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   BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08   

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https://dejure.org/2008,2668
BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08 (https://dejure.org/2008,2668)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08 (https://dejure.org/2008,2668)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 (https://dejure.org/2008,2668)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausreichen eines nicht zuverlässig feststellbaren gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands von Streitgenossen für eine Gerichtsstandsebstimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Schaffung eines ausschließlichen Gerichtsstands bei falschen, irreführenden ...

  • Judicialis

    ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a. F.
    Zur Gerichtsstandsbestimmung für einen Schadensersatzprozess gegen die Verantwortlichen für die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1514
  • MDR 2008, 872
  • WM 2008, 1425
  • NZG 2008, 553
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
    Zwar steht ein nicht für sämtliche Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. 7.2.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365).
  • OLG Dresden, 13.08.2007 - 1 AR 45/07

    Weitergeltung von § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz für vor dem 1. 7.

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
    Es sieht sich aber an einer entsprechenden Anordnung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2007 (1 AR 45/07, juris) gehindert.
  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
    Zwar steht ein nicht für sämtliche Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. 7.2.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Zuständigkeit an bestimmte Handlungen anknüpft, die Tatbeiträge der einzelnen Beklagten unterschiedlich sind und dem Klagevorbringen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es einen Ort gibt, an dem die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf alle Antragsgegner erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.).
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