Rechtsprechung
BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Schuldner oder seinen Vertreter bei Fehlen eines Einwilligungsvorbehalts; Geltung der Bestimmung des § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) im Zwangsvollstreckungsverfahren
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage, ob der Vertreter (Betreuer) oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat, wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt ist
- rabüro.de
Zur Frage, ob der Betreuer oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Vermögen des Betreuten, Eidesstattliche Versicherung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 807; BGB § 1902
Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei Bestellung eines Vertreters für die Vermögenssorge des Schuldners - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eidesstattliche Versicherung vom Betreuer oder Betreuten?
- bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)
Inkasso - Eidesstattliche Versicherung - Vermögenssorge - Einigungsvorbehalt
Verfahrensgang
- AG Berlin-Neukölln, 16.11.2007 - 34 M 8102/07
- LG Berlin, 07.02.2008 - 51 T 103/08
- BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1
- MDR 2008, 1357
- FamRZ 2008, 2109
- WM 2008, 2264
- Rpfleger 2009, 37
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 20.06.2018 - 6 W 78/18
Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren durch den …
Letztlich obliegt die Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, insbesondere die negativen Tatsachen, gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben hat, jedoch dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zur entsprechenden Frage für die Abgabe einer Vermögensauskunft (früher Offenbarungsversicherung) durch den Betreuer: BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08 = WM 2008, 2264, Rn. 11/12, zit. nach juris). - BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen …
c) Nicht prozessfähige Schuldner werden bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen gesetzlichen Vertreter wie insbesondere einen Betreuer vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08, NJW-RR 2009, 1 Rn. 10;… Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802c Rn. 6 und 10;… MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802c Rn. 10;… Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802c Rn. 46).Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gemäß §§ 50 bis 58 ZPO (…Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 5; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f. zu § 53 ZPO).
(1) Die Abgabe einer Vermögensauskunft fällt in den Bereich der Vermögenssorge (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 10;… Staudinger/Bienwald aaO § 1902 Rn. 146 aE;… BeckOK.BGB/Müller-Engels aaO § 1902 Rn. 6; Locher, FamRB 2009, 48).
Die Bestimmung des § 53 ZPO verhindert daher, dass der Vertretene in einen Rechtsstreit, der in seinem Namen durch den Betreuer oder Pfleger geführt wird, selbst oder durch Bevollmächtigte wirksam eingreifen und sich in Widerspruch zu der Prozessführung des Vertreters setzen kann (…Jacoby in Stein/Jonas aaO § 53 Rn. 9), wobei sie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f.).
- LG Saarbrücken, 22.04.2009 - 5 T 136/09 Ein auf diese Weise bestellter Betreuer kann und gegebenenfalls muss die Eidesstattliche Versicherung für den Betroffenen abgeben (vgl. BGH vom 14. August 2008 I ZB 20/08 juris Rdnr. 10 NJW-RR 2009, S. 1).