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   OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - I-17 U 11/06   

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https://dejure.org/2007,6310
OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - I-17 U 11/06 (https://dejure.org/2007,6310)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 11/06 (https://dejure.org/2007,6310)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2007 - I-17 U 11/06 (https://dejure.org/2007,6310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von für eine Rückholaktion aufgewendeten Kosten; Haftung eines Zulieferers hinsichtlich der Endkunden des vom Hersteller geschaffenen Produkts auf Fehlerfreiheit; Bestehen eines deliktischen Schadensersatzanspruches bei Beeinträchtigung ...

  • Judicialis

    ProduktsicherheitsG § 2 Abs. 1; ; BGB § 247; ; BGB § 426; ; BGB § 812; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 840; ; ProdHaftG § 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Produkthaftung wegen verendeter Hunde aufgrund der in einem Düngemittel enthaltenen Giftstoffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 411
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Eine weitere Richtlinie für den anzuwendenden Maßstab ist der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, wobei aber auch eine über die Zweckbestimmung hinausgehende und nicht ganz fernliegende Fehlanwendung zu berücksichtigen ist (BGHZ 116, 60 ff; Palandt-Sprau a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04

    Produkthaftung: Bedienungsfehler trotz deutlicher Gefahrenhinweise in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Die Definition dessen, was ein Fehler des Produktes ist, kann der Gesetzesdefinition in § 3 Produkthaftungsgesetz entnommen werden, weil sich die Produkthaftung aus unerlaubter Handlung in der Anspruchsentstehung - nicht jedoch im Haftungsumfang, der weiter ist - von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nur durch das Erfordernis des Verschuldens unterscheidet (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, NJW-RR 2006, 169 ff).
  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Ersatzansprüche gehen aber nicht nur auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, sie umfassen auch den Anspruch der Endabnehmer auf Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schadensfälle, wie etwa eine Rückholung bereits ausgelieferter fehlerhafter Produkte (vgl. BGHZ 32, 280 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe VersR 1986, 1125 ff; Oberlandesgericht München VersR 1992, 1135 f.).
  • OLG München, 04.03.1992 - 7 U 6377/88

    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer "Rückrufaktion"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Ersatzansprüche gehen aber nicht nur auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, sie umfassen auch den Anspruch der Endabnehmer auf Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schadensfälle, wie etwa eine Rückholung bereits ausgelieferter fehlerhafter Produkte (vgl. BGHZ 32, 280 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe VersR 1986, 1125 ff; Oberlandesgericht München VersR 1992, 1135 f.).
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Wird lediglich das Äquivalenz- oder Nutzungsinteresse beeinträchtigt, kommt ein deliktischer Schadensausgleich hingegen nicht in Betracht (BGH NJW 1983, 812 f.; BGHZ 77, 215 ff.).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Wird lediglich das Äquivalenz- oder Nutzungsinteresse beeinträchtigt, kommt ein deliktischer Schadensausgleich hingegen nicht in Betracht (BGH NJW 1983, 812 f.; BGHZ 77, 215 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.05.1985 - 4 U 246/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06
    Ersatzansprüche gehen aber nicht nur auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, sie umfassen auch den Anspruch der Endabnehmer auf Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schadensfälle, wie etwa eine Rückholung bereits ausgelieferter fehlerhafter Produkte (vgl. BGHZ 32, 280 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe VersR 1986, 1125 ff; Oberlandesgericht München VersR 1992, 1135 f.).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff. ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden.
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