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   BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08   

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https://dejure.org/2008,5484
BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08 (https://dejure.org/2008,5484)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2008 - XII ZB 75/08 (https://dejure.org/2008,5484)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 (https://dejure.org/2008,5484)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit durch Kündigung aufgrund rückständiger Mitgliedsbeiträge

  • Judicialis

    ZPO § 8; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; GKG § 41 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 8
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des (Nicht)Bestehens einer Mitgliedschaft in einem Fitnessclub

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mietverhältnis: Streitwert bei positiver Feststellungklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungsantrag über Vertrags(fort)bestand: Kein Abschlag bei Beschwerdewert! (IMR 2010, 34)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 156
  • NZM 2009, 51
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08
    Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, 1103).

    Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden haben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report 2004, 1102, 1103).

  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 163/98

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung;

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08
    Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).
  • BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 16/58
    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08
    Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8 ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291).
  • BGH, 18.05.2017 - III ZR 525/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Pachtverhältnisses: Bemessung des

    § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewertungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12 und vom 26. November 2015 aaO Rn. 7 sowie BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN).
  • OLG München, 29.08.2018 - 8 U 3464/17

    Verwertung des Nachlassgrundstücks durch Testamentsvollstrecker

    Das wirtschaftliche Interesse an einer positiven Feststellungsklage ist in der Regel mit einem 20%igen Abschlag gegenüber der entsprechenden Leistungsklage zu bewerten (BGH NZM 09, 51).
  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Der zweite Abschlag beruht darauf, dass nach dem Einwand der Masseinsuffizienz nicht sicher ist, dass die Klägerin die festgestellte Masseforderung von der Insolvenzmasse erhalten wird ( OLG Düsseldorf v. 17.11.2010 [17 W 61/10] - Juris-Tz. 11; allgemein BGH v. 29.10.2008 [XII ZB 75/08] - Juris-Tz. 8; Gehle in P/G-ZPO, 10. Aufl. 2018, § 3 ZPO Rn. 129).
  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 84/15

    Kleingartenpacht: Bemessung des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach

    b) § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewertungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen

    Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 75/08 - FamRZ 2009, 586, 591).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZR 66/09

    Bemessung des Streitwertes i.R.d. rechtlichen Einordnung eines

    Auch insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist kein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR 2009, 156 f Rn. 9 m. w. N.).
  • KG, 15.03.2010 - 12 W 9/10

    Bemessung des Gebührenstreitwerts: Unbezifferter Schmerzensgeldantrag mit Angabe

    b) Auch bei einem Feststellungsanspruch ist der Gebührenstreitwert nach § 3 unter Beachtung der klägerischen Sachdarstellung zu schätzen; der Wert ist nie höher als der einer entsprechenden Leistungsklage, wobei gegenüber einer solchen regelmäßig ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist(hM; BGH NZM 2009, 51).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 1/18

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Wert einer positiven Feststellungsklage im Regelfall in der Weise zu bemessen, dass von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Feststellungsausspruch keinen vollstreckbaren Titel erhält, ein Abschlag von 20 % zu machen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NJW-RR 2012, 1107 Rn. 5; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20

    Herausgabeklage; Leasingvertrag

    Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - nicht von einer derart eingeschränkten Reichweite des § 41 Abs. 1 GKG ausgegangen (vgl. etwa BGH NJW-RR 2009, 156, Tz. 9, wonach solche Streitigkeiten [lediglich] "regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen" würden: vgl. zur Unerheblichkeit der Klageart auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 41 Rn. 11).
  • LG Bonn, 11.04.2018 - 1 O 36/14

    Klage und Widerklage im WCCB-Zivilverfahren abgewiesen

    Dies entspricht sowohl den unter verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem - streitigen - Klägervortrag zu erwartenden Schäden im Sinne der §§ 249ff. BGB, als auch dem Umstand, dass bei der hier vorliegenden positiven Feststellungsklage wegen der zweifelhaften Realisierbarkeit späterer Zahlungsansprüche gegen die Beklagten ein Abschlag von mindestens 50% der zu erwartenden Schadenssumme vorzunehmen ist (vgl. BGH NZM 2009, 51; Zöller/Herget, ZPO, 32.Aufl. 2018, § 3 Rd.16 Stichwort "Feststellungsklage).
  • LG Aachen, 20.06.2017 - 10 O 470/16

    Stiftung; Vorstandsbestellung durch Testament des Stifters

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 160/19

    Bestimmung des Wertes einer mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

  • LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15

    Gebührenstreitwert im Mietprozess: Feststellungsklage wegen

  • LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14

    Streitwertbemessung bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses

  • AG München, 21.03.2019 - 336 C 19583/18

    Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls

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