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   BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04   

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https://dejure.org/2007,6173
BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04 (https://dejure.org/2007,6173)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04 (https://dejure.org/2007,6173)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 (https://dejure.org/2007,6173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewährung einer Geldentschädigung aus Anlass einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Medienbericht; Möglichkeit der Milderung der Auswirkungen einer Veröffentlichung mittels Durchsetzung eines Anspruchs auf Widerruf, ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 389
  • NJW-RR 2007, 1194
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Die verfassungsrechtliche Fundierung des Anspruchs auf Geldentschädigung in dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269 ).

    Die Gerichte dürfen die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG erfassten Grundrechte keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken aussetzen (vgl. BVerfGE 34, 269 ); insbesondere ist zu vermeiden, dass die Sanktionen einschüchternde Wirkungen entfalten (vgl. dazu EGMR vom 16. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 55120/00, Independent News and Media gegen Irland, Rn. 110 ff.).

    Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, S. 591 ; BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 ).

  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    a) Es begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anfechtbarkeit der Berufungszurückweisung bei einer Entscheidung in dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ).

    Hiernach darf das Berufungsgericht von der durch § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffneten Verfahrensweise, die Berufung durch einen der Anfechtung entzogenen Beschluss zurückzuweisen, nicht in einer Weise Gebrauch machen, die dem Betroffenen den Zugang zu der Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Bedeutsam wird, ob der Betroffene sich von solchen Maßnahmen eine Verbesserung seiner Lage versprechen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 -, GRUR 1979, S. 421 ; BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -, NJW 1995, S. 861 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Betroffene den zureichenden Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung bereits durch Veröffentlichung eines Widerrufs erwirken konnte und dies die Gewährung einer Geldentschädigung entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -, NJW 1995, S. 861 ).

  • BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00

    Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    a) Bei der einfachrechtlichen Beurteilung haben die Fachgerichte die Fundierung des Anspruchs auf Geldentschädigung in dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 ).

    Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, S. 591 ; BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 ).

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    a) Bei der einfachrechtlichen Beurteilung haben die Fachgerichte die Fundierung des Anspruchs auf Geldentschädigung in dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 ).

    Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, S. 591 ; BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 ).

  • OLG Hamburg, 03.02.1994 - 3 U 111/93
    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Die von der Beschwerdeführerin als divergierend benannten Entscheidungen anderer Gerichte hatten die Eignung eines Widerrufs als Mittel, dem Betroffenen einen zureichenden Ausgleich zu gewähren, im Hinblick auf das besondere Gewicht des dort erhobenen Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens des Betroffenen verneint (vgl. OLG Hamburg vom 3. Februar 1994 - 3 U 111/93 -, NJW-RR 1994, S. 1176 ; LG Hamburg vom 12. November 1993 - 324 O 501/93 -, AfP 1994, S. 163 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, gibt aber keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte der hierzu vertretenen Auffassung der Partei folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 19 Abs. 4 GG und der Justizgewährungsanspruch keinen Rechtsmittelzug garantieren (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • LG Hamburg, 12.11.1993 - 324 O 501/93

    Bestimmtheit einer Klage bei Forderung eines Schmerzensgeldes; Kriterien bei der

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Die von der Beschwerdeführerin als divergierend benannten Entscheidungen anderer Gerichte hatten die Eignung eines Widerrufs als Mittel, dem Betroffenen einen zureichenden Ausgleich zu gewähren, im Hinblick auf das besondere Gewicht des dort erhobenen Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens des Betroffenen verneint (vgl. OLG Hamburg vom 3. Februar 1994 - 3 U 111/93 -, NJW-RR 1994, S. 1176 ; LG Hamburg vom 12. November 1993 - 324 O 501/93 -, AfP 1994, S. 163 ).
  • EGMR, 16.06.2005 - 55120/00

    INDEPENDENT NEWS AND MEDIA AND INDEPENDENT NEWSPAPERS IRELAND LIMITED v. IRELAND

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
    Die Gerichte dürfen die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG erfassten Grundrechte keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken aussetzen (vgl. BVerfGE 34, 269 ); insbesondere ist zu vermeiden, dass die Sanktionen einschüchternde Wirkungen entfalten (vgl. dazu EGMR vom 16. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 55120/00, Independent News and Media gegen Irland, Rn. 110 ff.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BGH, 05.06.1962 - VI ZR 236/61

    Voraussetzungen des Widerrufs einer ehrkränkenden Behauptung

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf -

    - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden"; 13.3.2007 - 1 BvR 1377/04 - NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - "juris"-Rn. 25-26]: "Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (...).

    - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden"; 13.3.2007 - 1 BvR 1377/04 - NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - "juris"-Rn. 25-26]: "Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (...).

    - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden"; 13.3.2007 - 1 BvR 1377/04 - NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - "juris"-Rn. 25-26]: "Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (...).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    In Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 [1195]), denn in diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und nicht nach Personengruppen.

    Gerade das Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das im zivilprozessualen Rechtsmittelrecht sonst nicht gilt, bietet danach eine verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des § 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (so bereits in anderem Zusammenhang BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 [1195]).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 24/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 33/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 27/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 26/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 29/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 28/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 31/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

    Diesen Grundsätzen trug das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zu dessen Änderung im Jahre 2011 (Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011, BGBl I 2011 S. 2082) geltenden Fassung Rechnung, da § 522 Abs. 3 ZPO a. F. die Unanfechtbarkeit des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. ergehenden Beschlusses vorsah und damit den Weg zur Revision versperrte (BVerfG-K, Beschl. v. 3. März 2014, a. a. O.; BVerfGK 5, 189, 192 ff; BVerfGK 10, 389, 395 f. ) .

    Insbesondere nahm das Bundesverfassungsgericht dabei an, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur nächsthöheren Instanz könne auch darin begründet sein, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 ZPO a. F. geregelten Voraussetzungen in unvertretbarer Weise anwendeten (BVerfGK 10, 389, 396).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 32/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • LG Darmstadt, 26.01.2018 - 8 O 304/16

    Ansprüche des Betroffenen bei einer objektiv falschen Berichterstattung unter

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