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   BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08   

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https://dejure.org/2008,4579
BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08 (https://dejure.org/2008,4579)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - III ZR 120/08 (https://dejure.org/2008,4579)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - III ZR 120/08 (https://dejure.org/2008,4579)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zu Schenkkreisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schenkkreise - Beschenkter auch bei Weitergabe des Geschenks an Dritte zur Rückzahlung verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkkreise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 345
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.2008 - III ZR 282/07

    Kondiktionssperre in Bezug auf Zuwendungen im Rahmen von "Schenkkreisen"

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08
    Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2003 an einer sogenannten "Schenkbörse", die ähnlich wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942) beschrieben organisiert war.

    Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9, und vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Der Senat hat vielmehr - nach Erlass des hier in Rede stehenden Berufungsurteils - entschieden, dass die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht nur bei Bereicherungsansprüchen entfällt, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08
    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04 = NJW 2005, 60 f m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08
    Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9, und vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

    Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).

    Denn diese Nichtigkeit ändert hier nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet.

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

    Dieser Verstoß gegen die guten Sitten fällt im vorliegenden Fall sowohl der Klägerin als der Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last (st. Rspr.; siehe insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 Rn. 10 und 121/08 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus dem ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 120/08).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11

    Anspruch eines "Schenkenden" gegen die Übermittlungsperson auf Rückzahlung des

    Dies verstößt wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).

    Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet.

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 4 U 133/08

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

    Die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kannte oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (BGH Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 - 12. Juli 1996 - V ZR 117/95 - 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - bei juris).
  • LG Aachen, 28.10.2021 - 12 O 510/20

    Rückzahlung der Verluste aus Online-Casino

    Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten ( LG Mainz aaO,; zum Schneeballsystemen BGH NJW 2009, 984; BGH NJW-RR 2009, 345; BGH JuS 2006, 265; LG Coburg, Urt. v. 1.6.2021, 23 O 416/20; LG Meinigen, Urt. v. 26.1.2021, 2 O 616/20; LG Gießen, Urt. v. 21.1.2021, 4 O 84/20).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 159/11

    Trotz fehlender Umsatzsteuerbarkeit der Leistung gezahlte Umsatzsteuer kann

    Bei unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten ist auf eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers abzustellen: Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil v. 21.10.2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60, 61; Urteil v. 6.11.2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345; jew. m.w.Nw.).
  • LG Dortmund, 11.05.2022 - 12 O 185/21

    Sanktionierung von Online-Glücksspielbetreibern - teleologische Reduktion des §

    Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten (vgl. zum Schneeballsystemen BGH NJW 2009, 984; BGH NJW-RR 2009, 345; BGH JuS 2006, 265; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021, 23 O 416/20 - juris; LG Meinigen, a.a.O.; LG Gießen, a.a.O.).
  • BGH, 12.11.2009 - V ZR 76/09

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung im zivilrechtlichen Verfahren

    Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem sittenwidrig handelnden Bereicherungsschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis vom Mangel des Rechtsgrunds versagt ist, wenn er diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt (Senat, BGHZ 133, 246, 250 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. November 2008, III ZR 129/08, NJW-RR 2009, 345, 346 zu § 819 Abs. 2 BGB).
  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2018 - 25 O 267/17

    Geldherausgabe bei Transfer durch "Phishing" erlangter Gelder

    Es ist ihm dann nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein fehlendes Bewusstsein zu berufen (BGH, Urteil vom 06.11.2008, Az. III ZR 120/08; OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346, 346).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13

    Rückmeldegebühren; Erstattung rechtsgrundlos geleisteter -;

  • OLG Nürnberg, 06.04.2009 - 14 U 2071/08

    Rückforderung einer im Rahmen eines sog. Schenkkreises erfolgten Zahlung

  • LG Konstanz, 02.02.2022 - D 2 O 287/21

    Die bei einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter getätigten Spieleinsätze

  • LG Kleve, 28.10.2015 - 1 O 202/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung des von unbekannten Tätern im

  • AG Rosenheim, 18.07.2011 - 16 C 1819/09
  • LG Bielefeld, 17.12.2009 - 9 O 31/07

    Bestimmung des Empfängers eines i.R.e. Schenkkreises zugewendeten Geldbetrages im

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