Rechtsprechung
   LG Kassel, 13.05.2009 - 1 S 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27106
LG Kassel, 13.05.2009 - 1 S 34/09 (https://dejure.org/2009,27106)
LG Kassel, Entscheidung vom 13.05.2009 - 1 S 34/09 (https://dejure.org/2009,27106)
LG Kassel, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 1 S 34/09 (https://dejure.org/2009,27106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur werkvertragsrechtlichen Haftung des Tätowierers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tätowierter Löwenkopf gefiel nicht - Ist ein Tattoo nicht fehlerhaft, liegt keine rechtswidrige Körperverletzung vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1685
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG München, 13.04.2017 - 132 C 17280/16

    Schmerzensgeld und Schadensersatz für unfachmännische Tätowierung

    Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag über das Erstellen der streitgegenständlichen Tätowierung geschlossen; dieser unterfällt dem Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB, da damit ein konkreter Erfolg seitens des Unternehmers in Form einer erbrachten Tätowierung geschuldet ist (so auch LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 S 34/09 -, juris; vgl. auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 - 34 C 265/12 -, juris zum vergleichbaren Fall des Permanent-Make-Up).

    Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 S 34/09 -, juris; Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 465; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 717).

  • AG München, 26.10.2016 - 132 C 16894/13

    Permanent-Makeup

    Die streitgegenständlichen Verträge über das Erbringen von Permanent-Make-Up-Leistungen unterfallen dem Werkvertragrecht, §§ 631 ff. BGB, da hierbei nicht nur ein Tätigwerden, sondern ein konkreter Erfolg seitens des Unternehmers geschuldet ist (so auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 - 34 C 265/12 -, juris; vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 S 34/09 -, juris, zu Tätowierungen).

    Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 S 34/09 -, juris; Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 465, jeweils zu den insoweit vergleichbaren Tattoos).

  • LG Köln, 22.12.2021 - 4 O 94/19

    Tätowierung bei Freestyle mangelhaft - Anspruch auf Schadensersatz?

    Auch kann kein fachlicher Mangel darin gesehen werden, dass der Beklagte ohne Schablone, im sogenannten "Freestyle" arbeitete (vgl. etwa LG Kassel, Hinweisbeschluss vom 13.5. 2009 - 1 S 34/09; NJW-RR 2009, 1685, 1686).
  • LG Flensburg, 13.02.2014 - 1 T 7/14

    Werkvertrag: Rückzahlungsanspruch des Werklohns und Schmerzensgeld wegen

    Der Besteller hat deshalb auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 464; LG Kassel, Beschluss v. 13.05.2009, AZ 1 S 34/09, zit. nach Juris; AG München, Urt. v. 17.03.2011, AZ 213 C 917/11, zit. nach Juris)).
  • OLG Hamburg, 17.01.2019 - 6 AR 24/18

    Funktionelle Zuständigkeit einer Zivilkammer für das Sachgebiet

    Bei einem Vertrag über die Anbringung eines Permanent Make-Up dürfte es sich hingegen um einen Werkvertrag handeln (LG Aachen, Urteil vom 2.3. 2017, 1 O 309/15, zitiert nach juris, Tz. 34; vgl. zum vergleichbaren Fall einer Tätowierung LG Kassel, NJW-RR 2009, 1685, zitiert nach juris, Tz. 5; wohl auch OLG Hamm, NJW-RR 2014, 717, zitiert nach juris, Tz. 5, das bei einer Tätowierung § 636 BGB anwendet; vgl. auch Jauernig/Mansel, a.a.O., § 630 a, Rn. 8; so auch die Rechtsauffassung der Klägerin auf Seite 4 der Klagschrift).
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