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   BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07   

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https://dejure.org/2007,843
BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07 (https://dejure.org/2007,843)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2007 - X ZB 21/07 (https://dejure.org/2007,843)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 (https://dejure.org/2007,843)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts; Beschränkung der erstattungsfähigen Reisekosten auf die Kosten eines Terminsvertreters

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Reisekosten wegen weiterer Termine

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "erstattungsfähige Reisekosten"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähige Reisekosten des nicht ortsansässigen Anwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 91 ZPO
    Die erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten sind nicht auf die Kosten beschränkt, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kleiner Streitwert, hohe Reisekosten - trotzdem erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1378
  • MDR 2008, 350
  • FamRZ 2008, 507
  • AnwBl 2008, 215
  • Rpfleger 2008, 227
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).

    Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    Lediglich unterstützend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Kostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77).
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Dies führt hier jedoch schon deshalb nicht zu einer Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Reisekosten, weil die Entfernung von der Kanzlei des Klägervertreters zum Gerichtsort unstreitig geringer ist als diejenige vom Geschäftsort der Klägerin zum Gerichtsort und die Klägerin daher im Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet hat, als sie bei einem am Geschäftsort der Klägerin ansässigen Rechtsanwalt angefallen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 b (1) und (2); vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 5 f.; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9).

    Denn selbst dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, aaO Rn. 10; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19).

    d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005, aaO; 11. Dezember 2007, aaO Rn. 9 f; siehe auch MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts).

    Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - aaO Rn. 10).

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