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   LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05   

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https://dejure.org/2006,4105
LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05 (https://dejure.org/2006,4105)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2006 - 309 S 276/05 (https://dejure.org/2006,4105)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 309 S 276/05 (https://dejure.org/2006,4105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Unverlangte Telefonanrufe zu Markforschungszwecken gegenüber Verbrauchern können wettbewerbswidrig i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.

  • wb-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Unterlassung von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung und entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung; Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung; Schutzbereich der ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verbraucherrechtliches.de (Kurzinformation)

    Unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 24.07.2006)

    Unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    LG Hamburg beanstandet Telefonanrufe von Marktforschungsinstituten

Besprechungen u.ä.

  • nennen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Marktforschung durch Telefonumfragen, Fax und Mail

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 45
  • GRUR-RR 2007, 61
  • afp 2007, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12

    Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

    An Hand dieser Kriterien sind im Auftrag eines Unternehmens durchgeführte telefonische Kundenzufriedenheitsbefragungen Werbeanrufe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie jedenfalls auch und mittelbar dazu dienen, Kunden - auch im Hinblick auf künftige Geschäftsabschlüsse des Unternehmens - zu behalten, und damit jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen des auftraggebenden Unternehmens bezwecken (vgl. Senat a.a.O.; Köhler a.a.O. Rn. 132; Ohly /Piper/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 7 Rn. 44; s. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 61 - Marktforschung).
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Inzwischen ist anerkannt, dass beispielsweise die Versendung von Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise darstellt (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 11.3.2004, NJW 2004, S. 1655, 1656; für SMS-Nachrichten: LG Berlin, Urt.v. 14.1.2003, MMR 2003, S. 419, 420; für Telefonate im Privatbereich: LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45).

    Wie dargelegt, stellt schon der Einwurf von Werbematerial gegen den geäußerten Willen des Adressaten einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BGH, Urt.v. 30.4.1992, NJW 1992, S. 1958, 1959; Urt.v. 20.12.1989, NJW 1989, S.902, 903; ebenso ausdrücklich LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45, 46).

    Hier kann die Rechtswidrigkeit seines Handelns erst aus der zu missbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden, wobei es für dieses Urteil entscheidend auf die Abwägung der widerstreitenden Belange ankommt (BGH, Urt.v. 20.6.78, NJW 1978, S. 2151 vgl. auch LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45 m.w. Nachw.).

    Schon bei der Abwägung im Zusammenhang mit unverlangter Telefonwerbung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese nach gefestigter Rechtsprechung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des Angerufenen darstellt (LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, a.a.O.).

  • AG Hannover, 03.04.2013 - 550 C 13442/12

    Zur Unzulässigkeit einer Feedback-Anfrage per E-Mail

    Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW-RR 2007, Seite 45).
  • AG Düsseldorf, 27.10.2014 - 20 C 6875/14

    Feedbackanfrage als Werbemail

    Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW-RR 2007, Seite 45).
  • LG Hamburg, 17.12.2014 - 416 HKO 158/14

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung: Wirksamkeit eines Vertrages über einen Eintrag

    Im Rahmen der Abwägung ist dabei zu berücksichtigen, dass nach gefestigter Rechtsprechung Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre darstellt (vgl. nur LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006 - 309 S 276/05).
  • LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07

    Unterlassung des Anrufens von Verbrauchern im Falle des Fehlens ihrer vorherigen

    Unter diesem Gesichtspunkt liegt ebenso eine Werbung wie unter dem Gesichtspunkt, dass Absatzförderung auch mittelbar betrieben werden kann (Ullmann a. a. O.; vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 61 f.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457, 458).
  • LG Berlin, 06.02.2007 - 15 S 1/06

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen unerbetenen

    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Wissenschaftsfreiheit in Abwägung zu den Interessen des Angerufenen grundsätzlich durchsetzt (ablehnend LG Hamburg, CR 2006, 752).
  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2007 - 32 C 3456/06
    Soweit ersichtlich gibt es zu der Zulässigkeit von Anrufen bei Privatpersonen zum Zwecke von Umfragen und Erhebungen der Marktforschungsinstitute noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und ist diese Frage in der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. bejahend: LG Berlin, Urteil vom 24.08.06, Az.: 16 O 185/06; LG Hamburg, 30.06.06, Az.: 309 S 276/05; ablehnend: AG Frankfurt, Urteil vom 08.01.07, Az.: 32 C 1115/06 - 22).
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