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   OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06   

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https://dejure.org/2007,5973
OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06 (https://dejure.org/2007,5973)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2007 - 15 W 87/06 (https://dejure.org/2007,5973)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 15 W 87/06 (https://dejure.org/2007,5973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den Gebühren der ersten Instanz abgegoltene Abwicklungstätigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Gebühr für das Berufungsverfahren bei Abgeltung der Vergütung des Anwalts mit den erstinstanzlichen Gebühren; Voraussetzungen einer 1,1-Gebühr gemäß Nr. 3201 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Prüfung der rechtzeitigen Berufungseinlegung der ...

  • Judicialis

    RVG § 19; ; RVG § 19 Abs. 1; ; RVG § 19 Abs. 1 Satz 1; ; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; RVG § 19 Abs. 1 Ziff. 9; ; BRAGO § 37 Ziff. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 19 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3201
    Anwaltsgebühren für die Prüfung der fristgerechten Einlegung der Berufung der Gegenseite; Abgeltung von Abwicklungstätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 658
  • MDR 2007, 1226
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 25.01.2002 - 8 W 21/02

    Anwaltsgebühren: Revision

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 150; OLG Hamburg, OLGR 2002, 163; anders allerdings OLG Hamburg MDR 2003, 835).
  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    So ist nach Auffassung des Senats auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2005 (NJW 2005, 2233) zu verstehen.
  • OLG Hamburg, 01.04.2003 - 8 W 50/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeit nicht zugelassener Anwälte im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 150; OLG Hamburg, OLGR 2002, 163; anders allerdings OLG Hamburg MDR 2003, 835).
  • OLG Hamburg, 23.11.2004 - 8 W 262/04

    Anwaltsgebühren für Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg, MDR 2005, 1018) und eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
  • OLG Schleswig, 21.08.1991 - 9 W 170/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    Zum ersten Rechtszug gehört beispielsweise die Tätigkeit eines Anwalts, der das Rechtsmittelverfahren in gewissem Umfang "beobachtet" (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.1991 - 9 W 170/91 - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1992, 83) oder sich mit einer Sachstandsanfrage an das Rechtsmittelgericht wendet (vgl. Kammergericht, Juristisches Büro 1998, 20).
  • OLG Köln, 11.08.1997 - 19 W 25/97

    Teilweise übereinstimmende, im übrigen einseitige Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 150; OLG Hamburg, OLGR 2002, 163; anders allerdings OLG Hamburg MDR 2003, 835).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Gleiches gilt im Revisionsverfahren, wenn der Berufungsanwalt von dem gegnerischen Revisionsanwalt gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt (KG, MDR 1979, 319) oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt, dem die Revisionsschrift der Gegenseite zugestellt worden ist, prüft, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658).
  • KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08

    Rechtsanwaltsgebühren im Berufungsverfahren: Anfall und Erstattungsfähigkeit der

    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Auch der Anwalt, der nach vorangegangener erstinstanzlicher Prozessvertretung das vom Gegner eingeleitete Berufungsverfahren "beobachtet" (vgl. vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 - 15 W 87/06 - = MDR 2007, 1226, 122), verdient zweitinstanzliche Gebühren ebenso wenig wie derjenige, der seinem Auftraggeber - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH Urt. v. 21.03.1991 - IX ZR 186/90 - = NJW 1991, 294 - 296).

    Steht - wie hier - die Tätigkeit im Zusammenhang mit der unteren Instanz, so kann der Anwalt eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er im Auftrag des Mandanten tätig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 - 15 W 87/06 - = MDR 2007, 1226, 1227).

  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    Auch der Anwalt, der nach vorangegangener erstinstanzlicher Prozessvertretung das vom Gegner eingeleitete Berufungsverfahren "beobachtet" (vgl. vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 - 15 W 87/06 - = MDR 2007, 1226, 122), verdient zweitinstanzliche Gebühren ebenso wenig wie derjenige, der seinem Auftraggeber - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH Urt. v. 21.03.1991 - IX ZR 186/90 - = NJW 1991, 294 - 296).

    Steht - wie hier - die Tätigkeit im Zusammenhang mit der unteren Instanz, so kann der Anwalt eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er im Auftrag des Mandanten tätig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 - 15 W 87/06 - = MDR 2007, 1226, 1227).

  • OLG Saarbrücken, 22.05.2014 - 9 W 11/14

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Instanzanwalts für die Beratung über die von

    Gleiches gilt im Revisionsverfahren, wenn der Berufungsanwalt von dem gegnerischen Revisionsanwalt gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt (BGH, MDR 2012, 1003; KG, MDR 1979, 319), oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt, dem die Revisionsschrift der Gegenseite zugestellt worden ist, prüft, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde (vgl. BGH, aaO; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08

    Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

    Eine Tätigkeit, die über den Bereich des § 19 Abs. 1 RVG hinausgehen würde, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie oben ausgeführt - jedoch nicht entfaltet (ebenso OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - NJW-RR 2008, 658; BAG NJW 2008, 1340 ).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2009 - 13 W 9/09

    Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

    Die Beschwerde macht geltend, der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch für das Berufungsverfahren nicht zu und stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.01.2009 (- 18 WF 207/08; ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658).
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