1353, 1354; vgl. auch OLG Hamburg VersR 1994, 746, 748: bei Kontokorrentkonto Aktivsaldo erforderlich).
  • BGH, 28.10.1996 - X ARZ 1071/96

    Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei im Erkenntnisverfahren nach allgemeinen Grundsätzen verteilt: Für das Vorhandensein inländischen Vermögens des Beklagten trägt sie der Kläger (vgl. BGH WM 1987, 1353, 1354; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 23 Rn. 6), für den Einwand rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des besonderen Gerichtsstandes des § 23 ZPO wegen fehlender Befriedigungsaussicht des Gläubigers der Beklagte (vgl. BGH WM 1996, 2351, 2352 f.).
  • BGH, 28.09.1978 - IV ZB 104/78

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils ins

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Ein solcher formgerechter, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnender (bloße Paraphe genügt nicht) und nicht vor, sondern erst nach Aufgabe zur Post - d.h. nach gerade zu dokumentierender Übergabe des Schriftstückes an das Postbeförderungsunternehmen bzw. in dessen Machtbereich, nicht dagegen in das Postausgangsfach oder die hausinterne "Poststelle" des Gerichts - zu fertigender Vermerk (vgl. BGH VersR 1965, 1104; BGH NJW 1979, 218; BGHZ 73, 388 jeweils zu §§ 175, 213 ZPO a.F.) befand sich bei Erlass des angegriffenen Urteils nicht bei den Akten.
  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Diese Beschränkung der Nachprüfungsmöglichkeit gilt aber nur für die örtliche und sachliche Zuständigkeit, nicht hingegen für die Frage, ob das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit zutreffend bejaht hat (grundlegend BGHZ 157, 224 in Fortführung der Rechtsprechung zum alten Prozessrecht).
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
    Der Mangel der (Un-)Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den Vorschriften der EuGVVO lässt sich nicht dadurch überwinden, dass es in anderen Konstellationen auf die Verhältnisse im Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, es danach sogar genügen kann, dass die Voraussetzungen für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit während des Revisionsverfahrens unstreitig oder offenkundig eingetreten sind (vgl. BGHZ 53, 128: Scheidungskläger hat internationale Zuständigkeit begründende deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erworben).
  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 4/86

    Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - 8 U 1940/06

    Zuständiges Berufungsgericht bei Streitigkeit mit Auslandsbezug - Verweisung bei

  • BGH, 29.09.1965 - IV ZR 306/64

    Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung - Zustellung durch

  • OLG Dresden, 18.12.2006 - 8 U 1938/06

    Wiederaufnahme bei einem Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren des

  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 U 132/07

    Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale

    Da Polen erst zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist, ist das EuGVVO in sinngemäßer Anwendung des Art. 66 Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Klage nach dem 01.05.2004 erhoben worden ist (vgl. OLG Dresden, OLGR 2007, 594, 595).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 12 W 17/07

    Anwendung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit nach EuGVVO auf neue

    Die Vorschriften der EuGGVO sind ab dem 01.05.2004 auch auf die neu beigetretenen Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen anwendbar, wobei in sinngemäßer Anwendung des Art. 66 Abs. 1 EuGGVO darauf abzustellen ist, dass die Klage nach dem 01.05.2004 erhoben worden ist (vgl. OLG Dresden OLGR 2007, 594, 595).
  • OLG Dresden, 11.12.2006 - 8 U 1940/06
    Dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit - ebenso wie in den beiden anderen beim Senat anhängigen Verfahren 8 U 1938/06 und 8 U 1939/06 - fristgerecht Berufung sowohl zum Landgericht als auch anschließend beim Oberlandesgericht eingelegt hat, sie aber nach wie vor Zweifel an der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts äußert und für den Fall der Unzuständigkeit Verweisung an das Landgericht beantragt, hindert die auf §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO gestützte Verwerfung des beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 27.02.2007 - 5 U 58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6638
OLG Zweibrücken, 27.02.2007 - 5 U 58/06 (https://dejure.org/2007,6638)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.02.2007 - 5 U 58/06 (https://dejure.org/2007,6638)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 5 U 58/06 (https://dejure.org/2007,6638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erfüllungsort für eine geltend gemachte Leistung auf die Bezahlung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung; Voraussetzungen zur Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes

  • Judicialis

    BGB § 269 Abs. 1; ; BGB § 270 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ - Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung bei stationärer Krankenhausbehandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1145
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.2007 - 5 U 58/06
    Für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes bei einem gegenseitigen Vertrag bedarf es besonderer Gründe, die etwa bei Geschäften des täglichen Lebens (Ladengeschäfte), Bauwerksverträgen und Arbeitsverhältnissen vorliegen werden (BGH NJW 2004, 54 folg.).
  • BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit über Vergütungsansprüche eines

    Demgegenüber haben andere Gerichte das Vorliegen besonderer Gründe, die für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes sprechen könnten, verneint (vgl. neben dem Berufungsgericht OLG Zweibrücken, NJW-RR 2007, 1145; LG Osnabrück, NJW-RR 2003, 789; LG Mainz, NJW 2003, 1612 f; LG Magdeburg, NJW-RR 2008, 1591, 1592; LG Hagen, MedR 2009, 675, 676).
  • AG Münster, 15.01.2019 - 48 C 3429/18

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; Krankenhaus; ambulante

    Während die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Krankenhausaufnahmeverträgen und damit stationären Heilbehandlungen den Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses oder der Klinik annimmt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011, - III ZR 114/11 -, NJW 2012, 860; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.1989, - 1 W 23/89 -, NJW 1990, 777; Patzina , a.a.O., Rn. 65 m.w.N.; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007, - 5 U 58/06 -, NJW-RR 2007, 1145; LG Magdeburg, Beschluss vom 06.08.2008, - 9 O 1462/04 -, NJW-RR 2008, 1591; Simmler in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 3; Bendtsen in: Saenger ZPO, 7. Auflage 2017, § 29 Rn. 7), gilt dies im Hinblick auf ambulante Behandlungen nicht.

    Es fehlten die für den einheitlichen Leistungsort über einen Schwerpunkt hinaus erforderlichen "weiteren Umstände" (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007, - 5 U 58/06 -, NJW-RR 2007, 1145), die insbesondere etwa dann anzunehmen seien, wenn die Bezahlung üblicherweise an Ort und Stelle erledigt wird oder der Zahlungsschuldner weitere Hauptpflichten (wie etwa die Abnahme) vor Ort zu erbringen hat (vgl. LG Magdeburg, a.a.O., 1592).

  • KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage eines Krankenhausträgers

    cc) Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Krankenhausaufnahmevertrags regelmäßig nicht feststellbar (ebenso OLG Zweibrücken 27.2.2007 5 U 58/06 zit nach juris).
  • OLG Oldenburg, 21.05.2008 - 5 U 27/08

    Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrages; Erfüllungsort bei Wohnsitz eines

    Daher kann auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (NJW-RR 2007, 1145), das bei einem Vertrag über eine stationäre Krankenhausbehandlung einen einheitlichen Erfüllungsort verneint hat, für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 13 U 126/09

    Bestimmung des Erfüllungsortes für Zahlungsansprüche eines Krankenhauses gegen

    Der Gegenmeinung (OLG Zweibrücken NJW-RR 2007, 1145) hat sich das Landgericht angeschlossen.
  • AG Lüdenscheid, 19.11.2020 - 93 C 75/20
    Die Auffassung des BGH überzeugt dagegen nicht (vgl. Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Wedt/Würdinger, jurisPK BGB 9. Auflage, § 269 BGB Rn 18 m. w. N.; Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020, ZPO § 29 Rn. 20; Bendtsen in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019; § 29 ZPO Rn 7; NK-BGB/Martin Schwab, 2. Aufl. 2012, BGB § 269 Rn. 23-25; Altmiks, jurisPR-MedizinR 2/2012 Anmerkung 1; Balthasar JuS 2004, 571; Kerwer/Voit MedR 2011, 818; Katzenmeier/Reisewitz MedR 2014, 757; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 - 5 U 58/06 -, juris; besonders deutlich zuvor bereits Prechtel, MDR 2006, 246, 247: "nicht mehr ernsthaft vertretbar").
  • AG Bergen auf Rügen, 05.11.2012 - 23 C 389/12

    Gerichtszuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit für die Honorarklage eines

    Der Bundesgerichtshof hat bislang nur für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entschieden, dass hier ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses bestünde und dies maßgeblich mit spezifischen Eigenarten einer krankenhäuslichen Behandlung und mit besonderen Vorschriften des Krankenhausrechts (u. a. §§ 8 Abs. 7, 11 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntG) begründet (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff.), die sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt, wie sie hier dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, nicht ohne Weiteres übertragen lassen, zumal schon fraglich ist, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofes für den Bereich der Krankenhausbehandlung überhaupt Zustimmung verdient (mit beachtlichen Gründen anders z. B. KG, Urteil vom 05.05.2011 - 20 U 251/10, MedR 2011, 815, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff., als Vorinstanz zu BGH, a.a.O.; ebenso bereits OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007 - 5 U 58/06, NJW-RR 2007, 1154, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 8).
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