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   BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08   

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BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08 (https://dejure.org/2008,1964)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2008 - X ARZ 69/08 (https://dejure.org/2008,1964)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 (https://dejure.org/2008,1964)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes für eine Widerklage und eine Drittwiderklage; Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle der Widerklage gegen eine klagende Partei und einen Dritten

  • Judicialis

    ZPO § 33; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Örtliche Zuständigkeit für die Drittwiderklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33 § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Örtliche Zuständigkeit für die Drittwiderklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1516
  • MDR 2008, 1178
  • FamRZ 2008, 1843
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).

    Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze.

    Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).

    Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Widerklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.

    Vollkommer/Vollkommer wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklagten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistellung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).

  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    (1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).

    Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.).

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 120/98

    Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176).
  • OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07

    Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.).
  • BayObLG, 30.10.1980 - Allg. Reg. 101/80
    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ 62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und Hilfsantrag OLG München JurBüro 1981, 607).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
    Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61

    Erbteilskauf

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23

    Antragsgegner, Gesetzlicher Ausgleichsanspruch, Haftpflichtversicherer,

    Es besteht somit ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO, sodass gegen die Zuständigkeitsbestimmung auch nicht eingewendet werden kann, für den Klageantrag Ziffer 2, der nur gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtet ist, stünde ein zuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Bayreuth, zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 20 ff; Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 123/23 e, juris Rn. 29; Toussaint in BeckOK ZPO, 51. Ed. Stand: 1. Dezember 2023, § 36 Rn. 15).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine isolierte Drittwiderklage zulässig ist, hierfür aber beim Gericht der Klage keine Zuständigkeit begründet ist, kann vom übergeordneten Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (Folge aus BGH v. 18.6.2008, V ZR 114/07 und BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08).

    a) Mit Beschluss vom 24.6.2008 hat der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die frühere Rechtsprechung bestätigt, dass § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage begründet (BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08 = NJW-RR 2008, 1516).

  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage

    Der Senat folgt der herrschenden Meinung, dass der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten gilt (BGH NJW-RR 2008, 1516).
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 32 Sa 5/12

    Verfahrensrecht - Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit?

    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, S. 1516, 1517, Rn. 19; NJW 2008, S. 3789, Rn. 11), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht.
  • KG, 08.11.2013 - 18 AR 44/13

    Gerichtliches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Kennzeichnendes Merkmal der

    Das würde die Zuständigkeitsbestimmung nur dann hindern, wenn für diese ausschließliche Zuständigkeiten bestünden und eine gemeinsame Behandlung deswegen nicht möglich wäre (vgl. für diesen Fall BayObLG NJW-RR 1999, 1293; im übrigen BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; BayObLG MDR 1981, 233; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar 22.Aufl. § 36 Rn. 27).

    Der Umstand, daß der Antrag nur hilfsweise gestellt worden ist, steht im übrigen der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen (BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; OLG München JurBüro 1981, 607).

  • BayObLG, 27.01.2020 - 1 AR 127/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei streitiger Existenz einer in Anspruch

    Geht es um die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sind vielmehr die Tatsachen im Sinne des Klägervortrags als gegeben zu unterstellen, soweit sie sowohl für die gerichtliche Zuständigkeit als auch für den materiellrechtlichen Anspruch von rechtlicher Relevanz sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Juli 1996, V ZB 6/96, BGHZ 133, 240 [243, juris Rn. 15]; Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413 [juris Rn. 16]; BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1995, 1Z AR 57/95, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2018, 32 SA 58/18, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 14 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13

    Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

  • BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19

    Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage

  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 123/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage von Wohnungseigentümern gegen Teileigentümer

  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10

    Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen

  • OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13

    Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und

  • LG Karlsruhe, 30.12.2009 - 15 O 70/09
  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 32 Sa 45/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Widerklage

  • LG Karlsruhe, 06.05.2011 - 15 O 104/10

    Schadensersatz aus multimodalem Transportvertrag: Empfänger der Fracht als

  • OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung mit isolierter Drittwiderklage?

  • OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14

    Gewährleistungsanspruch, Gewährleistungsbürgschaften, Mängelansprüche,

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 Wx 90/09

    Isolierte Drittwiderklage: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei

  • LG Hannover, 28.02.2012 - 2 O 290/09

    - FORMAXX -, Haftung eines VM bei falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen,

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