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   BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06   

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BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06 (https://dejure.org/2007,2119)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 (https://dejure.org/2007,2119)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 (https://dejure.org/2007,2119)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Schadensersatz wegen eines Tierunfalls; Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflG); Versperrung des Fahrwegs durch ein nur kurzfristig ...

  • Judicialis

    HPflG § 1 Abs. 1; ; HPflG § 1 Abs. 2; ; HPflG § 13

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 1 Abs. 1; HpflG § 1 Abs. 2; HpflG § 1 Abs. 13
    Versperrung des Fahrwegs ist im Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPflG § 1 Abs. 1, 2 § 13
    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Eisenbahn: Versperrung des Fahrwegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 335
  • MDR 2008, 266
  • NZV 2008, 79
  • VersR 2008, 126
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    a) Dieser von der Revision nicht angegriffene Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das den Gleisbetrieb unterhaltende Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG anzusehen ist (Senat BGHZ 158, 130, 133 ff. sowie Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris Rn. 4; ebenso Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 1 Rn. 55 m.w.N.).

    Auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann im Verhältnis zu dem den benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls dann Geschädigter im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG sein, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich des Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind (Senat BGHZ 158, 130, 137 ff. m.w.N.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2003 - 4 U 180/02 - VersR 2003, 648, 649).

    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (Senat BGHZ 158, 130, 132 m.w.N.).

    Darüber hinaus steht der Unfall auch in innerem Zusammenhang mit einer der von der Beklagten betriebenen Infrastruktur eigentümlichen Gefahr, weil sich in dem Unfall das Risiko einer Versperrung des Fahrwegs in Zusammenhang mit einem Beförderungsvorgang verwirklichte (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 138 f.; Filthaut, aaO, Rn. 76 ff.).

    bb) Im Verhältnis der Betriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen (Senat BGHZ 158, 130, 142).

    Daraus rechtfertigt sich die Gefährdungshaftung aus § 1 HaftpflG, die die Beklagte auch bei Einhaltung aller Sorgfalt grundsätzlich bis zur Grenze der höheren Gewalt trifft (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 140 f.).

    Denn mit der Aufnahme eines dualistischen Eisenbahnbegriffs in das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396; AEG) und der dauerhaften Verselbstständigung von Fahrbetrieb und Infrastruktur (§§ 2 Abs. 1, 3 AEG) ist Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder auch im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt; im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Teilaufgabe des Bahnbetriebs hat die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 AEG insbesondere die Sicherheit der Schienentrasse zu gewährleisten und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten (Senat BGHZ 158, 130, 134 f., 140 f.; vgl. auch Filthaut, aaO, § 1 Rn. 55; ders. VersR 2001, 1348, 1351).

    (b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die Trasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder Baum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris) um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis handle (gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05).

  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 U 1049/05

    Versperrung der Eisenbahngleise durch entlaufenes Vieh

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    Das gilt entgegen der Auffassung der Revision gleichermaßen für einen den Fahrweg versperrenden Stein oder Baum wie auch im Streitfall, in dem Weidevieh die Trasse versperrte (ebenso OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05).

    Dies trägt die Annahme, ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht ein (vgl. zur fehlenden Außergewöhnlichkeit von Zusammenstößen mit Weidevieh bzw. Wildtieren auf Bahnkörpern Senatsurteil vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346, 347; OLG München NZV 1991, 189, 190; OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05 - Filthaut, aaO, § 1 Rn. 177 m.w.N.).

    (b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die Trasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder Baum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris) um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis handle (gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    a) Dieser von der Revision nicht angegriffene Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das den Gleisbetrieb unterhaltende Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG anzusehen ist (Senat BGHZ 158, 130, 133 ff. sowie Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris Rn. 4; ebenso Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 1 Rn. 55 m.w.N.).

    (b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die Trasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder Baum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris) um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis handle (gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    a) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 -, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, VersR 2006, 369, 371, jeweils zu § 254 BGB und § 17 StVG m.w.N.).

    Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, jeweils aaO; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 17, § 13 Rn. 12).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    a) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 -, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, VersR 2006, 369, 371, jeweils zu § 254 BGB und § 17 StVG m.w.N.).

    Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, jeweils aaO; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 17, § 13 Rn. 12).

  • BGH, 09.07.1970 - III ZR 112/67

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines von einem fahruntauglichen Fahrer

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    aa) Unbedenklich ist allerdings, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin das Gefahrenpotenzial, das von ihrem Fahrzeug ausgeht, namentlich für in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der Schienengebundenheit und den langen Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, VersR 1970, 1049, 1050; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 22 m.w.N.).

    Wie oben ausgeführt begründen die hohe kinetische Energie eines sich in Reisegeschwindigkeit bewegenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg die Gefährdungshaftung der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie nicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung einwirken können (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1961 - VI ZR 203/60 - VersR 1961, 908, 909; BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, aaO; OLG München, aaO; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 26).

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 279/05

    Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532).
  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 281/02

    Begriff des neuen Angriffsmittels in der Berufung; Rechte des Auftragnehmers nach

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
    Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532).
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

  • BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54
  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 4 U 180/02

    Eisenbahnunfall: Schadenersatzanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmers gegen

  • BGH, 01.07.1961 - VI ZR 203/60

    Sorgfaltspflichten des Führers einer Straßenbahn in der Nähe eines Schulgebäudes

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 85/62
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

  • OLG München, 22.09.1989 - 10 U 5548/87

    Haftungsabwägung bei Kollision von aus einer Weide ausbrechenden Schafen mit

  • RG, 16.04.1943 - V (VI) 181/42

    Liegt höhere Gewalt vor, wenn Bahngleise unmittelbar am Ufer eines Baches entlang

  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 203/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16; vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 11 und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, aaO Rn. 13, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

    b) Ob die Klageforderung, wie der Kläger meint, auf der Basis der Neuberechnung der Scheingewinne schon jetzt voll umfänglich gerechtfertigt ist, weil der entsprechende Sachvortrag erster Instanz unstreitig war und in zweiter Instanz durch den Kläger nur verdeutlicht und erläutert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, NJW-RR 2008, 335, 337 Rn. 29), oder ob die Neuberechnung des Scheingewinns durch den Kläger durchgängig streitig war und ohne eine Beweisaufnahme einer Entscheidung nicht zugrundegelegt werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein

    Dabei ist nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten bzw. deren Fahrzeuge zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das auf der einen oder anderen Seite vorhandene individuelle Verschulden der Fahrzeuglenker nur einen Faktor der Abwägung darstellt (BGH NJW 2013, 3235; NJW-RR 2008, 335; Senat, Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 47/15).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - z. V. b., jeweils m. w. N.).

    aa) Um neues Vorbringen i. S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m. w. N.).

  • BGH, 11.06.2013 - VI ZR 150/12

    Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im

    Dabei ist auch nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senat, Urteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang -

    Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 I AEG, die - jeder für sich - Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 I HaftpflG sind (vgl. BGH NZV 2008, 79; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2012 - 12 U 1247/11 -, abgedr. bei "juris" Rz. 97 f, 104 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348 ff.).

    Höhere Gewalt setzt voraus, dass der Unfall auf Seiten der Beklagten zu 2) durch einem betriebsfremden, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, welches nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH NZV 2008, 79, 80).

  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19

    Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines

    Allenfalls käme im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB (dazu s. u.) eine Unabwendbarkeit als Abwägungsfaktor in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 -, Rn. 25, juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15

    Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung

    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12).

    b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftPflG vorliegt, da in keiner Weise ersichtlich ist, dass ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, den Unfall verursacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 14; Senat, Urt. v. 16.04.2015 - 4 U 15/14, juris Rn. 59).

    Im Rahmen der nach § 13 HaftPflG vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Schadensverursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 16).

    Insbesondere kann zu Lasten des Betriebsunternehmens das Gefahrenpotenzial, das von seinem Fahrzeug ausgeht, namentlich für in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der Schienengebundenheit und der lange Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt werden (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 18).

  • LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03, Rdz. 9; Urteil des BGH vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdz. 12).

    Die BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2004, Az: VI ZR 8/04, vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06 und vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03) ist nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass nur ein Hindernis im Sinne einer Versperrung der Gleise zu einer Haftung des Gleisnetzbetreibers führt.

    Der BGH macht zum Maßstab der Haftung des Gleisnetzbetreibers, dass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht gewährleistet ist, vgl. Urteil vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdnr. 13, dort Satz 3. Er führt aus: "In allen diesen Fällen (Anmerkung durch das Gericht: Stein, Baum oder Weidevieh) ist die jederzeitige uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht gewährleistet.

    Die hohe kinetische Energie eines fahrenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg begründet bereits die Gefährdungshaftung der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie sich nicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung auswirken kann, so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.10.2007, Az. VI ZR 173/06, Rdz. 21. Eine erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass sie beim Überfahren des Metallteils dieses möglicherweise aufgewirbelt hat.

    Besondere Umstände, die nicht schlechthin und regelmäßig mit dem Betrieb verbunden sind und deshalb die mit ihm ohnehin schon verbundenen Gefahren vergrößern, begründen eine bei der Abwägung verstärkt ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdz. 20).

  • OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10

    Eisenbahnunfall; Sturm; höhere Gewalt; Netzbetreiber; Betriebsunternehmer

    BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126, Rdnr. 14; ebenso Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04, IR 2004, 183, juris-Rdnr. 1 und 5 [dieses Urteil betraf einen durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum]; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 33 m. w. N.).

    Demgegenüber fällt in den Risikobereich der Klägerin allein das Fahren des Zuges und dessen Betriebsgefahr (vgl. BGH - VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 32; darauf Bezug nehmend BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., juris-Rdnr. 13 und 19).

    Gemäß § 13 HPflG ist sodann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des jeweiligen Maßes der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und auch des beiderseitigen Verschuldens eine Abwägung vorzunehmen (BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., Rdnr. 18).

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 547/14

    Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht bei unterlassener Kenntnisnahme und

  • VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
  • OLG Koblenz, 03.06.2019 - 12 U 1071/18

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09

    Insolvenzanfechtung: Schutzwürdigkeit eines Zuwendungsempfängers bei Verlust

  • OLG Celle, 10.02.2021 - 14 U 12/20

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens;

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16

    Unfall während der Fahrt eines Museumszuges

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 50/21

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2016 - 2 U 77/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung mit Kontrollsystem

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 25 O 35/20
  • VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
  • LG Frankfurt/Main, 25.05.2018 - 8 O 48/15
  • OLG Hamm, 15.01.2021 - 11 U 57/20

    Verkehrssicherungspflicht, Bahnhof, allgemeine Glätte, Streumaßnahmen, Beweislast

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2010 - 13 U 46/10

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Radfahrers durch einen Sturz beim

  • LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnbetrieb;

  • OLG Celle, 05.06.2018 - 14 U 5/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht;

  • LG Koblenz, 20.01.2022 - 3 O 325/20

    Haftung von Bahnunternehmen bei Vollbremsung eines Zuges

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2016 - 1 U 112/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 3 U 56/15

    Erhebung von Beitragszuschlägen zum Umlagebeitrag durch die gewerblichen

  • LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16

    Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 1 U 48/15

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem teilweise auf den

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 1 U 33/16

    Haftungsverteilung bei Kollision dreier Lkw auf der Autobahn

  • LG Schwerin, 03.02.2014 - 1 O 323/12

    Haftung beim Betrieb einer Schienenbahn: Ausschluss der Ersatzpflicht bei höherer

  • LG Münster, 27.09.2021 - 11 O 304/20
  • AG Witten, 11.04.2019 - 2 C 670/17

    Haftung bei Einbiegen in Grundstückseinfahrt

  • LG Hagen, 05.08.2016 - 9 O 231/12
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