Weitere Entscheidung unten: AGH Berlin, 06.04.2009

Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4929
BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08 (https://dejure.org/2009,4929)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1581
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstreckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die allerdings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind (BGHZ 55, 255 ).
  • BGH, 12.02.2001 - AnwSt (B) 2/00

    Ausschluss der Beschwerde in Anwaltssachen

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Sie entspricht nämlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts, gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat , Beschl. v. 12. Februar 2001, AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67).
  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
    Mit dieser auf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen nach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO (= § 97 Abs. 3 BRAO-E) und des Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO (= § 69 Abs. 6 BRAO-E) (BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 58/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung: Schadenersatz gegen Abtretung

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 91/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch noch unter der damaligen Rechtslage mit Beschluss vom 20.4.2009 die Erinnerung nach § 766 ZPO als den Rechtsbehelf für Einwände gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angesehen (BGH NJW-RR 2009, 1581 [BGH 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08] ; ihm folgend Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 900 ZPO Rn 39).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 71/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 70/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 69/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 66/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 73/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 68/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 65/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 67/15

    Schadensersatzpflicht wegen des Verstoßes gegen die einem

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 27.01.2010 - AnwZ (B) 104/09

    Sofortige Beschwerde beim BGH (BGH) bei fehlender Zulassung derselben im

  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 72/15

    Ordnungsgemäßes Anbieten der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung durch

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 94/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

  • AGH Niedersachsen, 18.01.2010 - AGH 18/09

    Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht";

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 98/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

  • LG Wiesbaden, 29.06.2015 - 4 T 96/15

    Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung

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Rechtsprechung
   AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14087
AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08 (https://dejure.org/2009,14087)
AGH Berlin, Entscheidung vom 06.04.2009 - I AGH 6/08 (https://dejure.org/2009,14087)
AGH Berlin, Entscheidung vom 06. April 2009 - I AGH 6/08 (https://dejure.org/2009,14087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Immobilienhändler

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; ; BRAO § 40; ; FGG § 13a Abs. 1; ; ZPO § 91a

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen unvereinbarer Tätigkeit als Immobilienhändler und -entwickler

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 49

    § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
    Zulassung - Widerruf wegen unvereinbarer Tätigkeit als Immobilienhändler und -entwickler

  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Immobilienhändler

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen angeblich unvereinbarer Tätigkeit als Immobilienhändler und -entwickler (RA Carsten Haack)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1581
  • MDR 2009, 896
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    Auszug aus AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08
    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unvereinbarkeit der Rechtsanwaltstätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO mit der Immobilienmaklertätigkeit (so zuletzt BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 10 zit. nach Juris; BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 7 zit. nach Juris) ist auf die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers entsprechend anzuwenden.

    ... [In diesem Fall] wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausrichtet, sondern dass sein Provisionsinteresse Einfluss gewinnen kann." (BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 9 und 11 zit. nach Juris; BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 8 zit. nach Juris); ergänzend führt der Bundesgerichtshof an, "Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen" (BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 6 zit. nach Juris).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einem Geschäftsführeranwalt, anders als bei einem Syndikusanwalt, die Untersagung der aquirierenden Tätigkeit durch die Gesellschaft nicht geeignet ist, eine ansonsten bestehenden Interessenkollision auszuschließen (BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 12 f. zit. nach Juris), lässt dies allerdings zweifelhaft erscheinen.

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08
    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unvereinbarkeit der Rechtsanwaltstätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO mit der Immobilienmaklertätigkeit (so zuletzt BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 10 zit. nach Juris; BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 7 zit. nach Juris) ist auf die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers entsprechend anzuwenden.

    ... [In diesem Fall] wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausrichtet, sondern dass sein Provisionsinteresse Einfluss gewinnen kann." (BGH, NJW 2004, 212, Rdnr. 9 und 11 zit. nach Juris; BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 8 zit. nach Juris); ergänzend führt der Bundesgerichtshof an, "Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen" (BGH, NJW 2008, 517, Rdnr. 6 zit. nach Juris).

    Im Übrigen ist für die Frage der Interessenkollision der Umstand unerheblich, dass das Immobilienunternehmen nicht durch den Antragsteller betrieben wird, sondern durch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist (ebenso BGH, NJW 2004, 212; BGH, NJW-RR 2000, 437; BGH, AnwBl 2001, 115, Rdnr. 4 a.E. zit. nach Juris).

  • BGH, 11.10.2000 - AnwZ (B) 54/99

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Syndikusanwältin eines Immobilienunternehmens

    Auszug aus AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08
    Im Übrigen ist für die Frage der Interessenkollision der Umstand unerheblich, dass das Immobilienunternehmen nicht durch den Antragsteller betrieben wird, sondern durch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist (ebenso BGH, NJW 2004, 212; BGH, NJW-RR 2000, 437; BGH, AnwBl 2001, 115, Rdnr. 4 a.E. zit. nach Juris).
  • AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14

    Rechtsanwalts- und Maklertätigkeit sind miteinander unvereinbar!

    Als Geschäftsführer hat der Kläger zumindest mittelbar ein persönliches Interesse an vorteilhaften Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft (AGH Berlin, Beschluss vom 6. April 2009 - I AGH 6/08).

    Der Kläger hat als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht nur mittelbar ein persönliches Interesse an vorteilhaften Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft (AGH Berlin, Beschluss vom 6. April 2009 - I AGH 6/08 -).Er ist vielmehr der Gesellschaft gegenüber zu einem für diese vorteilhaften geschäftlichen Handeln verpflichtet.

  • AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit im Immobilienbereich

    Solches wird nicht nur bei einer Immobilienmaklertätigkeit bejaht, sondern gilt auch für die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers (AGH Berlin, Beschl. v. 6.4.2009 - I AGH 6/08, Rdnr. 5, BRAK-Mitt. 2009, 187 = juris) oder wenn er zumindest eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist (BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 7, BRAK-Mitt. 2011, 143 = juris).
  • AGH Berlin, 23.06.2016 - II AGH 17/15

    Zulassung: Unvereinbare Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen

    Als Geschäftsführer hatte der Kl. mittelbar ein persönliches Interesse an vorteilhaften Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2009, 187 Rn. 5).
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