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   LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07   

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https://dejure.org/2007,11909
LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07 (https://dejure.org/2007,11909)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.09.2007 - 2 S 12/07 (https://dejure.org/2007,11909)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27. September 2007 - 2 S 12/07 (https://dejure.org/2007,11909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Private Krankenversicherung; Vorvertraglichkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MB/KK 94 §§ 1 Abs. 2 S. 2,2 Abs. 1 S. 2
    Private Krankenversicherung; Vorvertraglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erste Inanspruchnahme einer ärztlichen Tätigkeit als Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsfalls in der privaten Krankenversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Krankenzusatzversicherung - Ein Versicherungsfall beginnt nicht erst mit dem konkreten Behandlungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76

    Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung -

    Auszug aus LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (BGH, VersR 1978, 271, 272; VersR 1996, 1224; Schoenfeldt/Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MBKK1994 Rn. 102), wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (Schoenfeldt/Kalis, a. a. O., m. w. N.).

    Der Versicherungsfall endet erst, wenn nach objektivem medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt, die Behandlung also abgeschlossen und nicht nur als unterbrochen anzusehen ist (BGH, VersR 1978, 271; OLG Hamm, VersR 1991, 915; Schoenfeldt/Kalis, a. a. O., Rn. 104).

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (BGH, VersR 1978, 271, 272; VersR 1996, 1224; Schoenfeldt/Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MBKK1994 Rn. 102), wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (Schoenfeldt/Kalis, a. a. O., m. w. N.).
  • OLG Hamm, 16.11.1990 - 20 U 70/90

    Neuer Versicherungsfall nach Ende der Behandlungsbedürftigkeit

    Auszug aus LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07
    Der Versicherungsfall endet erst, wenn nach objektivem medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt, die Behandlung also abgeschlossen und nicht nur als unterbrochen anzusehen ist (BGH, VersR 1978, 271; OLG Hamm, VersR 1991, 915; Schoenfeldt/Kalis, a. a. O., Rn. 104).
  • OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88

    Beginn einer Heilbehandlung; Versicherung der Kosten stationärer Behandlung;

    Auszug aus LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07
    Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es andernfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und dann erst nach Ablauf der vertraglich bedungenen Wartezeit die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können (OLG Hamm, VersR 1989, 614).
  • OLG Hamm, 11.09.2015 - 20 U 211/14

    Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht einer privaten

    Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (vgl. nur Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 82/14, n.v.; Beschl. v. 12.08.1988, 20 W 42/88, VersR 1989, 614; BGH, VersR 1978, 271, 272; VersR 1996, 1224; LG Dortmund, Urt. v. 27.09.2007, 2 S 12/07, juris, Rn. 30, NJW-RR 2008, 118; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 1 MB/KK Rn. 45), wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (Kalis, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
  • LG Dortmund, 01.04.2010 - 2 S 56/09

    Beginn des Versicherungsschutzes mit Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung

    Denn der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs. 1 der vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118).
  • LG Hamburg, 04.02.2014 - 314 O 37/13

    PKV- Beginn Versicherungsfall bei "gedehnten Sachverhalten"

    Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der AVB beginnt in solchen "gedehnten Versicherungsfällen" der Versicherungsfall mit dem Beginn der Heilbehandlung, d.h. dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit, die auf die Erkennung oder Behandlung des Leidens abzielt (vgl. hierzu LG Dortmund NJW-RR 2008, 118 m.w.N.).
  • LG Köln, 22.04.2009 - 23 O 10/07

    Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für eine mit an Sicherheit

    Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (BGH, VersR 1978, 271; VersR 1996, 1224), wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118).
  • AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09

    Krankenversicherung - Umfang medizinisch notwendiger Zahnbehandlung bei

    Auch das Landgericht Dortmund hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung erst in der kieferorthopädischen Vorsorgeuntersuchung den Beginn der medizinisch notwendigen Heilbehandlung gesehen (Urteil vom 27.09.2007, 2 S 12/07 nach juris).
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