Rechtsprechung
   AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,30861
AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07 (https://dejure.org/2007,30861)
AG Trier, Entscheidung vom 18.05.2007 - 32 C 118/07 (https://dejure.org/2007,30861)
AG Trier, Entscheidung vom 18. Mai 2007 - 32 C 118/07 (https://dejure.org/2007,30861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,30861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 185
  • NZV 2008, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob der streitgegenständliche Zahlungsanspruch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05 - (= NJW 2006, 2179 f. = VersR 2006, 989 f. [BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05] ) trotz des Nachweises fachgerechter Reparatur erst nach einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeuges - gerechnet ab dem Unfalldatum -, mithin erst am 16.6.2007 fallig ist.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der streitgegenständliche Zahlungsanspruch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.5.2006 - VI ZR 392/05 - (= NJW 2006, 2179 f. = VersR 2006, 989 f. [BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05] ) trotz des Nachweises fachgerechter Reparatur erst nach einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeuges - gerechnet ab dem Unfalldatum -, also erst am 16.6.2007 fällig.

    Bis zum Urteil vom 23.5.2006 (= NJW 2006, 2179 f. [BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05] ) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass ein Geschädigter, der sein Unfallfahrzeug im unreparierten Zustand veräußert, seinen Schaden zwar fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen kann, sein Anspruch dann jedoch der Höhe nach durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert begrenzt ist.

    In seinem Urteil vom 23. Mai 2006 (= NJW 2006, 2179 f. [BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05] ), hat der BGH dann jedoch entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

    Für das erkennende Gericht sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05 - (- NJW 2006, 2179 f. = VersR 2006, 989 f. [BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05] ) auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden.

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 45/96
    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Endergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert Folglich kann der Geschädigte auch im Rahmen der sog. "130 % - Grenze" seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiterbenutzt (so auch; OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 104; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13, 14).

    Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass ein Integritätsinteresse des Geschädigten entfallt, wenn er sein Fahrzeug unmittelbar nach der fachgerechten Instandsetzung verkauft ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 105; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13), in Zahlung gibt ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904; LG Karlsruhe SP 1998, 13) oder abgemeldet nicht weiterbenutzt ( OLG Hamm NZV 1999, 297).

    Dies ist jedoch vorliegend unstreitig nicht der Fall Unstreitig ist vielmehr, dass der Kläger als Geschädigter sein Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 - vom Unfalltag an - 4 Monate und 11 Tage weiterbenutzt hat Außerdem wären im Bestreitensfall an die Beweisführung bzgl. des Weiterbenutzungswillen des Geschädigten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ( OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Düsseldorf SP 1997, 103, 105).

    In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. Dezember 1996 (SP 1997, 103 ff.) entschiedenen Fall hatte der Geschädigte zunächst die Absicht, den Wagen nach durchgeführter Reparatur seiner kranken Mutter zu schenken.

  • LG Coburg, 15.11.1995 - 23 O 516/95
    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Endergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert Folglich kann der Geschädigte auch im Rahmen der sog. "130 % - Grenze" seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiterbenutzt (so auch; OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 104; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13, 14).

    Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass ein Integritätsinteresse des Geschädigten entfallt, wenn er sein Fahrzeug unmittelbar nach der fachgerechten Instandsetzung verkauft ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 105; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13), in Zahlung gibt ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904; LG Karlsruhe SP 1998, 13) oder abgemeldet nicht weiterbenutzt ( OLG Hamm NZV 1999, 297).

    In dem vom Landgericht Coburg am 15.11.1995 (- SP 1997, 286 f.) entschiedenen Fall hatte der Geschädigte das fachgerecht reparierte Fahrzeug nicht wieder auf sich zugelassen und nie mehr selbst gefahren.

  • LG Karlsruhe, 19.06.1997 - 5 S 92/97
    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Endergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert Folglich kann der Geschädigte auch im Rahmen der sog. "130 % - Grenze" seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiterbenutzt (so auch; OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 104; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13, 14).

    Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass ein Integritätsinteresse des Geschädigten entfallt, wenn er sein Fahrzeug unmittelbar nach der fachgerechten Instandsetzung verkauft ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 105; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13), in Zahlung gibt ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904; LG Karlsruhe SP 1998, 13) oder abgemeldet nicht weiterbenutzt ( OLG Hamm NZV 1999, 297).

    Und schließlich hatte der Geschädigte in dem vom Landgericht Karlsruhe am 19.6.1997 (= SP 1998, 13 f.) entschiedenen Fall sein Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfall in repariertem Zustand verkauft.

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1996 - 1 U 28/95

    Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag Voraussetzungen: fachgerechte

    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Endergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert Folglich kann der Geschädigte auch im Rahmen der sog. "130 % - Grenze" seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiterbenutzt (so auch; OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 104; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13, 14).

    Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass ein Integritätsinteresse des Geschädigten entfallt, wenn er sein Fahrzeug unmittelbar nach der fachgerechten Instandsetzung verkauft ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 105; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13), in Zahlung gibt ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904; LG Karlsruhe SP 1998, 13) oder abgemeldet nicht weiterbenutzt ( OLG Hamm NZV 1999, 297).

    In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 12.2.1996 ( VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ) entschiedenen Fall hatte nämlich der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Eigenregie durch einen Verwandten oder Bekannten in einer so genannten Hobbywerkstatt instand setzen lassen und anschließend binnen eines Monats verkauft.

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1985, 2469 f. [BGH 05.03.1985 - VI ZR 204/83] ), der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, kann dei Geschädigte bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung wählen.

    Diese Rechtsauffassung steht insbesondere in Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 5.3.1985 (= NJW 1985, 2469 f. [BGH 05.03.1985 - VI ZR 204/83] ).

  • OLG Hamm, 28.03.1995 - 27 U 227/94

    Reparatur oder wirtschaftlicher Totalschaden: Integritätszuschlag, erforderlicher

    Auszug aus AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Dies ist jedoch vorliegend unstreitig nicht der Fall Unstreitig ist vielmehr, dass der Kläger als Geschädigter sein Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 - vom Unfalltag an - 4 Monate und 11 Tage weiterbenutzt hat Außerdem wären im Bestreitensfall an die Beweisführung bzgl. des Weiterbenutzungswillen des Geschädigten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ( OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Düsseldorf SP 1997, 103, 105).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • LG Rottweil, 07.02.2024 - 1 S 46/23

    Abrechnung auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten vor Ablauf der

    Der Klägerin war es daher lediglich bis dahin noch nicht gelungen den ihr obliegenden Beweis eines Weiterbenutzungswillens zu führen (AG Trier, NJW-RR 2008, 185; LG Rottweil, 1 S 58/15 - zitiert nach juris).
  • LG Rottweil, 28.07.2015 - 1 S 58/15

    Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall: Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der

    Allerdings ist der Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten und der damit verbundenen Nebenansprüche nicht erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist fällig geworden, sondern dem Kläger ist es bis dahin lediglich nicht gelungen den ihm obliegenden Beweis eines Weiterbenutzungswillens zu führen (vgl. BGH NJW 2009, 910, 911; AG Trier, NJW-RR 2008, 185).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht