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   OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06   

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https://dejure.org/2006,8929
OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,8929)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.08.2006 - 11 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,8929)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. August 2006 - 11 WF 109/06 (https://dejure.org/2006,8929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr; Bedeutung des Passus "ohne Beteiligung des Gerichts"

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 56; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
    Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG auch bei Besprechungen unter Beteiligung des Gerichtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2706 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 790
  • FamRZ 2007, 572
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06
    Dies schließt jedoch eine Terminsgebühr nicht aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbemerkung 3 VV Rdn. 109; Riedl/Sußbauer, RVG, Vorbemerkung 3 VV, Rdn. 48; a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Die abweichende Auffassung, wonach die Terminsgebühr auch in dem einbezogenen Verfahren entsteht (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Januar 2011, L 15 B 939/08 SF KO, Juris-Rn. 21; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 15. August 2006, 11 WF 109/06, Juris-Rn. 5), ist mit den vorgenannten Erwägungen nicht in Einklang zu bringen.

    Dieser Begriff ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, in der von "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" die Rede ist (BT-Drucksache 15/1971, S. 209), dahingehend zu verstehen, dass nur außergerichtliche Besprechungen gemeint sind (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2009, IV ZB 27/09, Juris-Rn. 8; abweichend Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 15. August 2006, 11 WF 109/06, Juris-Rn. 5).

  • BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

    Terminsgebühr

    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (15. August 2006 - 11 WF 109/06 -) ist vereinzelt geblieben.
  • LAG Düsseldorf, 25.11.2013 - 13 Ta 503/13

    Mehrbetrag und Verfahrensgebühr

    Die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des OLG Rostock (15.08.2006 - 11 WF 109/06 - NJW-RR 2007, 790) lässt außer Betracht, dass bereits in dem Einbeziehungsverfahren eine Erhöhung der Terminsgebühr eingetreten ist.
  • OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 6 W 166/07

    Rechtsanwaltskosten: Entstehung der erhöhten Terminsgebühr bei zusätzlicher

    Soweit das OLG Rostock (NJW-RR 2007, 790) von der oben erwähnten Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2005, 940 f.) abgewichen ist, hat es sich lediglich auf die - hier im Ergebnis irrelevante - Frage bezogen, ob eine Terminsgebühr nach RVG-VV Vorb.
  • OLG Bamberg, 07.11.2007 - 2 WF 54/07

    Regelung des Umgangsrechts mit Kindern sowie Freistellung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts

    Die Entscheidung des OLG Rostock vom 15.8.2006 11 WF 109/06 befasst sich mit dem Entstehen einer Terminsgebühr, nicht mit der Verfahrensgebühr und klärt nicht die Frage, ob die zugestandene Gebühr aus der Staatskasse oder vom Mandanten zu erstatten ist.
  • SG Osnabrück, 26.07.2007 - S 1 SF 80/06
    Dann aber ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird (BGH-Beschluss vom 03.07.2006 zum Az.: II ZB 31/05, Beschluss des OLG Rostock vom 15.08.2006 zum Az. 11 WF 109/06).
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