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   KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06   

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KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06 (https://dejure.org/2008,8355)
KG, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 VA 16/06 (https://dejure.org/2008,8355)
KG, Entscheidung vom 22. April 2008 - 1 VA 16/06 (https://dejure.org/2008,8355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückbehaltungsrecht eines Erbschaftsschuldners wegen des Rechts auf den Nachweis der Legitimation durch Erbschein; Pflicht der Hinterlegungsstelle zur Prüfung des Rechts zum Empfang der Hinterlegungsmasse und zur Prüfung unklarer oder streitiger Rechtsverhältnisse; ...

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; HinterlO § 3 Abs. 3; ; HinterlO § 13 Abs. 1; ; BGB § 372; ; GBO § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftes Verfahren gegen beschwerende Auflagen für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1540
  • Rpfleger 2008, 511
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 11.05.1998 - 25 VA 14/97

    Auszahlung eines hinterlegten Betrages ; Abwendung der Zwangsvollstreckung aus

    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; offen gelassen noch vom Senat, Beschluss vom 16. Juli 1991, 1 VA 4/91; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287).

    Wird die Herausgabe hingegen nur von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig gemacht, ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rn. 24).

    Demgegenüber ist jedoch zu Recht anerkannt, dass der Hinterlegungsstelle in der Regel ein Erbschein vorzulegen ist, wenn bei einem Herausgabeantrag eine Erbfolge nachgewiesen werden muss (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 17 und Anhang zu § 13 Rn. 18).

    Es liegt auch nahe, bei der Bestimmung der Ausnahmefälle auf die in § 35 GBO enthaltenen Rechtsgedanken zurückzugreifen (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Fußnote 11 und Anhang zu § 13, Fußnote 13).

  • RG, 01.05.1903 - III 4/03

    Verweigerung der Zahlung bis zur Vorlegung eines Erbscheins

    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343).

    Es gibt im BGB keine ausdrückliche Festlegung, dass der Nachweis des Erbrechts den Schuldnern gegenüber n u r durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden könne (RGZ 54, 343).

    Denn im allgemeinen Rechtsverkehr ist bei den Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2005, 1333; RGZ 54, 343).

  • OLG Hamm, 15.04.1999 - 15 VA 6/98

    Begriff der Beteiligten im Sinne des § 13 Hinterlegungsordnung (HinterlO);

    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; offen gelassen noch vom Senat, Beschluss vom 16. Juli 1991, 1 VA 4/91; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287).

    Wird die Herausgabe hingegen nur von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig gemacht, ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rn. 24).

  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 142/93

    Prüfungsmaßstab der Begründetheit einer Herausgabeklage nach der

    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Dies hat die Hinterlegungsstelle der Auseinandersetzung der Beteiligten zu überlassen (BGH, Beschluss vom 14.7.1994, Az. III ZR 142/93 in juris; Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15) oder die Beteiligten an die hierfür zuständige Stelle, hier also das Nachlassgericht, zu verweisen (Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 18).

    Die Hinterlegungsstelle müsste sich nur dann mit der Vorlage einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen begnügen und könnte den Antragssteller nicht auf den Weg verweisen, der in erster Linie zur Feststellung des Erbrechts vorgesehen ist, wenn angesichts der Vorlage der öffentlichen Verfügung von Todes wegen weitere Zweifel an der Rechtsnachfolge als abwegig anzusehen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.1994, Az. III ZR 142/93 in juris).

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Die Hinterlegung erfolgte demnach aus dem Hinterlegungsgrunde des - sinngemäß geltenden (vgl. BGH, DNotZ 60, 265/270) - § 372 Satz 2 BGB, dass der Notar ohne sein Verschulden über die Person des Empfangsberechtigten in Ungewissheit war.
  • BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59
    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung; Widerlegung der

    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
    Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343).
  • BGH, 14.02.2018 - IV AR (VZ) 2/17

    Erbringen des Nachweises der Empfangsberechtigung im Fall der Hinterlegung zur

    Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (vgl. KG NJW-RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 13 Rn. 15; jeweils zu § 13 HinterlO; siehe auch LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14 (ʺmaterielles Rechtʺ)).
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    So hat der Nachweis der Empfangsberechtigung nach der Rechtsprechung in aller Regel durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen, wenn die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben angeordnet worden ist und der die Herausgabe des hinterlegten Betrags Beantragende behauptet, Erbe zu sein (zu § 21 Abs. 3 Nr. 1 BbgHintG: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 35 ff.; zu § 13 HintO: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 9).

    Inwieweit Normen, nach denen zum Nachweis der Erbfolge oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers das öffentliche Testament und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung genügen, wie sie insbesondere in § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO und § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB enthalten sind, auf Herausgabeentscheidungen der Hinterlegungsstellen entsprechend anwendbar sind, ist nicht abschließend geklärt (offengelassen: KG, NJW-RR 1999, 863 [juris Rn. 10]; als naheliegend bezeichnet, aber Nachweis der Erbenstellung durch das vorgelegte notarielle Testament im Ergebnis verneint: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 13; befürwortend: Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl. 2005, § 13 Fn. 11 und Anhang zu § 13 Fn. 13; kritisch in einem obiter dictum: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 40).

  • KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19

    Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG

    Die Empfangsberechtigung ist der Hinterlegungsstelle zweifelsfrei durch Urkunden nachzuweisen (Senat, Rpfleger 2019, 469, 470), im Fall der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1540, 1541; 1999, 863, 864).

    Wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss NJW-RR 2008, 1540 zutreffend dargelegt, kann die Erbfolge im Hinterlegungsverfahren entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ausnahmsweise durch eine Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden, die in einem öffentlichen Testament enthalten ist.

  • KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06

    Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages

    Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (Senat, Beschluss vom 22. April 2008 -1 VA 16/06, zur Veröffentlichung vorgesehen; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rn. 24).

    Zwar soll eine Zwischenverfügung - im Gegensatz zur endgültigen Ablehnung der Herausgabe, gegen die gemäß § 3 Abs. 3 HinterlO mit der Klage vorgegangen werden muss - einen für den Antragsteller gangbaren Weg aufzeigen, um dem Antrag auf Herausgabe nach §§ 12 ff. HinterlO zum Erfolg zu verhelfen (Senat, Beschluss vom 22. April 2008 -1 VA 16/06, zur Veröffentlichung vorgesehen; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359).

  • OLG Brandenburg, 30.01.2015 - 11 VA 8/14

    Hinterlegung: Rechtsweg bei einem Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten

    Es kann dahinstehen, ob mit den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (vergl. Beschluss vom 22. April 2008, Az. 1 VA 16/06; Beschluss vom 11. Mai 1998, Az. 25 VA 14/07) im Einzelfall bereits die Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments zum Nachweis der Erbenstellung ausreichen kann.
  • KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18

    Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse

    a) Wer zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das der Hinterlegung im Einzelfall zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 VA 16/06 - OLGreport 2008, 654, 655 Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 VA 7/06 - OLGreport 2008, 726, 728).
  • OLG Braunschweig, 01.04.2011 - 2 VA 2/11

    Zulässiges Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des

    § 3 V HintO ND entspricht § 3 III HintO Bund und betrifft die Ablehnung der Herausgabe, und zwar nur die endgültige (vgl. zu § 3 III HintO Bund KG NJW-RR 2008, 1540).
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