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   BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06   

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https://dejure.org/2006,1111
BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06 (https://dejure.org/2006,1111)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2006 - V ZR 2/06 (https://dejure.org/2006,1111)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 (https://dejure.org/2006,1111)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Selber Maßstab der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle gilt für Wesentlichkeit der Immission nach § 906 Abs. 1 und für Beeinträchtigung der ortsübli-chen Grundstücksnutzung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der ortsübliche Benutzung oder des Ertrages eines Grundstücks durch von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus; Anspruch auf Vornahme von Schallschutzmaßnahmen aufgrund von Geräuscheinwirkungen durch Zugverkehr; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lärmbelästigung durch Zuglärm - wesentliche Beeinträchtigungen

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Die Unzumutbarkeit von Geräuschimmissionen beurteilt sich im direkten Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nach der fachplanungs-rechtlichen Erheblichkeitsschwelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzumutbare Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Wesentlichkeit bei Bahnbetriebsimmissionen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Ortsüblicher" Eisenbahnlärm ist zu dulden - Bahn AG muss aber Schallschutzfenster finanzieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lärm von Bahnstrecken: Anspruch auf aktiven und passiven Schallschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer muss Lärm dulden - Lärm kann nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 31.5.2007)

    § 906 BGB
    Lärm von Bahnstrecken // Anspruch auf aktiven und passiven Schallschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzumutbare Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück? (IMR 2007, 62)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 168
  • MDR 2007, 397
  • NVwZ-RR 2007, 596
  • NZBau 2007, 102 (Ls.)
  • NZM 2007, 98
  • VersR 2007, 657
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m. Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie ersichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).

    Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 (BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen ausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden ist oder eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen (PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer daher einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53).

    Diese Unterscheidung ist zwar in der Literatur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, NVwZ 2001, 34, 38).

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen (PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer daher einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53).

    Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298).

    Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, 76, 81).

  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest.

    Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396).
  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78

    Zumutbarkeit von Fluglärm

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298).
  • BGH, 08.05.1992 - V ZR 89/91

    Ortsbesichtigung bei tatrichterlicher Beurteilung von Lärmimmissionen

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augenscheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht treffen.
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43).
  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03

    Lärm durch Rockkonzert

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest.
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298).
  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
    Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378, 384).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

  • LG Krefeld, 20.04.2018 - 1 S 68/17

    Abwehranspruch gegen Laub aus Nachbars Garten?

    Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, NZM 2007, 98).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür

    Wann eine solche Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27.10.2006 - V ZR 2/06 = NJW-RR 2007, 168 und die Nachweise bei Staudinger/Roth a.a.O. Rdn. 177).

    Deshalb kommt es hier auch nicht auf die höhere enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, sondern auf die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle an (BGHZ 122, 76, 78 f., Urt. v. 27.10.2006 - V ZR 2/06 = NJW-RR 2007, 168, [...] Rdn. 15; Staudinger/Roth a.a.O. Rdn. 252 f., jew. m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07

    Beseitigungs- bzw. Ausgleichsanspruch wegen Emissionen durch Bäume: Verjährung

    Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269, BGH NJW-RR 2007, 168, 170).
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - NJW-RR 2007, 168; BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03 - NJW 2004, 1037; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699; BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 - NJW 1993, 925; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98 - NJW 1999, 356; LG Arnsberg, Urteil vom 08. Januar 2018 - 2 O 186/16 - zitiert nach juris).

    Die Wesentlichkeitsgrenze kann damit auch nicht im Hinblick auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten mathematisch exakt festgelegt werden, sondern allein aufgrund einer eigenen tatrichterlichen wertenden Beurteilung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - NJW-RR 2007, 168).

  • OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 140/18

    Immissionen von Windenergieanlagen: Beweislast, Anforderungen an Lärmmessungen,

    Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 sind solche, die dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange zumutbar sind (BGH, Urteil vom 27.10.2006 - V ZR 2/06 -, NJW-RR 2007, 168-170).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09

    Zurücktreten eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen

    Da sich die Zumutbarkeit nach den Maßstäben richtet, die für die Beurteilung einer Einwirkung als wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, VersR 2007, 657, 658), bestimmen das öffentliche und das private Immissionsschutzrecht die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis identisch (Senat, BGHZ 111, 63, 65 f.; BVerwG, NJW 1988, 2396, 2397; Krüger, ZfIR 2007, 2).
  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21

    Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive

    Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt daher voraus, dass eine wesentliche Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB geduldet werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168 Rn. 13).

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168 Rn. 8; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43), wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine entscheidende Rolle spielen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 237).

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

    Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269, BGH NJW-RR 2007, 168, 170).
  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

  • OLG Stuttgart, 14.09.2023 - 14 U 159/21

    Unterlassung von entstehenden Geräuschimmissionen beim Betrieb der zur

  • OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 18/19

    Windenergie-Infraschall könnte schädlich sein

  • LG Saarbrücken, 25.11.2011 - 13 S 117/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit

  • OLG Frankfurt, 06.10.2016 - 16 U 261/15

    Zur zivilrechtlichen Haftung wegen Bahnlärms auf Bestandsstrecken der Bahn aus

  • OLG Rostock, 13.05.2009 - 3 U 3/08

    Nachbarschutz: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen Emissionen durch

  • LG Berlin, 05.12.2023 - 67 S 178/23

    Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude

  • LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19
  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 24 U 123/16
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.01.2022 - 924 C 114/18

    Minderung der Miete wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

  • LG Dortmund, 11.02.2022 - 3 O 44/16

    Bahn, passiver Schallschutz, Ausgleichszahlungen, eisenbahnrechtliche

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.05.2017 - 4 O 259/16

    Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen Geruchsbelästigung durch bäuerliche

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