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   BGH, 30.04.2008 - III ZB 85/07   

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https://dejure.org/2008,2333
BGH, 30.04.2008 - III ZB 85/07 (https://dejure.org/2008,2333)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - III ZB 85/07 (https://dejure.org/2008,2333)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 (https://dejure.org/2008,2333)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts einer gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Umfang der Berufungsbegründungsfrist; Umfang der Berufungsbegründungsfrist bei "antragsgemäßer" Verlängerung und fehlerhafter Fristberechnung im Antrag auf ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 2
    Berechnung der Dauer einer "antragsgemäß" verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 ZPO
    Rechtsfolgen der "antragsgemäßen" Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2 ZPO
    Rechtsfolgen der "antragsgemäßen" Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1162
  • MDR 2008, 813
  • FamRZ 2008, 1349 (Ls.)
  • VersR 2009, 1245
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Mitteilung des Vorsitzenden über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZB 85/07
    Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).

    Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgemäß" und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13).

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZB 85/07
    Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 7 U 37/17

    Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVO

    Dies gilt jedenfalls bei Mängeln im Verfahren wie z.B. bei der Entscheidung durch einen unzuständigen Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 16.5.1962, Az. V ZR 155/60) oder dem Fehlen einer Einwilligung des Gegners (BGH, Beschluss vom 30.4.2008, Az. III ZB 85/07).
  • BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 318/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

    Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats ist nach ihrem maßgeblichen objektiven Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2019, aaO, Rn. 19) nicht anders zu verstehen.

    Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat der Vorsitzende den Inhalt des Antrags des Klägers zum Inhalt der Fristverlängerung gemacht und dabei lediglich das fehlerhafte Datum des Fristablaufs übernommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008, aaO).

  • BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08

    Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf

    An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163).
  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Macht die Verfügung den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4).

    Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, aaO).

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 61/08

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die Partei gerichteten Mitteilung

    Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung maßgeblich (Anschluss anSenatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162).

    Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung maßgeblich(Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 -NJW-RR 2008, 1162, 1163 m.w.N.).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 106/16

    Berufungsverfahren: Bedingte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auch ohne sie ist die bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461; Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 4).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 13/16

    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Versäumung der "antragsgemäß"

    Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt (Senat, Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036 und vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12).

    Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008, aaO).

  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ermittlung der genauen Uhrzeit bei der

    Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das Berufungsgericht den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2).
  • BGH, 25.10.2023 - V ZR 39/23

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der Mitteilung für den Umfang einer

    a) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist; auf diesen kann sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers grundsätzlich verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, MDR 1999, 561 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2).
  • BVerwG, 29.06.2023 - 3 B 43.22

    Betriebsschließungen anlässlich der Covid-19-Pandemie

    Der Vorsitzende hatte mit der "antragsgemäßen" Verlängerung der Frist den Antrag des Klägers zum Inhalt der Fristverlängerung gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2).
  • BGH, 12.05.2022 - V ZB 58/21

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Auslegung des

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 66/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LG München I, 12.01.2012 - 6 S 742/11

    Krankheitskostenversicherung: Tarifwechsel unter Vereinbarung eines

  • OLG Koblenz, 14.02.2022 - 7 U 1996/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung nach verschuldeter Fristversäumnis zur Begründung der

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