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   BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03   

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https://dejure.org/2006,293
BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03 (https://dejure.org/2006,293)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - IX ZR 21/03 (https://dejure.org/2006,293)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 (https://dejure.org/2006,293)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichten eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einer Beratung über die Rückgabe der Kassenarztzulassung des Mandanten; Folgen eines fehlenden Hinweises des Rechtsanwaltes über den Ausschluss der Wiederzulassung auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 249 A; ; BGB § 675; ; ZPO § 287

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 675; ZPO § 287
    Der Rat zur Rückgabe der Kassenarztzulassung setzt umfassende Beratung des Arztes voraus

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    IX. Zivilsenat des BGH sieht auch in der Revisionsentscheidung vom 23.11.2006 - IX ZR 21/03 - in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 675; ZPO § 287
    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines Rats zur Rückgabe einer Kassenarztzulassung

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 § 675 ; ZPO § 287
    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines Rats zur Rückgabe einer Kassenarztzulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltlicher Beratungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Anscheinsbeweis, Schaden im Rechtssinne

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 25 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsbeweis - Schaden im Rechtssinne

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2046 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 569
  • MDR 2007, 560
  • VersR 2007, 393
  • WM 2007, 419
  • JR 2008, 24
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    b) Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der Zulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (Bestätigung von BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930).

    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928).

    aa) Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930).

    Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO).

    Vielmehr ist die im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November 1999, aaO S. 198; v. 19. Januar 2006, aaO S. 931).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    b) Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der Zulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (Bestätigung von BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ 123, 311, 313).

    Voraussetzung sind aber tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGHZ 123, 311, 314 f).

    Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; 145, 256, 262).

    Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre, und dabei die Rechtslage in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem die hypothetische Entscheidung ergangen wäre bzw. hätte ergehen müssen (BGHZ 133, 110, 111 f; 145, 256, 264).

    Diese Grundsätze gelten auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen der Verwaltung (BGHZ 145, 256, 260).

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    b) Der Zulassungsausschuss hat gemäß § 27 Ärzte-ZV von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 SGB V gegeben sind, d. h. der Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat (BSGE 66, 6, 7 f).

    Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSGE 66, 6, 8; 73, 234, 237).

    Für die Entziehung bedarf es nicht der vorherigen Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens (BSGE 66, 6, 8, 11; BSG, Beschl. v. 5. November 2000 - B 6 KA 54/03 B, juris-Dokument Nr. KSRE 093921718 Rn. 21).

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 295/00

    Haftung des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Abweisung einer Klage ohne

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    c) Ein Schaden im Rechtssinne entsteht nicht, wenn der Arzt in einem Verfahren auf Entziehung der Zulassung als Kassenarzt auf Grund einer unvollständigen Belehrung die Zulassung freiwillig zurückgibt, die er ansonsten erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens von Rechts wegen verloren hätte (Fortführung von BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951).

    Der Nachteil alsbaldiger Vollstreckung, den eine unterlegene Partei dadurch erleidet, dass ein von ihr beabsichtigtes, sachlich aussichtsloses Rechtsmittel durch ein Versehen des Prozessbevollmächtigten versäumt, nicht ordnungsgemäß eingelegt oder verspätet begründet wird, wird deshalb nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen (RGZ 162, 65, 68 f; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1828 unter 3.; Urt. v. 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951).

    Dann kann aber der Rechtsanwalt, der den ohnehin unabwendbaren Misserfolg seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt hat, deswegen nicht zum Ersatz des Beschleunigungsschadens verpflichtet sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 aaO).

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSGE 66, 6, 8; 73, 234, 237).

    Der Verstoß gegen diese Pflicht erweist sich in der Regel als gröbliche Pflichtverletzung, die zur Entziehung der Zulassung führt (BSGE 73, 234, 237).

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Ausgangsprozess oder dem behördlichen Verfahren die Amtsermittlungsmaxime galt (BGHZ 133, 110, 114 f; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1073 ff).

    Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre, und dabei die Rechtslage in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem die hypothetische Entscheidung ergangen wäre bzw. hätte ergehen müssen (BGHZ 133, 110, 111 f; 145, 256, 264).

  • BGH, 03.12.1999 - IX ZR 332/98

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 25. November 1999 - IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198 f).

    Vielmehr ist die im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November 1999, aaO S. 198; v. 19. Januar 2006, aaO S. 931).

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    Fehlt es daran, so ergibt sich auch dann kein Anspruch, wenn sich als Folge des unerfüllten Kinderwunsches eine krankheitswertige psychische Störung entwickelt haben sollte und diese durch die Herbeiführung einer Schwangerschaft wirksam behandelt werden könnte (BSG NJW 2002, 1517).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; 145, 256, 262).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • SG Marburg, 31.05.2006 - S 12 KA 42/06

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen einer Straftat - pauschaler Hinweis der

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 52/95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung des Grundsatzes der

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 25/95

    Arztgruppen - Zulassung zum Arzt - Rechtliche Schwierigkeiten - Grobe

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B

    Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 54/03 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes bei Plichtverletzungen

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 75/88

    Überprüfung der festgesetzten Rechtsmittelbeschwer durch den Rechtsanwalt in der

  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

  • LG Berlin, 03.05.1990 - 7 O 390/89
  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • RG, 26.10.1939 - VIII 195/39

    1. Kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit dem Einwande bekämpft werden,

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 26/91

    Vertragsarzt - Zulassung - Altersgrenze

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96

    Ausschluß über 55 Jahre alter Zahnärzte von der Zulassung zur

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419).

    Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO, S. 419 f; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 958).

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f, 319; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23).
  • KG, 27.08.2015 - 22 U 152/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum

    Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16).

    Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]).

    Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16).

    Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]).

    Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16).

    Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - NJW-RR 2007, 569, 571 [21]).

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