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   OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - I-3 Wx 115/07   

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https://dejure.org/2007,2604
OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - I-3 Wx 115/07 (https://dejure.org/2007,2604)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2007 - I-3 Wx 115/07 (https://dejure.org/2007,2604)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2007 - I-3 Wx 115/07 (https://dejure.org/2007,2604)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beliebige Verschlechterung eines bestehenden Schallschutzniveaus in einem ohne Beachtung der maßgeblichen DIN-Lärmschutzvorschriften errichteten Gebäude als Recht eines Wohnungseigentümers; Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung von Einwirkungen als ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beseitigungspflicht von zu Trittschallbelästigungen führenden Veränderungen im Sondereigentum aufgrund von Treupflicht

  • Judicialis

    WEG § 13 Abs. 1; ; WEG § 14; ; WEG § 15; ; WEG § 21; ; WEG § 22; ; WEG § 62 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 1004

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trittschall nach Veränderungen im Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trittschalldämmung nach Treuepflicht geschuldet! (IMR 2008, 25)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 681
  • NZM 2008, 288
  • ZMR 2008, 223
  • BauR 2008, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 25.06.2007 - 34 Wx 20/07

    Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Dies bedeutet, dass der zulässige Trittschall unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln ist (OLG München OLGR München 2007, S. 694 f; SchlHolstOLG, Beschluss vom 8. August 2007 in Sachen 2 W 33/07), wobei - vorbehaltlich nachträglicher Veränderungen - der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage im einzelnen durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird (SaarlOLG ZMR 2006, S. 802 f).

    Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, im gegebenen Fall gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (zu dieser Pflicht: Senat, NJW-RR 2001, S. 1594; OLG München OLGR München 2007, S. 694 f), die Antragsgegnerin im Ergebnis so zu stellen, als ob der Teppichboden für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei.

    Da hier rechtsgeschäftliche Regelungen über den Trittschallschutz fehlen, ist es im Ansatz bedenkenfrei, dass die Tatsachengerichte auf DIN-"Vorschriften" abgestellt haben (dazu: BayObLG ZMR 2005, S. 650 f; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff sowie ZMR 2006, S. 643 ff sowie OLGR München 2007, S. 694 f).

    Mithin obliegt hier die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl. OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR 2001, S. 1594).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer nach den bereits vom Amtsgericht bezeichneten Vorschriften zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (Senat, NJW-RR 2001, S. 1594); jene Vorschriften haben durch die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bei der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen hat, keine Veränderung erfahren.

    Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, im gegebenen Fall gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (zu dieser Pflicht: Senat, NJW-RR 2001, S. 1594; OLG München OLGR München 2007, S. 694 f), die Antragsgegnerin im Ergebnis so zu stellen, als ob der Teppichboden für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei.

    Mithin obliegt hier die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl. OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR 2001, S. 1594).

  • OLG München, 10.04.2006 - 34 Wx 21/06

    Schallschutz bei Installationsgeräuschen infolge nachträglicher Verlegearbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Da hier rechtsgeschäftliche Regelungen über den Trittschallschutz fehlen, ist es im Ansatz bedenkenfrei, dass die Tatsachengerichte auf DIN-"Vorschriften" abgestellt haben (dazu: BayObLG ZMR 2005, S. 650 f; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff sowie ZMR 2006, S. 643 ff sowie OLGR München 2007, S. 694 f).

    Mithin obliegt hier die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl. OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR 2001, S. 1594).

  • OLG München, 18.07.2005 - 4 Wx 63/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Da hier rechtsgeschäftliche Regelungen über den Trittschallschutz fehlen, ist es im Ansatz bedenkenfrei, dass die Tatsachengerichte auf DIN-"Vorschriften" abgestellt haben (dazu: BayObLG ZMR 2005, S. 650 f; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff sowie ZMR 2006, S. 643 ff sowie OLGR München 2007, S. 694 f).

    Zwar können störende Geräusche nicht in jedem Fall starr nach physikalisch gemessenen Lautstärken in Verbindung mit sogenannten DIN-Normen beurteilt werden; im Einzelfall kann es geboten sein, zusätzliche Feststellungen zur Lästigkeit der Geräuschimmissionen zu treffen (BayObLG a.a.O.; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff; SchlHolstOLG a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2006 - 5 W 253/05

    Bestimmung des schallschutztechnischen Standards einer Wohnanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Dies bedeutet, dass der zulässige Trittschall unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln ist (OLG München OLGR München 2007, S. 694 f; SchlHolstOLG, Beschluss vom 8. August 2007 in Sachen 2 W 33/07), wobei - vorbehaltlich nachträglicher Veränderungen - der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage im einzelnen durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird (SaarlOLG ZMR 2006, S. 802 f).
  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Bei einer erheblichen Verfehlung der Schallschutznormen allein durch typische Wohngeräusche liegt die störende Empfindung in der darunter befindlichen Wohnung aber regelmäßig auf der Hand (SchlHolstOLG a.a.O.; in gleichem Sinne BGH NJW 2005, S. 218 f in einem Fall der Wohnraummiete).
  • OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01

    Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    In diesem Rahmen haftet ein Wohnungseigentümer für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes (OLG Hamm ZMR 2001, S. 842 f).
  • OLG Schleswig, 08.08.2007 - 2 W 33/07

    Wohnungseigentum: Beseitigung von Trittschallmängeln nach Veränderung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
    Dies bedeutet, dass der zulässige Trittschall unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln ist (OLG München OLGR München 2007, S. 694 f; SchlHolstOLG, Beschluss vom 8. August 2007 in Sachen 2 W 33/07), wobei - vorbehaltlich nachträglicher Veränderungen - der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage im einzelnen durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird (SaarlOLG ZMR 2006, S. 802 f).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    (1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen erhöhen kann, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG München, NZM 2005, 509, 510; NJW 2008, 592 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 110; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 10).

    Eine in der Baubeschreibung vorgesehene Ausstattung mit Teppichböden könne das Gebäude prägen; anders liege es bei einer Ausstattung durch die einzelnen Eigentümer, selbst wenn diese zufällig einheitlich sei (so im Ausgangspunkt OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Schallsituation haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der Eigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufällig erweist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; LG München I, NZM 2005, 590, 591; AG Hamburg, ZMR 2010, 406; Hogenschurz, MDR 2008, 786, 788; aA OLG Schleswig, OLGR 2007, 935, 936).

    dd) Soweit das Berufungsgericht - auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit - angenommen hat, dass die auf das Sondereigentum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Lästigkeit (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 683; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463; OLG München, NZM 2005, 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes in deren Wohnung zu begründen, erheben die Kläger keine Einwände.

  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 19 S 152/18

    Zivilrechtsstreit im Wohnungseigentümerrecht zur Belästigung durch Trittschall

    Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.11.2007 - 3 Wx 115/07, NZM 2008, 288).
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