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   BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06   

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BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06 (https://dejure.org/2006,1825)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2006 - NotZ 24/06 (https://dejure.org/2006,1825)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - NotZ 24/06 (https://dejure.org/2006,1825)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3
    Vorrangig von Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes vor der Bewerbung amtierender Notare kann nur für Assessoren nach Ablauf der dreijährigen Regelausbildungszeit gelten

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Voraussetzungen der Bevorzugung eines Notarassessors gegenüber einem Notar bei Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Notarstelle; Tragweite des "Stichtagsprinzips" des § 6b Abs. 4 S. 1 Bundesnotarordnung ...

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § 6b; ; BNotO § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 § 6b § 7 Abs. 1
    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der Regelausbildungszeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Vorzug von Notarassessor vor Notar: Aufhebung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besetzung einer Notarstelle: Fehlerhafte Auswahlentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1559
  • DNotZ 2007, 154
  • DB 2007, 221 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (s. dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (s. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Zwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass den im Anwärterdienst des Landes ausgebildeten Notarassessoren die Chance gegeben werden muss, in einem überschaubaren Zeitraum nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu übernehmen (vgl. § 7 Abs. 1, § 4 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund bei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender Notar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umständen der Vorrang gebühren kann.

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (s. dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (s. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Zwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass den im Anwärterdienst des Landes ausgebildeten Notarassessoren die Chance gegeben werden muss, in einem überschaubaren Zeitraum nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu übernehmen (vgl. § 7 Abs. 1, § 4 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund bei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender Notar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umständen der Vorrang gebühren kann.

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Zwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass den im Anwärterdienst des Landes ausgebildeten Notarassessoren die Chance gegeben werden muss, in einem überschaubaren Zeitraum nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu übernehmen (vgl. § 7 Abs. 1, § 4 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund bei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender Notar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umständen der Vorrang gebühren kann.

    Der Senat kann daher offen lassen, ob die Überlegungen des Antragsgegners es überhaupt rechtfertigen könnten, den weiteren Beteiligten entgegen der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO zum Notar zu ernennen, obwohl er zum maßgeblichen Stichtag den dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751; Baumann, in Eylmann/Vaassen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 7 BNotO Rdn. 10; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen.
  • BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70

    Klage auf Bestellung zum Notar - Bestellung zum Nurnotar - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Der Senat kann daher offen lassen, ob die Überlegungen des Antragsgegners es überhaupt rechtfertigen könnten, den weiteren Beteiligten entgegen der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO zum Notar zu ernennen, obwohl er zum maßgeblichen Stichtag den dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751; Baumann, in Eylmann/Vaassen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 7 BNotO Rdn. 10; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906).
  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon, ob der Amtssitz des Notars im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 7 und vom 14. Juli 2003 jew. aaO) oder in einem anderen.

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Diesen Bescheid hob der Senat durch Beschluss vom 7. Dezember 2006 (NotZ 24/06 - ZNotP 2007, 107 = DNotZ 2007, 154) insbesondere deshalb auf, weil der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung verkannt hatte, dass der weitere Beteiligte zum Bewerbungsstichtag die dreijährige Regelausbildungszeit nach § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht vollendet hatte.

    Der Antragsgegner hat den ihm dabei infolge der vom Antragsteller begehrten Amtssitzverlegung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zustehenden Entscheidungsspielraum gegenüber dem Beurteilungsspielraum bei reinen Auswahlentscheidungen im Zuge einer Erstbestellung von Notaren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO (BGHZ 124, 327) nach den Vorgaben des Senats in seiner Ausgangsentscheidung vom 7. Dezember 2006 (aaO Rn. 6 ff.) in rechtlicher und tatsächlicher Sicht rechtsfehlerfrei angewandt und ausgeschöpft.

    Der Entscheidungsmaßstab wird allerdings, wenn - wie hier - die "Vor"-Entscheidung bereits mit Blick auf einen bestimmten konkurrierenden Bewerber erfolgt, dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Konkurrenten im Rahmen der Artt. 3, 12 und 33 Abs. 2 GG dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 6, 7; 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - DNotZ 2004, 230 ff. = juris Rn. 6, 7; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f.; 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 DNotZ 1996, 906, 907 f.; 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 - DNotZ 1967, 705, 707 f.).

    Die im Zusammenhang mit den Disziplinarverfügungen 1995 und 1999 vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegenüber der Maßgeblichkeit des Bewertungsstichtages gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO übersehen, dass das Stichtagsprinzip auch bei dem Auswahlkriterium der persönlichen Eignung Geltung erheischt, anderenfalls es ein Mitbewerber in der Hand hätte, durch den mit Anfechtungen von Auswahlentscheidungen verbundenem bloßen Zeitgewinn seine Eignungsqualifikation zu steigern (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO juris Rn. 10).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundesland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustizverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils m.w.N.).

    Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie hier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

    Wäre die betreffende Stelle hingegen einzuziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundesland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustizverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 f. jeweils m.w.N.).

    Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie hier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

    Wäre die betreffende Stelle hingegen einzuziehen, wie hier die Stelle des Antragstellers in Pirna, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Auf die - ohnedies schon wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (zuvor § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F.) zu verneinende (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7/21, NJOZ 2022, 1179, 1180 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, DNotZ 2007, 154, 156) - Frage, ob ein etwa beanstandungsfreies Verhalten des Klägers nach dem Ende der Bewerbungsfrist in die Eignungsprognose eingestellt werden könnte, kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil dies in der Gesamtschau keine andere Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers rechtfertigen könnte.
  • BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

    Zulässigkeit der Beschränkung der Ausschreibung von Notarstellen auf Bewerber mit

    Dementsprechend hat der Senat für den Regelvorrang zugunsten von Notarassessoren, die sich im Anwärterdienst des betroffenen Landes befinden (§ 7 Abs. 1 BNotO), entschieden, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zwischen dem Notarassessor und einem "Fremdbewerber" die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und das Prinzip der Bestenauslese zu beachten ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559, 1560, Rn. 7 = ZNotP 2007, 107 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068 = ZNotP 2003, 470, 471; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562, 563 = ZNotP 2003, 154, 155 und BVerfG aaO), mithin dem erheblich besser qualifizierten Außenbewerber gegenüber dem fachlich weniger geeigneten "eigenen" Notarassessor der Vorzug zu geben sein kann.
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • OLG Köln, 29.02.2008 - 2 VA (Not) 14/07

    Notarassessor; Aufforderung zur Bewerbung

  • OLG Köln, 29.02.2008 - 2 VA (Not) 24/07

    Notarassessor; Aufforderungsverfahren; Sperrwirkung; Organisationsermessen

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 1/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 4/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 2/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 3/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

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