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   OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06   

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https://dejure.org/2006,11510
OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,11510)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.11.2006 - 2 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,11510)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. November 2006 - 2 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,11510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen notariellen Vorbescheid; Ankündigung eines Notars hinsichtlich der Einreichung einer Urkunde zum Vollzug beim Grundbuchamt; Rechtmäßigkeit der Auflassung und des Antrags auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt

  • Judicialis

    BNotO § 14 Abs. 2; ; BNotO § ... 15; ; BNotO § 15 Abs. 2; ; BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; ZPO § 545; ; BeurkG § 6 Abs. 2; ; BeurkG § 17 Abs. 1; ; BeurkG § 53; ; BGB § 366; ; BGB § 367; ; GBO § 15

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1361
  • FGPrax 2007, 96
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05

    Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Zur Urkundstätigkeit des Notars im Sinne von § 15 BNotO gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren (vgl. Senat, OLGZ 1990, 379 [380]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 82).

    Ob diese Auffassung richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176).

    In dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz im Sinne der Bestimmungen des FGG, nicht die eines Beschwerdegegners oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272).

    Die Auslegung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Auslegung der darin enthaltenen gemeinsamen Weisungen für die Vollzugstätigkeit des Notars ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).

    Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann die Auslegung des Tatrichters somit nur auf Rechtsfehler, mithin nur daraufhin überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wort der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27, Rdn. 49 mit weit. Nachw.).

    Deshalb kann eine Vollzugsanweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder sonstige Schadensersatzansprüche zu erstrecken hat (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2003, 186; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).

  • OLG Köln, 19.05.1999 - 2 Wx 18/99

    Einwand der "Schwarzgeldzahlung" gegenüber dem mit dem Vollzug eines

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Zur Urkundstätigkeit des Notars im Sinne von § 15 BNotO gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren (vgl. Senat, OLGZ 1990, 379 [380]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 82).

    Der Notar darf deshalb nach Vollzugsreife nicht schon dann davon absehen, die Auflassung und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt einzureichen, wenn nur einzelne Beteiligte den Vollzugsauftrag zurücknehmen oder den Notar anweisen, von einer Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 [401]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG DNotZ 1998, 646 [648]; BayObLG NJW-RR 2000, 1231 [1232]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85).

    Die weitere Beschwerde im Verfahren nach den §§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1 FGG ist eine Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, JurBüro 2000, 212 [213]; Eylmann/Vaasen/Frenz, a.a.O., § 15, Rdn. 53).

  • OLG Köln, 13.06.1990 - 2 Wx 16/90
    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Der Notar darf deshalb nach Vollzugsreife nicht schon dann davon absehen, die Auflassung und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt einzureichen, wenn nur einzelne Beteiligte den Vollzugsauftrag zurücknehmen oder den Notar anweisen, von einer Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 [401]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG DNotZ 1998, 646 [648]; BayObLG NJW-RR 2000, 1231 [1232]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85).

    In einem solchen Fall kann der Notar dann jedenfalls die Anträge im Namen eines Antragsberechtigten, hier des Erwerbers, stellen, so daß es nicht darauf ankommt, ob ein anderer Antragsberechtigter die Vollmacht widerrufen hat (vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 [401]).

  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02

    Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Deshalb kann eine Vollzugsanweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder sonstige Schadensersatzansprüche zu erstrecken hat (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2003, 186; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Beurkundet ein Notar - wie hier - ein Angebot, so ist er daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Adressaten dieses Angebots über Risiken der Vertragsgestaltung zu belehren; dies obliegt vielmehr demjenigen Notar, der die Annahmeerklärung beurkundet (vgl. BGH NJW 1981, 2705; BGH DNotZ 1995, 494 [495]; Keidel/Winkler, a.a.O., § 17, Rdn. 12).
  • BGH, 30.06.1981 - VI ZR 197/79

    Zur Belehrungspflicht bei Beurkundung von Angebot und Annahme durch verschiedene

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Beurkundet ein Notar - wie hier - ein Angebot, so ist er daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Adressaten dieses Angebots über Risiken der Vertragsgestaltung zu belehren; dies obliegt vielmehr demjenigen Notar, der die Annahmeerklärung beurkundet (vgl. BGH NJW 1981, 2705; BGH DNotZ 1995, 494 [495]; Keidel/Winkler, a.a.O., § 17, Rdn. 12).
  • BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 280/01

    Sofortige Beschwerde gegen Löschungsankündigung des Beschwerdegerichts -

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Zur Urkundstätigkeit des Notars im Sinne von § 15 BNotO gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren (vgl. Senat, OLGZ 1990, 379 [380]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 82).
  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Der Notar darf deshalb nach Vollzugsreife nicht schon dann davon absehen, die Auflassung und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt einzureichen, wenn nur einzelne Beteiligte den Vollzugsauftrag zurücknehmen oder den Notar anweisen, von einer Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 [401]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG DNotZ 1998, 646 [648]; BayObLG NJW-RR 2000, 1231 [1232]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 3 W 301/01

    Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Der Notar darf deshalb nach Vollzugsreife nicht schon dann davon absehen, die Auflassung und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt einzureichen, wenn nur einzelne Beteiligte den Vollzugsauftrag zurücknehmen oder den Notar anweisen, von einer Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. Senat, OLGZ 1990, 397 [401]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG DNotZ 1998, 646 [648]; BayObLG NJW-RR 2000, 1231 [1232]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85).
  • BayObLG, 01.06.1995 - 3Z BR 49/95

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Auszahlungsankündigung des Notars im

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
    Auch gegen einen solchen Vorbescheid, mit dem der Notar ankündigt, er werde die Urkunde gemäß § 53 BeurkG entgegen der Weisung eines Beteiligten zum Vollzug beim Grundbuchamt einreichen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO statthaft (vgl. BayObLGZ 1995, 204 [207]; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]).
  • OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05

    Zur formellen Beteiligung des Notars im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2

  • KG, 05.12.1989 - 1 AR 30/89
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 316/99

    Kein pflichtwidriges Handeln eines Notars bei Unsicherheit über Formnichtigkeit

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 283/11

    Grundstückskaufvertrag: Einbeziehung von Vollzugsvollmachten aus dem Vertrag mit

    Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags wird allerdings teilweise als Grund angesehen, der den Notar berechtige, den Vollzug der dinglichen Rechtgeschäfte, die auf dem Kaufvertrag beruhen, abzulehnen (BayObLG, DNotZ 2000, 372, 373; OLG Köln, NJW-RR 2007, 1361).
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