Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Mandatierung des Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers bei vom Versicherungsnehmer überlassener Prozessführung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 5 Nr. 4 AHB; § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz eines Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwaltes bei Übertragung der Prozessführung auf den Versicherer - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz eines Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwaltes bei Übertragung der Prozessführung auf den Versicherer
- Wolters Kluwer
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; AHB § 5 Nr. 4
Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen "Hausanwalts" des Haftpflichtversicherers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Kostenrecht - Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht vor Ort ansässigen "VR-Hausanwalts"
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Kostenrecht - Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht vor Ort ansässigen "VR-Hausanwalts"
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 31.07.2007 - 8 O 3417/05
- OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1305
- MDR 2008, 50
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07
3.) Nichts anderes folgt aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006, Az. IV ZB 44/05.Danach hat der Gegner die Kosten des Rechtsanwalts einschließlich der erforderlichen Reisekosten zwar auch dann zu tragen, wenn ein überregional tätiger Versicherer regelmäßig einen bestimmten Rechtsanwalt ("Hausanwalt") zu seiner Vertretung in Haftpflichtprozessen hinzuzieht - jedenfalls sofern der Hausanwalt am Unternehmenssitz ansässig ist (Bundesgerichtshof RPfleger 2006, S. 673, 673 f.. vgl. auch Karczewski, MDR 2005, S. 481, 483).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07
In einem solchen Fall empfiehlt sich nämlich die Mandatierung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (Bundesgerichtshof BGH-Report 2003, S. 308, 309. Karczewski, MDR 2005, S. 481, 485). - BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07
Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof NJW-RR 2004, S. 855, 856). - BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07
Nur in einem solchen Fall - wenn der Versicherer zumindest neben seinem Versicherungsnehmer an dem Verfahren beteiligt ist , erscheint es gerechtfertigt, auf seine Verhältnisse und nicht die seines Versicherungsnehmers abzustellen (vgl. dazu Bundesgerichtshof NJW-RR 2004, S. 430, 431).
- BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am …
aa) Das Beschwerdegericht vertritt in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Versicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlässt und dieser seinen "Hausanwalt" beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 50; OLG Dresden…, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 3 W 139/10, juris Rn. 9 f.;… vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). - OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen …
In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, auf die Verhältnisse des Versicherers statt auf die seines Versicherungsnehmers abzustellen (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 18. April 2011, Az. 8 W 137/11, nicht veröff.; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 1305, m.w.N.;… Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 ZPO Rn. 13 "b) Reisekosten des Anwalts"), weswegen es bei dem Grundsatz verbleibt, dass lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin ansässigen Rechtsanwalts von der Klägerin zu erstatten sind. - OLG Köln, 04.09.2009 - 2 Ws 408/09
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers
Aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen über die Möglichkeit der Zuziehung eines Verteidigers am (vom Gerichtsort verschiedenen) Wohnort des Angeklagten ergibt sich auch die Lösung für die hier vorliegende Konstellation der Reisekosten des "RA am dritten Ort" (Herget in;… Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 91 Rz. 13): Da die Angeklagte sich - mangels ausnahmsweise entgegenstehender Gründe - eines im Bezirk ihres Wohnorts H. ansässigen Verteidigers hätte bedienen dürfen, sind die Kosten des aus München angereisten Rechtsanwalts Prof. Dr. A. bis zu der Höhe der Reisekosten (unter Einschluss der Abwesenheitsgelder) eines aus dem für H. zuständigen Landgerichtsbezirk anreisenden Verteidigers erstattungsfähig (vgl. BGH, MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858; OLG Köln, JurBüro 2004, 435; OLG Oldenburg, MDR 2008, 50 = NJW-RR 2008, 1305; AG Westerburg, JurBüro 2007, 311). - OLG Dresden, 08.02.2010 - 3 W 139/10
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen
Der Senat vermag auch deshalb der abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dessen (Einzelrichter-)Beschluss vom 24.11.2009 (5 W 2238/09) beklagtenseits zur Akte gereicht wurde (dort II 229 ff.), nicht zu folgen, die im Übrigen, wohl erkanntermaßen, von der des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 2008, 1305 f.) abweicht, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen.