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   OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07   

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https://dejure.org/2008,3943
OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07 (https://dejure.org/2008,3943)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2008 - 4 UF 119/07 (https://dejure.org/2008,3943)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2008 - 4 UF 119/07 (https://dejure.org/2008,3943)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Personensorge zur Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen i.R.d. sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge; Zerstrittenheit der Eltern als Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1319
  • FamRZ 2009, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfG NJW 1982, 1375).
  • OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05

    Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).
  • OLG Köln, 22.03.1999 - 27 WF 36/99

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
    Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat (vgl. BverfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233 ff.).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320).

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Maßgeblich für die Sorgerechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willensübereinstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls Berücksichtigung findet, wenn zu klären ist, ob sie auf einer Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind befürchten lässt (so z.B. auch OLG Köln, FamRZ 2009, S. 62 ; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1058 ).
  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 50/15

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander

    Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 13 UF 185/15

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

    Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2015 - 13 UF 95/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes: Begriff des Kindeswohl;

    Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, muss diese Gefahr abgewendet werden (OLG Köln, NJW-RR 2011, 729, 730; 2008, 1319, 1321 f.; Staudinger- Coester, § 1666 Rdnr. 169).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19

    Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren

    Fehlende Kooperation der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2008 - 4 UF 119/07, NJW-RR 2008, 1319; Senat, Beschl. v. 06.01.2016 - 10 UF 162/15, zit. n. Juris).
  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen

    Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
  • AG Flensburg, 19.04.2017 - 90 F 7/17

    Kindschaftssache: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH aaO. m.V.a. OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320).

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die zudem befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH aaO. - juris Rn. 24 m.V.a. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238).

  • OLG Brandenburg, 28.09.2015 - 13 UF 96/15

    Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Kindeswohlprüfung bei Übertragung

    Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2014 - 13 UF 206/13

    Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern: Gesetzliche Vermutung und

    Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2014 - 13 UF 175/13

    Aufhebung einer gemeinsamen Sorge; Ungünstige Auswirkung eines Elternstreits auf

  • OLG Brandenburg, 23.03.2015 - 13 UF 240/14

    Zulässigkeit der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Änderung des §

  • OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 4 UF 130/10

    Gemeinsame elterliche Sorge zerstrittener Eltern

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 2 UF 272/12

    Gemeinsames Sorgerecht bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern: Übertragung des

  • AG Ingolstadt, 30.03.2023 - 6 F 1266/21

    Übertragung der Alleinsorge bei getrennt lebenden Eltern

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